4 jahre nach Bau fordert Amt Grunderwerbsteuer auch auf Haus

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N

nordanney

Danke dir. Ich hatte folgendes im Internet gefunden:
„Wichtig: Beide Verträge müssen zeitlich und inhaltlich getrennt sein. Dazwischen sollte mindestens ein halbes Jahr liegen. Und Du solltest das Grundstück nicht von der Firma kaufen, die Dir das Haus baut.“
Nicht immer stimmt, was im Netz steht. Dein Zitat ist inhaltlich einfach falsch.
NUR wenn der Kauf des Grundstücks an einen speziellen Häuslebauer gebunden ist, gilt die Grunderwerbsteuer auf beides. Dann gehen beide Verträge als verbundene/gekoppelte Verträge, wie beim Bauträger (der verkauft auch Grundstück und Haus gemeinsam).
Es mag sein, dass das FA sich meldet und eine Zahlung anmahnt. Dem kann man aber einfach durch die Vorlage des Kaufvertrages und des unabhängigen Bauvertrages entgegnen und das Thema ist erledigt.
 
M

Mangolicious

Danke für eure Rückmeldungen, das klingt beruhigend. Ich frage sicherheitshalber nochmal meinen Steuerberater, wie er das einschätzt.
 
V

Vrumfondel

Kann so etwas auch durch zeitlichen Zusammenhang von zwei voneinander sonst unabhängigen Verträgen passieren? Auch wenn es sich um ein städtisches Grundstück mit freier Bauträgerwahl handelt? Irgendwo hatte ich mal was in der Art gelesen.
Aus Interesse: was glaube ich bei keiner Antwort berücksichtigt wurde ist "Städtisch" - gibt es eigentlich den Fall dass Grundstück von einer Kommune als Kopplungsgeschäft verkauft werden?
 
11ant

11ant

Kann so etwas auch durch zeitlichen Zusammenhang von zwei voneinander sonst unabhängigen Verträgen passieren? Auch wenn es sich um ein städtisches Grundstück mit freier Bauträgerwahl handelt?
Und da ist es auch wichtig, nicht vom Bauträger zu sprechen, sondern vom GU, denn ein Bauträger verkauft Haus und Grund gemeinsam.
Genau. "Freie Bauträgerwahl" ist ein Widerspruch in sich: wenn man den Generalunternehmer frei wählen kann, ist er zumindest in diesem Fall nicht als Bauträger (= gewerbsmäßiger Bauherr zum Zweck der Erzeugung bebauter Grundstücke) tätig.
Aus Interesse: was glaube ich bei keiner Antwort berücksichtigt wurde ist "Städtisch" - gibt es eigentlich den Fall dass Grundstück von einer Kommune als Kopplungsgeschäft verkauft werden?
Gemeindliche Siedlungsgesellschaften werden typischerweise schon nicht bauträgerisch, da in der Erzeugung von Geschoßwohnungsbauten nur zu eigenen Vermietungszwecken, und niemals generalunternehmerisch für Dritte (außer ihrer Mutter) tätig (begründet im Kommunalwirtschaftsrecht). Wenn Gemeinden bislang unbebaute Grundstücke veräußern, tun sie das praktisch nie im Bundle mit einer Bauträgertätigkeit. Wer da im Finanzamt einen Anfangsverdacht auf ein Koppelgeschäft ersänne, müßte also schon ein Azubi im ersten Lehrjahr sein, sonst wären ihm die Grundzüge des Wirtschaftens der öffentlichen Hand vertraut. Eher geht ein Kamel durch ein Nadelöhr oder kommt ein Reicher in den Himmel, als daß eine Gemeinde Baugrundstücke vor dem Verticken erst noch mit Bebauung veredelt. Auch daß die Gemeinde das Grundstück verkauft und ihrer Siedlungsbautochter den Bebauungsauftrag zuschanzt, habe ich zumindest noch nie gehört. Und ich mache Wohnbauplanung seit über 40 Jahren, wenn auch Kommunalpolitik erst seit 1993.

Gelegentlich lenken Gemeinden eine Baugebietsentwicklung dahin, daß WA1 geschlossen über Huberbau und WA2 geschlossen über Meierbau vermarktet wird. Dann sind aber regelmäßig diese Unternehmen, und nicht die Gemeinde Verkäufer im Kaufvertrag. Das ist zumindest bei Doppelhaus- oder Reihenhausbebauung zweckmäßig und angemessen – der Schildaer Bürgermeister von @goalkeeper hat das leider unterlassen. Bei Einzelhausgrundstücken (E, kein E/D) wäre aber auch eine solche Lenkung absolut unüblich.
 
Zuletzt aktualisiert 28.11.2024
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