Generelle Kritik zu Architektur, Raumaufteilung, Außenoptik

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C

Christian K.

Ui… schwer hier auf alles einzugehen.



Die Probleme mit dem Grundstück sind bekannt und ja, das Bauamt wird hier sicherlich noch seinen Senf dazugeben. Es sind viele Wenn und Abers, die es dann zu klären gibt. Jetzt ist es schwer zu sagen und somit Entscheidungen zu treffen. Wir kriegen auch derzeit nicht die Namen der Nachbarn heraus (Datenschutz) und müssen warten, bis hier Bauanträge gestellt sind. Dann kriegen wir durch berechtigtes Interesse die Bauanträge der benachbarten Grundstücke und können hier mit den Bauherren zwecks Aufschüttung sprechen.



Unser Bauleiter plant derzeit mit einem Streifenfundament. Keller wurde mehrfach gerechnet und ist finanziell leider nicht möglich. Wir werden immer darauf angesprochen und ja die Versuchung ist da, aber wir müssen dennoch aufschütten und der Keller wird nur minimal günstiger.​

Obsolet wäre angesichts des hier eingeschränkten Fragenkataloges an das Forum damit auch die Frage an den Planer, ob denn bei 1,3 m Aufschüttungshöhe - und damit über den gesetzlich tolerierten 1,0 m - nicht die Abstandsflächen zur Grenze für die Aufschüttung (einschließlich Stützmauern) selbst im Umkehrschluss zu § 6 Abs. 8, Satz 2 Nr. 2 Hessische Bauordnung ausgelöst werden.
Aber jetzt wird es interessant... Was meinst du damit? Ich kann dir nicht ganz folgen :-(
1. Was hat es mit den gesetzlich tolerierten 1,0m Aufsicht?
2. Wie kann ich das verstehen: "nicht die Abstandsflächen zur Grenze für die Aufschüttung (einschließlich Stützmauern) selbst im Umkehrschluss zu § 6 Abs. 8, Satz 2 Nr. 2 Hessische Bauordnung ausgelöst werden."

Info: Der Notartermin ist für morgen angesetzt.
 
B

Baufie


Unser Bauleiter plant derzeit mit einem Streifenfundament. Keller wurde mehrfach gerechnet und ist finanziell leider nicht möglich. Wir werden immer darauf angesprochen und ja die Versuchung ist da, aber wir müssen dennoch aufschütten und der Keller wird nur minimal günstiger.​
Jetzt kann ich nicht folgen.

Wenn der Keller günstiger wird, weshalb nehmt Ihr dann Abstand davon?
 
11ant

11ant

In #49 werden die Fragen des TE ja auf im Wesentlichen zwei eingeschränkt...
D.h. Du meinst, wenn er nur 1) Verkäuflichkeit und 2) Gefallen wissen will, interessiere ihn eine wichtigere Antwort ohnehin nicht ? - das wäre dann zwar nicht abgedriftet, aber da wäre ich an der Stelle des TE eingeschnappt.

Da fällt mir ehrlich nichts ein.
Zumindest keine Antwort darauf, wieso ein Keller "im Vergleich" teurer würde. Denn eine Alternative ist er ja nicht, er würde lediglich die Aufschüttung unter der Hausgrundfläche ersparen, nicht unter dem viel größeren "Rest".

Fast nicht aufschütten muß man hier ausschließlich, wenn man den Carport unmittelbar an die Straße stellen darf und dann zum Haus hinabsteigt. Dann brauchen aber bloß die Nachbarn aufzuschütten und der Ausblick wird wie im Souterrain - obsolet wird dann, wie herum das Sofa steht

ein Keller kostet ja immer mehr. In unserem Fall werden die Kosten etwas günstiger,
Meint praktisch: der Keller substituiert ja lediglich sein eigenes "Verfüllungsvolumen" (oberhalb des Urgeländes).
 
11ant

11ant

Aber jetzt wird es interessant... Was meinst du damit? Ich kann dir nicht ganz folgen :-(
1. Was hat es mit den gesetzlich tolerierten 1,0m Aufsicht?
2. Wie kann ich das verstehen: "nicht die Abstandsflächen zur Grenze für die Aufschüttung (einschließlich Stützmauern) selbst im Umkehrschluss zu § 6 Abs. 8, Satz 2 Nr. 2 Hessische Bauordnung ausgelöst werden."
Der Monstersatz soll wohl bedeuten: wenn Du die ganzen Einsdreißig aufschütten willst und nicht nur "bagatellmäßig" 1m hoch, dann muß die Aufschüttung selbst wie ein Bauwerk einen Grenzabstand einhalten. Dann sähe ich Deinen Carport fallen.

Ich sehe es aber schon richtig dass das gesamte Grundstück aufgefüllt werden soll, oder?
So denke ich, soll es sein - die Zeichnung soll ja bare Münze sein. D.h. der Keller "sparte" dann ja nur Hausgrundfläche mal Aufschüttungshöhe an Füllmaterial.
 
Zuletzt aktualisiert 26.11.2024
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