4 jahre nach Bau fordert Amt Grunderwerbsteuer auch auf Haus

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D

drno1234

Hallo zusammen.

Wir haben vor 4 Jahren eine Doppelhaushälfte gebaut. Das Grundstück haben wir unmittelbar davor erworben und auf dieses auch Grunderwerbsteuer gezahlt - aber nicht auf das Haus (zu dem Zeitpunkt war noch nichtmal ein Bauantrag gestellt).
Nun kam heute ein Brief vom Finanzamt, dass aufgrund der Bewertung als einheitlichen Kaufvertrag auch das Haus zu versteuern sei.
Wie sehr mich das schockt (geht immerhin um 5 stellige Summe die nun plötzlich aus dem Nichts gefordert wird)...

Die Sachlage ist wie folgt:
Wir haben eine Doppelhaushälfte gebaut. Die andere Hälfte hat der ehemalige Besitzer des gesamten Grundstücks gebaut, der sein Grundstück geteilt hat und die Hälfte an uns verkauft hat.
Da der Grundstücksverkäufer eine Doppelhaushälfte bauen wollte stand damals im Kaufvertrag des Grundstücks, dass wir uns verpflichten eine Doppelhaushälfte mit einem vorgegebenen GU (der mit dem Verkäufer des Grundstücks nicht in weiterer Verbidnung steht) zu errichten.

Im Vertrag war allerdings weder eine Info zu Preis noch zum zeitlichen Ablauf. Dies konnte auch nicht im Vertrag stehen, da wir in der Gestaltung unserer Doppelhaushälfte frei waren und zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs noch nicht einmal eine Baugenehmigung gestellt war.

Das Finanzamt sieht dies dennoch als hinreichenden Zusammenhang.

Ich finde keinen Präzedenzfall in der Rechtsprechung der meinem ähnelt.

Über eine Einschätzung würde ich mich freuen.
 
B

Buchsbaum

1. Die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO ). Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Abweichend hiervon bestimmt § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u.a. für Fälle, in denen eine Anzeige zu erstatten ist, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres.

Die Forderung des FA ist sicherlich kein Zufall. Rechtzeitig bis zur Verjährung kommt die Forderung.
 
WilderSueden

WilderSueden

Da der Grundstücksverkäufer eine Doppelhaushälfte bauen wollte stand damals im Kaufvertrag des Grundstücks, dass wir uns verpflichten eine Doppelhaushälfte mit einem vorgegebenen GU (der mit dem Verkäufer des Grundstücks nicht in weiterer Verbidnung steht) zu errichten.
Damit hast du ein gekoppeltes Geschäft und das Haus ist auch Grunderwerbsteuerpflichtig. Es ist vollkommen egal, ob ihr euer Haus gestalten könnt, die Verpflichtung mit GU Müllermeier zu bauen, reicht aus
 
D

drno1234

1. Die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO ). Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Abweichend hiervon bestimmt § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u.a. für Fälle, in denen eine Anzeige zu erstatten ist, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres.

Die Forderung des FA ist sicherlich kein Zufall. Rechtzeitig bis zur Verjährung kommt die Forderung.
Noch wurde nichts bzgl. Haus festgesetzt. Es kam die Forderung nach Offenlegung der Rechnungen für die Bestimmung der Steuer. Könnte ich das nun über den Jahreswechsel hinauszögern?
 
D

drno1234

Damit hast du ein gekoppeltes Geschäft und das Haus ist auch Grunderwerbsteuerpflichtig. Es ist vollkommen egal, ob ihr euer Haus gestalten könnt, die Verpflichtung mit GU Müllermeier zu bauen, reicht aus
Das behauptet auch das Finanzamt, kann ich aber nicht nachvollziehen. Gibt es dafür konkrete Quellen der Rechtsprechung?
 
K

KarstenausNRW

Den Zusammenhang findest Du im Grunderwerbsteuergesetz §8. Du hast eine Kopplung des Grundstückskaufes in Deinem Fall an einen vorab festgelegten GU.
Zuletzt hat der Bundesfinanzhof in 2022 ein weitaus lockerere Verbindung bereits als Kopplungsgeschäft gesehen (BFH-Beschluss vom 7.2.2022, II B 6/21).

Zitat zur Erläuterung: "Der aktuelle Beschluss des BFH zeigt, dass auch ohne - zeitgleiche - schriftliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien ein einheitliches Vertragswerk und damit die extrem hohe Grunderwerbsteuer entstehen kann. Um eine getrennte Behandlung von Grundstück und Gebäude zu erreichen und folglich Grunderwerbsteuer nur auf den Grund und Boden entstehen zu lassen, müssen Sie sich selber um eine passende Baufirma kümmern, die in keinerlei Beziehung zum Verkäufer des Grundstücks steht. Die Betonung liegt auf dem Wort "keinerlei"."

Und von keinerlei bist Du ganz weit weg.

Es gibt hierzu noch dutzende Urteile - leider alle in die Richtung des FA gehend. Sorry...
 
Zuletzt aktualisiert 16.11.2024
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