Grundrissplanung kurz vor Bauantragstellung

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Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
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Alex85

Ja, Kontrollierte-Wohnraumlüftung ist vorgesehen.

Gas wäre € 5.214 günstiger. Dann sogar mit dem Solarkollektoren-System. Was es ohne Solar kostet, sofern man mit der Biogas-Variante durchkommt, das müsste ich erfragen.
Wenn du Kontrollierte-Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung hast, davon gehe ich mal aus, hat sich der regenerative Anteil doch erledigt! Mach halt Gas mit Kontrollierte-Wohnraumlüftung und gut is.
 
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R.Hotzenplotz

Das System heißt Vaillant Reco Vair. Muss ich mich mal einlesen.

V. a. schauen, wo definiert ist, dass das im Sinne der Energieeinsparverordnung reicht.

"Energie- und Kostenersparnis durch Wärmerückgewinnung"
 
bau.mal

bau.mal

Der Fachbetrieb sagt, Flächenkollektoren seien eine Alternative. Offenbar reicht die Geothermie für diese aus.
Die Geometrie hat damit wenig zu tun; du brauchst Fläche, verlierst aber parallel die Nutzung an dieser Fläche.

Im Moment spricht Vieles für die Gasheizung. Angeblich kann man auf die eigentlich zwingend vorgeschriebene Solar-Komponente lt. Energieeinsparverordnung 2016 verzichten, wenn man einen gewissen Prozentsatz Biogas kauft
Ich frage mich, ob deine Unterschrift unter den Vertrag klug war, lese ich solche Aussagen. Du brauchst kein Biogas, dein Haus braucht zuvorderst _mehr_ Dämmung und vmtl. eine Kontrollierte-Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung. Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe + Photovoltaik könnte eine Alternative sein, sollte dein Energiemensch rechnen.
 
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ruppsn

Darf man fragen was Deine Vorbehalte ggü. Luft-Wasser-Wärmepumpe sind?
Wusste gar nicht, dass Gas und eine Kontrollierte-Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung für Energieeinsparverordnung 2016 reicht. Again what learned [emoji4]
 
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R.Hotzenplotz

Darf man fragen was Deine Vorbehalte ggü. Luft-Wasser-Wärmepumpe sind?
Mit Luft-Wasser-Wärmepumpe meinst du Luft-Wasser-Wärmepumpe, nehme ich an. Uns hat man eine reine Luftwärmepumpe angeboten. So ein dicker Kasten an der Hauswand macht sich in meinen Augen nicht gut. Und ich schätze die Steigerungen der Strompreise höher ein als die der Gaspreise. Bei Gas erscheint mit die Technik deutlich ausgereifter und weniger anfällig. Wir haben derzeit eine Nibe F 750 und sind damit alles andere als zufrieden. Arbeitet nicht effizient, jedes Jahr zwei Technikereinsätze hier..... gut, dass wir hier nur Mieter sind. Wir verfluchen das Ding.
 
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Alex85

Du brauchst kein Biogas, dein Haus braucht zuvorderst _mehr_ Dämmung und vmtl. eine Kontrollierte-Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung. Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe + Photovoltaik könnte eine Alternative sein, sollte dein Energiemensch rechnen.
Mehr Dämmung kann auch eine Ersatzmaßnahme für den regenerativen Anteil sein.

Luft-Wasser-Wärmepumpe würde alle Probleme lösen, auch ohne Photovoltaik. Aber diese ist nicht gewollt.

V. a. schauen, wo definiert ist, dass das im Sinne der Energieeinsparverordnung reicht.
Das steht nicht in der Energieeinsparverordnung, sondern im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Dank akuter Langeweile habe ich es dir mal herausgesucht

