Garagenverordnung des Landes Brandenburg
§ 10
Brandwände
(1) Anstelle von Brandwänden nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BbgBO genügen
- bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlußwände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
Hier heisst es ja bei Mittel und Großgaragen...
Laut Definition haben wir aber eine Kleingarage ( < 100m² Nutzfläche )
Demnach würde (2) zählen:
- bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Bau- Stoffen bestehende Abschlußwände ohne Öffnungen.
Unsere Grundfläche ist aber 5,85 x 8,94 = 52m².
Und wortwörtlich heisst es im Schreiben des Bauordnungsamts:
Gemäß §10 der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung genügen bei geschlossen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche anstelle von Brandwänden nach § 26 (2) Nr. 1-3 BbgBO an der Grundstücksgrenze mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlusswände ohne Öffnung.
Die geplante Garage mit einer Grundfläche von mehr als 20m² in Stahlelementbauweise ist daher an der Grundstücksgrenze nicht zulässig.