Garage - Bauantrag - Verwirrung

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Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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Musketier

Musketier

Garagenverordnung des Landes Brandenburg

§ 10
Brandwände

(1) Anstelle von Brandwänden nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BbgBO genügen

  1. bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlußwände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
 
K

Kuddel84

Garagenverordnung des Landes Brandenburg

§ 10
Brandwände
(1) Anstelle von Brandwänden nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BbgBO genügen

  1. bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlußwände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,


Hier heisst es ja bei Mittel und Großgaragen...
Laut Definition haben wir aber eine Kleingarage ( < 100m² Nutzfläche )

Demnach würde (2) zählen:

  1. bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Bau- Stoffen bestehende Abschlußwände ohne Öffnungen.
Unsere Grundfläche ist aber 5,85 x 8,94 = 52m².

Und wortwörtlich heisst es im Schreiben des Bauordnungsamts:

Gemäß §10 der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung genügen bei geschlossen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche anstelle von Brandwänden nach § 26 (2) Nr. 1-3 BbgBO an der Grundstücksgrenze mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlusswände ohne Öffnung.
Die geplante Garage mit einer Grundfläche von mehr als 20m² in Stahlelementbauweise ist daher an der Grundstücksgrenze nicht zulässig.
 
Musketier

Musketier

Wie will man in 20m² Garage einschließlich Abstellraum bekommen? Die Standardgarage ist doch schon 3x6m = 18m².
Die 20m² können sich damit schon rein logisch nur auf den Abstellraum und nicht auf Garage inkl. Abstellraum beziehen. Der Bearbeiter kann meines Erachtens das eigene Beamtendeutsch nicht lesen bzw. interpretieren.
 
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K

Kuddel84

Hier könnte tatsächlich der Fehler im Detail liegen !
Zumal laut Definition eine Kleingarage eine Nutzfläche von <100m² hat und dann im § steht:

  1. geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche
Würde ja wirklich gar keinen Sinn machen !

Dann sind mit den 20m² wohl wirklich nur die Abstellräume gemeint und hier haben wir 3x6 = 18m - also alles ok.
Demnach reicht also eine feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Bau- Stoffen bestehende Abschlußwände ohne Öffnungen, welche unsere Stahlfertiggarage erfüllt.

Oder ?
 
Musketier

Musketier

Meines Erachtens ja. Aber ich bin nur Laie.

Nach der Interpretation des Bearbeiters müßte sonst auch jede Standardbetongarage mit Anbau (3x9m) als Grenzbebauung verboten sein.
 
Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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