Zunächst der Weg. Kaufvertrag wird beurkundet. In einem Passus steht, dass zur Zahlung des Preises u.a. neben sauberem Grundbuch etc. auch der Verzicht aufs Vorkaufsrecht durch die Stadt gehört. Der Notar wird also den Käufer nicht zur Zahlung auffordern, bevor das nicht vorliegt. Wenn die Stadt nun Vorkaufsrecht ausübt, dann ist der Vertrag eh nichtig.
Aber das passiert nicht. Es wird ggf. etwas anders passieren, das hängt an dem Vertrag, den der Erstbesitzer mit der Gemeinde oder Stadt hat. Es könnte sein, dass da steht, wenn xy innerhalb von z Jahren verkauft und ein Mehrerlös zum ursprünglich gezahlten Preis erzielt, so hat er mit x Prozent die Kommune daran zu beteiligen, es sei denn, diese verzichtet darauf ausdrücklich. So ein Konstrukt kann nur umschifft werden, wenn der Kaufvertrag zwischen Euch nichtig wird, sollte die Kommune nicht verzichten. Damit die Kommune verzichtet muss der Rat die Sachlage wissen, der Verkäufer sollte also ganz mit offenen Karten spielen, dem Bürgermeister oder Bürgervorsteher, je nach Kommunalverfassung, sagen, Herr Sundso ich will zu dem Preis verkaufen, weil ich mit Rücken an Wand. Und wenn ich den Preis erziele, bin ich meine Schulden los und kann Neustart versuchen, wenn ihr aber von mir nun Summe x haben wollt, geht es nicht. Dann werde ich wohl einen Zwangsverkauf durch die Bank nicht verhindern können. ....
Mit etwas Glück geht das dann durch. Wenn aber nicht, musst Du als Käufer nur abwarten, bis die Bank handelt und dann zugreifen. K.