§ 3 Nutzungspflicht
(1) Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu errichtet werden, müssen den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland neu errichtet.
(2) Die öffentliche Hand muss den Wärme- und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Eigentum befinden und grundlegend renoviert werden, durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland grundlegend renoviert.
(3) Die öffentliche Hand muss sicherstellen, dass auch bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Besitz, aber nicht in ihrem Eigentum befinden, im Zuge einer grundlegenden Renovierung eine Vorbildfunktion zukommt, die den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht. Bei der Anmietung oder Pachtung von Gebäuden wird dies sichergestellt, wenn
1.
in erster Linie Gebäude angemietet oder gepachtet werden, bei denen bereits die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt werden,
2.
in zweiter Linie Gebäude angemietet oder gepachtet werden, deren Eigentümer sich verpflichten, die Anforderungen nach Absatz 2 im Falle einer grundlegenden Renovierung zu erfüllen.
Satz 2 gilt nicht, wenn Gebäude von der öffentlichen Hand nur übergangsweise angemietet oder gepachtet werden.
(4) Die Länder können
1.
für bereits errichtete öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 1a treffen und zu diesem Zweck von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen und
2.
für bereits errichtete Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien festlegen.
§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden
(1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.
(2) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent hieraus gedeckt wird.
(3) Bei Nutzung von
1.
flüssiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.2 der Anlage zu diesem Gesetz und
2.
fester Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.3 der Anlage zu diesem Gesetz
wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent hieraus gedeckt wird.
(4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme nach Maßgabe der Nummer III der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt wird.
(5) Bei Nutzung von Kälte aus Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der Nummer IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens in Höhe des Anteils nach Satz 2 hieraus gedeckt wird. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach den Absätzen 1 bis 4 für diejenige Erneuerbare Energie gilt, aus der die Kälte erzeugt wird. Wird die Kälte mittels einer thermischen Kälteerzeugungsanlage durch die direkte Zufuhr von Wärme erzeugt, gilt der Anteil, der auch im Falle einer reinen Wärmeerzeugung (ohne Kälteerzeugung) aus dem gleichen Energieträger gilt. Wird die Kälte unmittelbar durch Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme bereitgestellt, so gilt der auch bei Wärmeerzeugung aus diesen Energieträgern geltende Anteil von 50 Prozent am Wärme- und Kälteenergiebedarf.
Klingt erst mal schlecht, aber §7 kennt Ersatzmaßnahmen ...


§ 7 Ersatzmaßnahmen
(1) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 gilt als erfüllt, wenn Verpflichtete
1.
den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent
a)
aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der Nummer V der Anlage zu diesem Gesetz oder
b)
aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) nach Maßgabe der Nummer VI der Anlage zu diesem Gesetz
decken; § 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 gelten entsprechend,
2.
Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maßgabe der Nummer VII der Anlage zu diesem Gesetz treffen oder
3.
Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe der Nummer VIII der Anlage zu diesem Gesetz beziehen und den Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt mindestens in Höhe des Anteils nach den Sätzen 2 und 3 hieraus decken. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach § 5, § 5a oder nach Nummer 1 für diejenige Energie gilt, aus der die Fernwärme oder Fernkälte ganz oder teilweise stammt. Bei der Berechnung nach Satz 1 wird nur die bezogene Menge der Fernwärme oder Fernkälte angerechnet, die rechnerisch aus Erneuerbaren Energien, aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder aus KWK-Anlagen stammt.
(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn auf dem Dach des öffentlichen Gebäudes solarthermische Anlagen nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz von dem Eigentümer oder einem Dritten betrieben werden, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Wärme oder Kälte Dritten zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden zur Verfügung gestellt wird und von diesen Dritten nicht zur Erfüllung einer Pflicht nach § 3 Absatz 1 bis 4 genutzt wird.
Und schließlich die Nummer V der Anlage

V.
Abwärme
1.
Sofern Abwärme durch Wärmepumpen genutzt wird, gelten die Nummern III.1 und III.2 entsprechend.
2.
Sofern Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, wenn
a)
der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent und
b)
die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10
betragen.

3.
Sofern Kälte genutzt wird, die durch Anlagen technisch nutzbar gemacht wird, denen unmittelbar Abwärme zugeführt wird, gilt Nummer IV.1 mit Ausnahme von Satz 1 Buchstabe a entsprechend.
4.
Sofern Abwärme durch andere Anlagen genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, wenn sie nach dem Stand der Technik erfolgt.
5.
Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 sind
a)
für Nummer 1 die Bescheinigung eines Sachkundigen und das Umweltzeichen „Euroblume“, das Umweltzeichen „Blauer Engel“, das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ oder ein gleichwertiger Nachweis,
b)
für Nummer 2 die Bescheinigung eines Sachkundigen oder die Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat,
c)
für die Nummern 3 und 4 die Bescheinigung eines Sachkundigen

Viele Wege führen nach Rom. GUs kennen meistens nur "ihren" Weg. Gute Energieberater kennen einige weitere.
 
Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
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