Abweichung vom Bebauungsplan in Neubaugebiet möglich

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Jana33

Hi Andimann,

der Weg mit hätte und könnte wäre für mich nicht der richtige gewesen....ich möchte vermeiden einen Baustopp zu erhalten oder hinterher Scherereien zu haben. Wir sind die ersten von 8 die auf dieser Seite anfangen zu bauen ....neben uns rufen die Nachbarn uns schon an u fragen: wieso dürft ihr denn aufschütten, WIR lesen das so und so....da ist doch der Ärger vorprogrammiert wenn nur ein anderer Architekt von der Gemeinde eine andere Auskunft bekommt als wir....dann geht es los mit: aber wieso durften die das und ich nicht?

Baugenehmigung plus Unterschriften und gut is
 
andimann

andimann

Hi,

Baugenehmigung plus Unterschriften und gut is
das ist sicherlich der bessere, aber auch deutlich längere Weg. Dann wirst du vermutlich warten müssen, bis die die BO geändert haben und dann euer Vorhaben nach der neuen BO absegnen können. Und du wirst halt 6 Monate warten...

Viele Grüße,

Andreas
 
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Maria16

Am Warten kommt Jana ja so oder so nicht vorbei, da ihr der Freisteller ja schon nicht so ganz getaugt hat vom Plan her aber nun nicht mal der geht. Was auch immer der Architekt da verbockt hat?!
 
andimann

andimann

Hi,

Was auch immer der Architekt da verbockt hat?!
das muss nicht unbedingt am Architekt liegen. Das kann auch sein, dass das Bauamt gerade einfach mal keine Zeit hat. Vor dem Hintergrund des schwebenden Verfahrens mit der Bauordnungsänderung würde es mich fast überraschen wenn die derzeit überhaupt irgendwas durchwinken.
Das gibt ja nachher Mord und Totschlag wenn die Nachbarn ihre Genehmigungen auf Basis verschiedener BOs bekommen haben. Dann hast du genau die Situation, dass jeder schreit: "Wieso darf der das und das und ich nicht?"
Hätte ich als Bauamtsleiter auch keinen Bock darauf. Also erst mal alles ablehnen und warten bis die neue BO fertig ist und gut ist...

Das da Leute auf heißen Kohlen sitzen, endlich anfangen wollen und mit jedem Monat viel Geld verlieren ist denen herzlich egal...

Gruß,

Andreas
 
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Jana33

Also ich hatte die Auskunft bekommen, dass ich jetzt Bauantrag einreichen muss u mir dann Ausnahmen von der Gemeinde geben lassen kann/muss (also für Garage, Auffüllen und Stützmauer). Dafür muss ich nicht auf die Änderung des Bebauungsplan warten. Nur bei den Abständen ist das wohl nicht möglich, da hab ich wohl Pech u werde bei denen bleiben müssen (den 7,80m).
 
M

MayrCh

Das kann auch sein, dass das Bauamt gerade einfach mal keine Zeit hat. Vor dem Hintergrund des schwebenden Verfahrens mit der Bauordnungsänderung würde es mich fast überraschen wenn die derzeit überhaupt irgendwas durchwinken.
Auch in Bayern ist eine Genehmigungsbehörde dazu da, zu genehmigen. Oder eben nicht. Solange ein Bebauungsplan in Kraft ist, gibt es keinen Grund irgendetwas nicht zu genehmigen oder eine Genehmigung aufzuschieben. Bebauungsplan-Änderungen sind an der Tagesordnung und kein Grund, die Feststellung zur Bebauungsplan-konformen Planung aufzuschieben oder gar gänzlich abzuweisen, nur weil eine Bebauungsplan-Änderung dem Hörensagen nach "im Raum" steht.
Dann hast du genau die Situation, dass jeder schreit: "Wieso darf der das und das und ich nicht?"
Die Situation gibt's auch in überplanten Baugebieten immer. Abweichungen vom Bebauungsplan werden bei Baulücken nach einigen Jahren deutlich leichter und häufiger toleriert, als bei frisch aufgesetzten BPlänen. Das Windhundprinzip gilt hier nicht, eher umgekehrt: Wer zuerst kommt, hat sich 100% dran zu halten.
Hätte ich als Bauamtsleiter auch keinen Bock darauf. Also erst mal alles ablehnen und warten bis die neue BO fertig ist und gut ist...
Mit Verlaub, das hat nichts mit Bock zu tun, das ist seine Aufgabe. Wer ständig nur durch Aufschieben (=Entscheidungsunfähigkeit) auffällt, kommt auch in der öffentlichen Verwaltung nicht an einen solchen Posten. Und entschieden wird tagesaktuell an den zZ gültigen Richtlinien und Verordnungen. 2015 hat ja auch niemand angefangen, Baugesuche nach Energieeinsparverordnung 2014 aufzuschieben/abzulehnen, weil ja die nächste Stufe schon 2016 kommt.
 
Zuletzt aktualisiert 26.12.2024
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