Unklarer Bebauungsplan E+D oder II

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Zuletzt aktualisiert 18.12.2024
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Y

ypg

Wir haben keinen Hang das Grundstück ist komplett eben, d.h. der Keller schaut nicht aus dem Boden heraus.
Aber laut Bebauungsplan dürftest Du es.
Zählt eigentlich der Keller zur Geschossflächenzahl.
Zur Geschossflächenzahl zählen Vollgeschosse.
Du machst einen Fehler: Du darfst den Keller nicht Keller nennen, sondern Geschoss. Und nach der Landesbauordnung gibt es eindeutige Regeln, was ein Geschoss zum Vollgeschoss macht. Das gilt dann für Dach- wie auch Kellergeschosse.
Also selbst mal die Landesbauordnung hinsichtlich VG studieren oder den Architekten fragen. Der scheint ja aber auch etwas überfordert zu sein mit der Legende des Bebauungsplan?
 
Y

ypg

Bitte noch mal einlesen, wenn nicht verstanden
Hinsichtlich dem Keller steht nichts drin, wie weit ich damit aus dem Boden raus dürfte.
Das wird nicht im Bebauungsplan geregelt, sondern im Landesbauordnung.
Wenn ein Keller im Mittel 1,40 aus der Oberfläche raus schaut usw…
Das gibt Euren Bebauungsplan zumindest Logik. Leider würde das Euer Haus mMn ausschließen.

Habt Ihr Hang, dass es explizit so ausgedrückt wird?
 
11ant

11ant

Könnte das in der Anlage beigefügte Haus dort gebaut werden?
Im Rahmen der Höhenbegrenzungen und Dachneigungsvorgaben, ja.
d. h. der Kniestock wäre über dem II OG. Kann das wirklich so gemeint sein?
Der Architekt meint, dass bei II keine zweite Betondecke möglich wäre.
Noch zur Info: Grundflächenzahl ist 0,35 und Geschossflächenzahl ist 0,6.
Kniestockbegrenzungen haben nichts mit der Wohnnutzung eines DG zu tun und gelten entsprechend auch für Spitzböden. Du redest mit dem "Architekten" (ich nehme an, es ist eher einer in Gänsefüßchen) aneinander vorbei. Vermutlich meinst Du ungeachtet des Materials eine Geschossdecke, also daß anstatt eines firstoffenen Obergeschosses noch ein Spitzboden draufkommt. Eine Geschossflächenzahl kleiner als die doppelte Grundflächenzahl will meist durch die Blume sagen, daß sich der Spitzboden nicht mehr zum Wohnausbau eignen wird.
Hinsichtlich dem Keller steht nichts drin, wie weit ich damit aus dem Boden raus dürfte.
Das ergibt sich zum einen aus der Vollgeschossvermeidung, denn mit UG+EG+OG wärest Du ja bei III Vollgeschossen; und auch mittelbar aus der Rückrechnung von einer Firsthöhenvorgabe; außerdem oft (ebenfalls mittelbar) über die Bezugshöhe für die Höhenvorgaben. Wenn da z.B. Oberkante Fertigfußboden maximal 0,5m über GOK steht, ist das "Keller"herausschauen bereits dadurch praktisch limitiert. Du kannst hier auch (ohne Link !, z.B. "Hintertupfing Nr. 123 im kühlen Grunde") den Bebauungsplan nennen, mehrere Forenmitglieder können die Dinger lesen.

Das in Beitrag #8 dargestellte Häuserprofil vermute ich aus einem anderen Bebauungsplan übernommen (?)
 
M

mikesanderss

Oh, danke für das Angebot. Es geht um folgenden Bebauungsplan, den ich als Link beifüge, da die PDF Datei leider per Smartphone nicht zu öffnen ist.

Es ist die Nr. 01
Bezeichnung E…-Nordwest
3. Änderung gesamt
 
11ant

11ant

Nun kannst Du auch gleich noch das Flurstück sagen. Im Plan steht übrigens eine Höhenbegrenzung (auf 6m) nur für die Nebengebäude, keine solche für die Hauptgebäude, deren Erdgeschoßfußbodenoberkante wird jedoch gemäß III.5. der alten Fassung (die von der 3. Änderung als fortgeltend bezeichnet wird) im Einvernehmen zwischen Landratsamt und Gemeinde festgesetzt. Das halte ich persönlich für angreifbar bzw. "unbestimmt". Vermutlich kommst Du also mit jedem gewünschten Maß durch, soweit es den ortsüblichen Rahmen nicht beliebig weit verläßt.
 
Zuletzt aktualisiert 18.12.2024
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