B
Bauexperte
Ein freundliches Hallo in die Runde,
ich poste hier für die User die aktuell gültige Rechtsprechung in Sachen Grunderwerbsteuer. Diese Auflistung ist am Anfang - im entsprechenden Unterforum - sichtbar und wird dort "festgehalten".
Aktuelle Tendenzen bei der Grunderwerbsteuer
Hier sind zwei Aspekte besonders erwähnenswert:
Eine getrennte Behandlung und damit Steuer nur auf den Grund und Boden kommt _nur noch_ in Betracht, wenn Neubesitzer selbst nach einer passenden Baufirma Ausschau halten und hierbei keine Verbindung zum Verkäufer des Grundstücks besteht.
Durch die zunehmend breitere Bemessungsgrundlage ist es kaum verwunderlich, dass die Verwaltung sich selbst Nachweise beschafft, die den Erwerb des fertigen Objekts belegen sollen. Dabei ist kein Geschäft für die Finanzämter transparenter als der Erwerb einer Immobilie im Inland:
Praxis-Hinweis:
Der BFH (Beschluss v. 27.5.2009, II R 64/08) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit bei Grundstücksübertragungen, bei denen sich die Steuer nicht nach der Gegenleistung, sondern gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz nach dem Steuerwert bemisst. Denn hier wurde die Vorgabe des BVerfG zur Erbschaftssteuer nicht umgesetzt, alle Vermögensarten auf Marktniveau zu bewerten.
Liebe Grüsse, Bauexperte
ich poste hier für die User die aktuell gültige Rechtsprechung in Sachen Grunderwerbsteuer. Diese Auflistung ist am Anfang - im entsprechenden Unterforum - sichtbar und wird dort "festgehalten".
Aktuelle Tendenzen bei der Grunderwerbsteuer
Hier sind zwei Aspekte besonders erwähnenswert:
- Die einzelnen Bundesländer dürfen den Tarif durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz selbst bestimmen.
- Der deutsche Fiskus darf auch dann auf die Herstellungskosten Grunderwerbsteuer verlangen, wenn das Grundstück zuvor in Eigenregie erworben wurde (EuGH, Urteil v. 27.11.2008, C - 156/08). Denn die die Belastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer verstößt nicht gegen das EU-Recht. Deutschland ist nicht daran gehindert, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen und somit einen Vorgang zusätzlich mit weiteren Steuern zu belegen.
Eine getrennte Behandlung und damit Steuer nur auf den Grund und Boden kommt _nur noch_ in Betracht, wenn Neubesitzer selbst nach einer passenden Baufirma Ausschau halten und hierbei keine Verbindung zum Verkäufer des Grundstücks besteht.
Durch die zunehmend breitere Bemessungsgrundlage ist es kaum verwunderlich, dass die Verwaltung sich selbst Nachweise beschafft, die den Erwerb des fertigen Objekts belegen sollen. Dabei ist kein Geschäft für die Finanzämter transparenter als der Erwerb einer Immobilie im Inland:
- Notare müssen den Grundstücks-Kaufvertrag gem. § 18 Grunderwerbsteuergesetz anzeigen.
- Die Vertragspartner als Steuerschuldner müssen die Inhalte ihrer nicht notariell beurkundete Vereinbarungen innerhalb von 2 Wochen anzeigen (§ 19 Grunderwerbsteuergesetz).
- Die Finanzverwaltung besorgt sich Anhaltspunkte, die eine Bemessungsgrundlage auf das Gesamtobjekt belegen. Hierzu fordern sie vom Erwerber unbebauter Grundstücke in Baugebiete oder bei Hinweisen auf eine Bauabsicht frühzeitig Angaben zum geplanten Vorhaben über den Vordruck „816/9 Anfrage zur Bebauung”.
- Informationen aus Anzeigen der örtlichen Zeitungen oder Bauschildern werden dahingehend gesammelt, ob ein einheitlicher Verkauf plus Bebauung geplant ist.
- Mit den automatisch eingehenden Mitteilungen lassen sich finanzielle Rückschlüsse über die Einkommensverhältnisse von Ex-Besitzer und Erwerber ziehen. Daher werden generell Kontrollmitteilungen über die von den Notaren zugesendeten Mitteilungen an die Veranlagungsstellen bei Beträgen ab 125.000 EUR gefertigt.
- Bei Grundstücksgeschäften mit Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft als Erwerber oder Veräußerer erfolgt unverzüglich die Versendung der eingereichten Veräußerungsanzeige mit einer Kopie des Grundstücksvertrags an das für die Ertragsbesteuerung der ausländischen Gesellschaft zuständige FA.
Praxis-Hinweis:
Der BFH (Beschluss v. 27.5.2009, II R 64/08) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit bei Grundstücksübertragungen, bei denen sich die Steuer nicht nach der Gegenleistung, sondern gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz nach dem Steuerwert bemisst. Denn hier wurde die Vorgabe des BVerfG zur Erbschaftssteuer nicht umgesetzt, alle Vermögensarten auf Marktniveau zu bewerten.
Liebe Grüsse, Bauexperte