Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab I. Quartal 2021

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Zuletzt aktualisiert 23.12.2024
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S

SPW1989

Und habt Ihr auch schon etwas konkretes zu den Eigenleistungen bei der Neubau Variante ab 01.07.2021? Es sollen keine Eigenleistungen (vorher auch schon nicht) aber auch kein durch Eigenleistung verarbeitetes Material mehr gefördert werden. Das wäre tatsächlich echt nicht gut. Vielen Dank. (Ich konnte dazu im Forum noch nichts finden)
 
M

majuhenema

Wir würden gerne einem GU zusagen. Die Idee ist es, dem GU einen Planungsauftrag für die Erstellung der Eingabeplanung i. H. v. x.000 Euro zu geben. Dieser soll später 1:1 wieder gut geschrieben werden. Den eigentlichen Werkvertrag könnten wir dann nach dem 1.7. und der Eingangsbestätigung abschließen, um die Förderung zu erhalten.
Seht ihr hierbei einen Denkfehler oder gar ein Problem?
 
M

majuhenema

Edit: Ich habe es gerade auf der KfW Seite gefunden:
"Planungs- und Beratungsleistungen können Sie schon vor Ihrem Antrag in Anspruch nehmen."
 
S

Schultes

Ich habe heute mit der KfW Hotline telefoniert. Deren Aussage war, dass es für die Zuschussvariante ausreichen würde, in den Leistungsvertrag eine Rücktrittsklausel einzubauen. Der Rücktritt müsse gewährt werden, wenn der Kunde keine BEG Förderung erhält. Dann könne man auch bereits vor dem 1.7. den Leistungsvertrag unterschreiben. Baubeginn dann natürlich trotzdem erst nach dem 1.7.
Problematisch finde ich, dass angeblich auch Verträge mit Versorgern (Strom, Teleko, etc.) dazu zählen würden. Und dort wird es schwierig oder unmöglich einen solchen Passus einzubauen.

Bei der Kreditvariante muss man mit der Bank ein dokumentierten Beratungsgespräch führen.

(Das ist nur meine Interpretation von dem Telefonat. Keine offizielle Förderberatung :p )
Wir haben von der KFW die schriftliche Aussage vorliegen, dass für die Zuschussvariante eine Rücktrittsklausel ausreicht.

Der Originaltext aus dem Schreiben:
Ab dem 01.07.2021 sind Anträge auf die „Bundesförderung für Effiziente Gebäude“ (BEG) zu stellen, bevor ein Liefer- und Leistungsvertrag für die Bauleistung oder Kaufvertrag abgeschlossen wird. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen weiterhin vor Antragstellung beauftragt und durchgeführt werden.
Ausnahme:
Wenn die Vertragsparteien im Liefer- und Leistungsvertrag vereinbaren, dass dieser nur in Kraft tritt, wenn der Antrag auf BEG zugesagt wurde (aufschiebende Bedingung), können entsprechende Liefer- und Leistungsverträge mit Bauunternehmen, Lieferanten und Gewerken vor dem Antrag auf BEG-Förderung geschlossen werden.
Wichtig!
Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist der vollständige Kredit- oder Zuschussförderantrag zwingend vor Beginn der Bauarbeiten vor Ort zu stellen.
Dabei gilt:
Frühestmöglicher Zeitpunkt zur Antragstellung ist der 01.07.2021. Die Bauarbeiten zur Umsetzung der Maßnahmen dürfen daher erst danach beginnen.


Grüße, Schultes
 
E

Evelyn!

Und habt Ihr auch schon etwas konkretes zu den Eigenleistungen bei der Neubau Variante ab 01.07.2021? Es sollen keine Eigenleistungen (vorher auch schon nicht) aber auch kein durch Eigenleistung verarbeitetes Material mehr gefördert werden. Das wäre tatsächlich echt nicht gut. Vielen Dank. (Ich konnte dazu im Forum noch nichts finden)
das würde mich auch interessieren, ich war gestern zum Gespräch bei einer Firma für Selbstbauhäuser, die wussten allerdings leider auch noch nichts dazu. Der Mitarbeiter meinte aber er können sich das nicht vorstellen denn es wäre ja zum jetztigen Zeitpunkt auch kein Problem für seine Häuser die Förderung zu bekommen.
Wäre ja aber irgendwie unsinnig, wenn man dann durch Eigenleistungen Betrag X spart dafür aber die Förderung verliert und es dann am Ende quasi auf dasselbe rauskommt
 
Zuletzt aktualisiert 23.12.2024
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