ACHTUNG ******* 1.2.3. Massivbau GmbH
Hallo Bauherren der 1.2.3. Massivbau GmbH!
Hier die Insolvenzanmeldung lt. Insolvenzbekanntmachungen!
Amtsgericht Ansbach
- Insolvenzgericht -
Promenade 8, 91522 Ansbach
Telefon: 0981/58-0 , Fax: 0981/58-405
Bankverbindung: Bayern LB München, Kto.: 24919, (BLZ 700 500 00)
Geschäftsnummern: 3 IN 444/10 und 3 IN 485/10
(Bitte immer angeben)
Ansbach, 08.12.2010
Beschluss
In den Verfahren über die Anträge der
Marianne und Jürgen Wenzel, Riedleinweg 6, 89075 Ulm
Fa. HaTeCo GmbH, Steinbruchgasse 5, 96489 Niederfüllbach
- Gläubiger -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Fa. 1.2.3.Massivbau GmbH, Molkereiweg 1a, 91608 Geslau, Regi*-
stergericht Ansbach, HRB 2501
gesetzlich vertreten durch
Geschäftsführer Wolfgang Stelzer, Molkereiweg 1a, 91608
Geslau
- Schuldnerin -
1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Ver*-
Änderungen wird gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO am 08.12.2010
um 12:00 Uhr
vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Herr Rechtsanwalt Ulrich Pfeifer,
Am Stadtpark 2, 90409 Nürnberg,
Telefon: 0911-9990990,
Telefax: 0911-99909950
2. Es wird gemäß § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO
angeordnet, daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustim*-
mung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gemäß
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO damit beauftragt
zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten
des Verfahrens Decken wird
und
als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund
vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des
Unternehmens der Schuldnerin bestehen.
Das Gutachten ist binnen 6 Wochen zu erstellen.
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die
Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort die
Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem
vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Außen*-
stände der Schuldnerin einzuziehen, freies Vermögen - so*-
weit der Sicherungszweck dies erfordert - zu verwerten, so*-
wie Gelder der Schuldnerin in Besitz zu nehmen und treuhän*-
derisch zu verwahren, § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO.
6. Den Gläubigern wird die Einziehung offener Forderungen, so*-
wie die Aufrechnung oder Verrechnung eingehender Gelder mit
debitorischen Salden untersagt, § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO.
7. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuld*-
nerin werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände
betroffen sind, untersagt bzw. einstweilen eingestellt,
§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
8. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch
unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten, § 23 Abs. 1
Satz 3 InsO.