Zu meinem Beitrag #13 hast Du keine Meinung?
Allerdings darf in der Straße ohnehin nicht geparkt werden
Das ist ja nicht der Ablehnungsgrund, sondern die "Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs". Soll wohl heißen, dass durch weiteren Ein- und Abbiegeverkehr der Verkehrsfluss behindert wird und eine weitere Gefahrenquelle entsteht. Ob das eine ausreichende Abwägung für die Ermessensentscheidung ist, kann letztendlich nur eine Gericht klären.
IMHO ist dein gesetzlicher Anspruch auf Erschließung deines Grundstücks durch die vorhandene Zufahrt erfüllt. Eine weitere Zufahrt wäre eine Sondernutzung nach §18 StrWG, dessen Genehmigung im Ermessen der Behörde steht. Hier muss dann dein individuelles Interesse mit den öffentlichen Interessen abgewogen werden. Diesen Abwägungsprozess kann ich im behördlichen Schreiben nicht erkennen. Wenn nach StVO in der Straße nicht geparkt werden darf, kannst Du anstelle der Behörde eine sehr ausführliche schriftliche Abwägung formulieren (Entlastung des Parkdrucks, Vermeidung Parksuchverkehr, Erhöhung der Sicherheit durch weniger Falschparker, Minimierung des Zuwachses von versiegelten Flächen, Gleichbehandlung wie Nachbarschaft, ...) und an höherer Hierarchistelle vorsprechen - letzte Konsequenz Klage.
Oder Du stellst einen Bauantrag für eine Garage.
Oder Du fragst den Nachbarn, ob Du seine Zufahrt mitbenutzen darfst (Voraussetzung: Sehr gutes nachbarschaftliches Verhältnis).