Zahlung Schlussrate und Abnahme

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C

cumpa

Hallo an alle !!!!!!!
Habe was übersehen im Vertrag:
Es steht doch im Vertrag:
Voraussetzungen für den Baubeginn sind:
Unbefristete Bankbürgschaft des finanzierenden deutschen Kreditinstitutes oder Sparkasse über
die Höhe der letzten Rate gemäß Zahlungsplan.


Hatte den gesamten Vertrag von einen Anwalt für Baurecht ( Vertrauensanwalt vom Bauherren-Schutzbund) überprüfen lassen. Den oben genannten Satz hat er nicht moniert.
Was nun ? Bin ich wirklich verpflichtet ? Laut Infoschreiben Bauherren-Schutzbund ( Danke @SirSydom) Punkt 28 soll diese Formulierung unwirksam sein.
 
O

Otus11

Habe was übersehen im Vertrag:
Es steht doch im Vertrag: (...)
ops:

Hatte den gesamten Vertrag von einen Anwalt für Baurecht ( Vertrauensanwalt vom Bauherren-Schutzbund) überprüfen lassen. Den oben genannten Satz hat er nicht moniert.
Was nun ?
Nochmal den RA kontaktieren; ggf. liegt ein Beratungsfehler vor, der Kollege sollte (kostenfrei) nachprüfen.

Der oben genannte Bauherren-Schutzbund Infoflyer bezieht sich aber erst mal nur auf AGB-Klauseln (was hier wohl auch der Fall war). Aber unwirksam ist es demnach nur, wenn es gegen AGB-Recht verstößt; die Klausel müsste also mehrfach, mindestens 2x, also noch 1x woanders, standardmäßig "im Kleingedruckten" verwendet worden sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
S

SirSydom

Herr Justiziar, es kommt bei der AGB-Kontrolle nach §305 nicht auf die tatsächliche Verwendung an, sondern auf die Absicht des Erstellers des Vertragswerks.
Weiterhin reicht ggü. Verbrauchern die einmalige Verwendung: § 310 III Nr. 2

@cumpa
besprich das mit deinem Anwalt! Er sollte hier tatsächlich kostenfrei nachprüfen..!
 
C

cumpa

Hallo SirSydom und Otus11.
Es gibt kein Kleingedrucktes und der Satz steht nur einmal unter §3 Ziffer 1 drin.
Habe mein Anwalt per Mail kontaktiert. Mal schauen was der antwortet.
Was nützt mir das dies unzulässig ist wenn die Firma ohne die Bürgschaft gar nicht erst anfängt zu bauen ?
Soll ich mich schon zu Anfang in einem Rechtsstreit begeben ?
 
O

Otus11

Weiterhin reicht ggü. Verbrauchern die einmalige Verwendung: § 310 III Nr. 2
Soweit völlig richtig. Der Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
Die lästige Beweislast, dass man nach § 310 III Nr. 2 Baugesetzbuch "keinen Einfluss nehmen konnte", bleibt dem Verbraucher dabei aber nicht erspart. Immerhin hilft ihm eine Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis.

Egal. Maßgeblich für den TO: Ab zum RA damit.
Viel Erfolg!
 
S

SirSydom

Was nützt mir das dies unzulässig ist wenn die Firma ohne die Bürgschaft gar nicht erst anfängt zu bauen ?
Soll ich mich schon zu Anfang in einem Rechtsstreit begeben ?
du hast richtig erkannt wo die Crux liegt. Aufs Recht pochen ist nämlich gar nicht so leicht.. man will und/oder muss mit diesen Leuten ja noch zusammenarbeiten.
Da ist es eine Gratwanderung, klar zu machen wer die Hosen an hat, trotzdem aber noch partnerschaftlich miteinander umgehen.

Ohne den ganzen Vertrag zu kennen, vermute ich, dass dein GÜ einen für ihn ziemlich vorteilhaften, teilweise gegen geltendes Recht verstoßenden Vertragsentwurf benutzt.
Auf die Frage nach der Sicherheit nach §632a hast du auch keine Antwort gegeben. Sollte diese fehlen wäre es ein weiteres Indiz dafür.
Das Hausrecht hast du aber nicht abgetreten, ODER?
 
Zuletzt aktualisiert 24.11.2024
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