Von mir an dieser Stelle ein Update: Inzwischen hatten wir einen Termin in einer Steuerkanzlei, an dem Gespräch haben eine Steuerberaterin und ein Fachanwalt für Steuerrecht mitgewirkt. Dort wurde ohne wenn und aber die Richtigkeit unserer Auffassung bestätigt: Zwar ist mein Vater der zivilrechtliche Eigentümer meines Hauses, aber das spielt für die steuerliche Betrachtung keine Rolle. Hier laufen Zivilrecht und Steuerrecht auseinander. Mein Haus rechnet das Finanzamt steuerlich mir zu. Das bedeutet: Wenn mal der Erbfall eintritt, ist das von mir bewohnte Haus nicht Gegenstand der Festsetzung der Erbschaftssteuer. Und für den Rest (also das Grundstück und das alte Haus) kommt der Freibetrag zum Tragen. Nur für alles darüber hinaus fällt dann Erbschaftssteuer an.
Ob wir trotzdem schon jetzt eine Vermögensübertragung auf mich oder meine Mutter machen, das wird dort noch genauer geprüft, weil da noch andere Werte mit hineinspielen. Jedenfalls besteht allein aus Gründen der Vermeidung von Erbschaftssteuer keine Veranlassung, das Grundstück zu teilen, was ja auch nennenswerte Kosten verursachen würde. Den Aspekt der Pflegebedürftigkeit lassen wir unberücksichtigt, weil es äußerst unwahrscheinlich ist, dass dadurch die finanzielle Leistungsfähigkeit meiner Eltern überstrapaziert werden würde und es letztlich zum Rückgriff auf mein Haus käme.
Von daher: Es besteht, anders als hier vermutet, eigentlich kein zwingender Handlungsbedarf.