Garage - Bauantrag - Verwirrung

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Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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K

Kuddel84

Was mir jetzt aber noch in den Sinn kommt, der Bearbeiter schreibt ja:
die Garage ist an der Grundstücksgrenze nicht zulässig.

Er meinte nämlich, dass wenn sie auf dem Grundstück steht, es kein Problem wäre. Da sie aber auf der Grenze steht benötigt sie eine Brandwand ... zumindest auf der einen Seite, welche auf der Grenze steht.

Im § oben ist aber die Rede von einer Abschlusswand und nicht unbedingt von einer Grenzwand o.ä.
 
Musketier

Musketier

Was mir jetzt aber noch in den Sinn kommt, der Bearbeiter schreibt ja:
die Garage ist an der Grundstücksgrenze nicht zulässig.

Er meinte nämlich, dass wenn sie auf dem Grundstück steht, es kein Problem wäre. Da sie aber auf der Grenze steht benötigt sie eine Brandwand ... zumindest auf der einen Seite, welche auf der Grenze steht.
Bei einer Garage mit Abstand >2,50m von der Grenze entfernt greift der §26 BbgBO nicht und du würdest sowieso keine Brandwand benötigen.

Im § oben ist aber die Rede von einer Abschlusswand und nicht unbedingt von einer Grenzwand o.ä.

§10(1) Nr. 2 Garagenverordnung setzt die den § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BbgBO außer Kraft, also alle Regelungen für Grenzwände und äußere Brandwände und schreibt dann nur noch von Abschlußwände. Meines Erachtens ist jede Grenzwand eine Abschlußwand, aber nicht jede Abschlusswand eine Grenzwand.
 
K

Kuddel84

Dagegen spricht:

- das ich die Garage schon bestellt habe
- ich die Garage bei anderen Bauherren besichtigt habe und davon ( Stahlfertiggarage ) überzeugt bin
- eine Betonfertiggarage teurer ist
- ich keine Lust auf ein gemeinsames "Garagenprojekt" mit dem Nachbarn habe, weil ich den noch nicht wirklich kenne
- ich es ( noch ) nicht einsehe, mein halbes Bauvorhaben umzuplanen, nur weil ein Bearbeiter die Gesetze so auslegt wie er will....
 
K

Kuddel84

Laut einer befreundeten Rechtsanwältin a.D. ist hiermit:

  1. bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Bau- Stoffen bestehende Abschlußwände ohne Öffnungen.
wohl doch die Grundfläche von Garage UND Abstellraum gemeint.

Somit würde der § 10 (1) Nr. 2 BbgGStV bei uns nicht greifen und es ist demnach eine Brandwand gefordert !! :-(

Wäre denn bei einer Garage ( gleiche Größe ) aus Stahlbeton die Anforderungen erfüllt ?
Ich verstehe es nicht !
Jeder Mensch hat seine Garage auf der Grundstücksgrenze stehen und ich sehe nirgends irgendwelche extra großen oder dicken Brandwände ....
 
Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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