Grundriss - 135qm, 1,5-Geschosse, Satteldach

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Es gibt keinen Bebauungsplan für das Gebiet. Es gibt eine Ortssatzung. Die besagt, dass ortsüblich gebaut werden muss, also wie Nachbarbebauung. Ein paar Dinge sind vorgegeben - wie z.B. Max. 1,20 Kniestock, Traufe zum Weg hin auf Höhe der nebenstehenden Häuser, etc.pp. Das äußere des Hauses ist ebenfalls ziemlich genau festgelegt
Wäre ich Baurechtler, würde ich darin eventuell einen den Gesamtort als Plangebiet umfassenden Bebauungsplan sehen - mit der Konsequenz des gleichen Rechtsweges im Fall unangemessener Regelungen. Das Material der Haustür vorzuschreiben empfinde ich als grenzwertig.
 
R

Reluctance

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Das Material der Haustür vorzuschreiben empfinde ich als grenzwertig.
Hm, ist mein erstes Haus Keine Ahnung, was in solchen Satzungen so gängig ist. Hier mal die wesentlichen Aussagen:

  • Dächer von Hauptgebäuden sind nur als symmetrische Sattel-, Warm- oder Krüppelwalmdächer abzubilden und müssen eine Neigung von 35-55 Grad und gleich hohe Traufen haben.
  • Dächer von Nebengebäuden sind nur als symmetrische Satteldächer abzubilden und müssen eine Neigung von 35-55 Grad und gleich hohe Traufen haben.
  • An den Traufen von Hauptgebäuden ist ein Dachüberstand zwischen 0,20 und 0,40m vorzusehen, der Dachüberstand am Ortgang darf 0,20m nicht überschreiten
  • Drempel sind bis zu einer Höhe von maximal 1,20 zulässig
  • Die Dachflächen mit 35-55 Grad Dachneigung dürfen nur mit naturroten bis rotbraunen Dachziegeln oder Dachsteinen gedeckt werden. Die Dachhaut darf nicht aus glasierten Material besteht.

  • "Gauben" sind nur als Schlepp-, Spitz-, Dreiecks- oder Walmgaupen zulässig.
  • Dacheinschnitte sind nur auf der verkehrsraumabgewandten Seite zulässig. Straßenseitig sind maximal 3 Dachflächenfenster bis zu jeweils maximal 1qm Fläche zulässig.
  • Dachgaupen müssen sich der Fassade und der Gesamtfläche optisch unterordnen...
  • und so weiter... (uninteressant, Gauben sind bei uns nicht eingeplant)

  • Straßenbegleitende Hauptgebäude haben sich in der Traufhöhe den Gebäuden der seitlich angrenzenden Grundstücke anzupassen: Traufsprünge sind nur bis Max.1,00m zulässig
  • Die Sockelhöhe ist bei straßenbegleitenden Hauptgebäuden den Sockelhöhen der Gebäude auf den seitlich angrenzenden Grundstücken anzupassen und darf diese 0,40m über- oder unterschreiten, jedoch höchstens 1,00 m betragen
  • Balkone, Erker, Wintergärten und Dachterrassen sind an der traufständigen Häusern nur an der straßenabgewandten Traufseite zulässig.

  • Die Fassadenflächen der straßenbegleitenden Hauptgebäude sind zu verputzen. Es ist nur fein- bis mittelkörniger Putz mit richtungsloser Oberflächenstruktur herzustellen.
  • Verkleidungen oder Verblendungen aus Metall, Keramik und Kunststoff sind an den Straßenfassaden unzulässig. Nur Holzverkleidungen an den Gebäudegiebeln sind zulässig.
  • Für die Farbgestaltung der Putzfassaden sind nur Töne aus dem Bereich von weiß, gelb, braun, grün und grau mit einem Hellbezugswert von 40 bis 80 zulässig.

  • Fenster und Türen sind als stehendes Format auszuführen. Fenster in Drempel und Kellergeschossen dürfen auch liegende und quadratische Formate aufweisen.
  • Straßenseitige Fensteröffnungen sind ab 1,00qm zu gliedern. Beim Einbau von flügeligen Fenstern sind Pfosten und Kämpfer als glasteilende Elemente auszubilden.
  • die straßenseitige Anordnung von Fensterbändern ist nicht zulässig. Fensteröffnungen sind durch Pfeiler von mindestens 0,24m Breite voneinander zu trennen
  • Glasbausteine sind in den Straßenfassaden unzulässig
  • Hauseingangstüren sind nur aus Holz herzustellen. Verglaste Flächen von Hauseingangstüren dürfen maximal 0,50qm betragen

  • Eingangsvorbauten und Vordächer sind nur aus Holz herzustellen. Für ihre Eindeckung sind Pappe, Dachsteine oder -Ziegel zu verwenden. Markisen sind nur aus textilem Material zulässig.
  • Die straßenseitigen Hauseingangstreppen sind nur als massive Freitreppen auszubilden. Es sind Blockstufen aus Beton oder Klinkermauerwerk herzustellen

  • Die offenen Einfriedungen der Vorgärten sind nur aus Holz oder Metall herzustellen. Ihre Höhe darf 1,20m nicht überschreiten. Türen, Tragkonstruktion und Zaunfelder sind in gleicher Höhe und Konstruktion auszuführen.
Weiß nicht, ob das in Bezug auf den Grundriss wirklich hilfreich ist, aber das war jetzt eigentlich der Großteil der Satzung... Details zu Werbeanlagen etc. erspare ich mir jetzt hier
 
M

Müllerin

Uff... die wollen mit der Dorfstraße wohl bei "unser Dorf soll schöner werden" gewinnen... fehlt eigentlich noch, dass man die Fassade straßenseitig nicht begrünen darf.

Nunja .. es ist zu spät, dazu fällt mir nichts mehr ein.
 
Y

ypg

Naja... ist halt ne Dorfstrasse.
Da wollen sie die Dorfstruktur nicht verfremden.
Insofern finde ich es ok.
Man kann sich dort und auch in einem schönen Haus finden. Wenn man sich dort nicht finden will, muss man das Grundstück nicht kaufen.
Wenn ich bei uns im alten Dorfkern eine Baulücke kaufen würde, hätte ich auch mit solchen Vorgaben zu tun.
Und wenn man mit Architekt baut, dann findet er auch Möglichkeiten, freie Akzente einzubauen.

Besser als jegliche Stadtvilla ohne Vorgaben
 
H

haydee

Bei uns Dorfkern Paragraph 34
der locker gesehen wird
Sieht nicht schlecht aus. Sind alles Satteldachhäuser (außer das Pfarrhaus) an der Hauptstraße vom Denkmalgeschützten Haus bishin zu unserem
 
Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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