Ich habe einen ähnlich gelagerten Fall und bin dabei auf diesen Thread hier gestoßen
Ich bin zwar kein Volljurist, arbeite aber im juristischen Bereich, kenne mich mit der Juristerei also schon ganz gut aus.
Die juristische Kernfrage bei der Angelegenheit hier ist, ob die Vergabe des Forward-Kredits als eigenständiger neuer Kreditvertrag angesehen wird, oder ob das lediglich eine Abänderung eines bestehendes Kreditvertrags ist. Wenn es sich lediglich um eine Abänderung handelt, gilt die normale Frist von 10 Jahren. Handelt es sich um einen neuen Kreditvertrag, dann wäre die Kündigungsmöglichkeit erst 10 Jahre nach Ablauf der Forward-Periode (also 10 Jahre nach Beginn der effektiven Kreditlaufzeit des Forward-Kredits) möglich, weil dann die formale Auszahlung (im juristischen Sinne) erst in der Zukunft erfolgt und dann eben auch erst die Frist zu laufen beginnt.
Mit der relevanten Passage des Baugesetzbuch "wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen " kann die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, darauf abzuzielen, dass im Fall von Zahlungsschwierigkeiten bei der Rate die Bank mit dem Kreditnehmer eine neue Laufzeit, eine neue Ratenhöhe und einen neuen Zinssatz vereinbarren kann (ähnlich wie das z.B. bei Umschuldungen der Fall ist) und bei dieser Vereinbarung dann aber die 10-Jahres-Frist nicht noch mal neu anfängt zu laufen. Wenn bei dem Forward-Kredit-Vertrag nicht nur der Zinssatz, sondern auch der Tilgungssatz abgeändert wird, spricht das z.B. eher für einen neuen Kreditvertrag. Für die Interpretation ist es immer hilfreich, den Entstehungsprozess des Gesetzestextes zu kennen. D.h. was waren die Absichten des Gesetzgebers ? Das wird von guten Richtern berücksichtigt.
Mir sind auch rechtskräftige Gerichtsurteile bekannt, nach denen die Kündigung erst 10 Jahre nach Beginn der effektiven Kreditlaufzeit des Forward-Darlehensvertrags möglich ist (hier in 2024). In der Praxis orientieren sich Richter dann oft an bereits erfolgten Rechtsprechungen anderer Gerichte, sofern der Fall vom Grundsatz vergleichbar ist. Allerdings ist auch das keine Garantie, es muss immer der Einzelfall betrachtet werden. (gibt es z.B. eine Mitschrift des Beratungsgesprächs mit der Bank seitens des Kreditnehmers, wo die Bank einem erklärte, dass eben die Kündigung bereits direkt 10 Jahre nach erfolgtem Forward-Kreditabschluss erfolgen kann und/oder kann das Beratungsgespräch von einem Zeugen bestätigt werden ? etc. ) Denn der Kreditnehmer muss nicht in der Lage sein, die zugrunde liegenden Gesetze zu verstehen. Da langt es, wenn er sich darauf beruft, was ihm von der Bank (möglicherweise falsch) gesagt wurde (und er dies bezeugen kann).
In jedem Fall ist diese Angelegenheit hier definitiv alles andere als eindeutig, auch wenn hier einige selbst ernannte "Experten" etwas anderes behaupten !
Ich tendiere auch eher zu der Ansicht des Finanzierungsvermittlers, dass die längere Frist gilt. Auf jedem Fall gibt es ein immenses Risiko, einen etwaigen Prozess zu gewinnen. Ich rate davon ab.
Was ich konkret in diesem Fall machen würde:
Ich würde die eigene Sichtweise der Bank gegenüber so darlegen, dass eben bereits 10 Jahre nach Forward-Kreditabschluss gekündigt werden kann, (eventuell kann man auch noch zusätzlich bluffen und behaupten, ein RA hätte einem diese Auskunft erteilt). So, und wenn dann die Bank aber auf der Position beharrt, dass die Kündigung erst rund 3,5 Jahre später möglich ist, dann würde ich vom Grundprinzip probieren einen pragmatischen Deal hinzubekommen: Also z.B. bis Mitte 2022 dann noch die hohen Zinsen zahlen und ab da an dann eben mit einem neuen niedrigeren Zinssatz weitermachen, so nach dem Motto "halbe, halbe".
Einen Prozess würde ich immer erst als ultimo ratio anstreben und vor allem auch nur, wenn ich mir hinreichend/nahezu sicher bin, ihn auch zu gewinnen, was jedoch die Sachlage in diesem Fall nicht hergibt.