Aussonderung !
Hallo,
ich bin auch Bauherr bei der DM und bin aufgrund der Forumsbeiträge, der Anrufe und Gespräche mit meinen Bauunternehmen mehr als verunsichert.
Als Folge meiner Verunsicherung halte ich aktuell einen größeren Betrag zurück, da ich nach Zahlung dieses Betrages an die DM bereits 84% der Gesamtsumme ausgezahlt hätte. Mein Baufortschritt ist allerdings zurzeit noch bei der Fertigstellung der Dachflächen, was nach meiner Einschätzung in keinster Weise den Zahlungen entspricht.
Die Gründe für die Zurückhaltung der Zahlung sind:
· Rohbauer + Dachdecker haben trotz Zahlung meinerseits keinen einzigen Cent gesehen. Begründung der DM: Baumängel müssen behoben werden, nur ich habe keine angezeigt!
· Bauleiter will von seiner Bauleitung wegen ausbleibender Zahlung der DM zurücktreten
· Elektriker verweigert den Beginn der Baustelle bis DM die alten offenen Rechnungen von anderen Baustellen begleicht
Zurzeit habe ich mehrere Optionen über die ich nachdenke:
a) DM bietet mir ein Treuhandkonto an: Sie Mailauszug:
b) Vorzeitiger Austritt aus dem Vertrag und Einbehaltung des offenes Betrages
Leider bergen beide Optionen Risiken, die ich nicht vollständig einschätzen kann.
Deshalb möchte ich wissen, wie Ihr euch aktuell verhaltet?
Danke
Zu A: Nachstehender Text wird einiges verdeutlichen !
Aussonderung
Derjenige, der geltend machen kann, dass sich in der Insolvenzmasse Gegenstände befinden, die ihm selbst und nicht dem Schuldner gehören, kann deren Herausgabe (Aussonderung) gemäß §47 InsO verlangen. Dazu muss der Anspruchssteller aussonderungsberechtigt sein und einen Antrag an den Insolvenzverwalter richten.
Wichtigster Fall in der Praxis dürfte die Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt sein. Der auszusondernde Gegenstand muss jedoch individuell bestimmbar sein. Vertretbare Sachen nach §91 Baugesetzbuch dürfen noch nicht vermischt sein gemäß §948 Baugesetzbuch.
Aussonderungskriterien sind u. a. Besitz, Eigentum, ein Erbschaftsanspruch, ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch, eine Forderung, der Vorbehaltsverkauf sowie das Immobiliarrecht.
Zu beachten ist, dass der Aussonderungsberechtigte kein Insolvenzgläubiger ist, es sei denn dass sich über die Aussonderung hinaus Forderungen an den Schuldner ergeben haben.
Zu beachten ist auch, dass bei Aussonderungsforderungen nahestehender Personen in der Regel geprüft werden dürfte, wie lange diese Forderungen schon bestehen und ob durch die Aussonderungsforderung eine Schädigung der übrigen Gläubiger verursacht wird. Wurden entsprechende Verträge bis zu zwei Jahre vor der Insolvenz abgeschlossen, so kann ein Straftatbestand vorliegen und die Verträge können angefochten werden.
Zu B:
Die vollständige Einschätzung einer ausserordentlichen Kündigung kann euch nur ein fähiger Rechtsanwalt darlegen ! Fakt ist dass die Kündigungen gegenüber DM immer mehr werden und nicht weniger !