J
Jann St
Ich kann einfach mal allen recht geben.
Im Unterschied zu (ich glaube) vielen hier, arbeite ich bei einem Bauunternehmen.
Ich möchte die Seite daher einmal aus Sicht des Bauunternehmens darbringen:
Unsere Rechtsfolgen für die unrechtmäßige Verweigerung der Leistungserbringung sind sehr hart. Die Rechtsgrundlagen allerdings sehr gering. Eigentlich werden wir fast immer zu Leistungserbringung gezwungen. Ausnahme dazu ergibt sich, wenn eine Bedenkenmeldung nicht gelöst wird und sich daraus eine Behinderung ergibt, die dann irgendwann dazu führt, dass die Arbeiten nicht mehr weitergeführt werden können.
Hierin würde also ein Verschulden des Bauherren liegen, Dinge zur Klärung nicht voranzutreiben.
Das nächste wäre die unrechtmäßige Zahlungsverweigerung - allerdings auch erst nach einigen Mahnungen und dann prinzipiell auch nur einhergehend mit einer Kündigung - denn eine Abschlagszahlung ist nur ein Liquiditätsvorschub der vereinbart wurde - Das Recht auf Vergütung hätte man erst bei vollständiger Erbringung der Leistung.
Hier wäre das Bauunternehmen auf dünnem Eis - der Bauherr aber beraten die Abschläge zu zahlen, denn bis zum Tag der Abnahme kann man nicht "überzahlen" man hätte entsprechendes Recht auf Rückvergütung (verzinst).
Das Thema "Diskussion über Mängel" ist sicherlich ein Grund weshalb der Bauunternehmer nicht mehr leisten möchte dürfte juristisch aber schwer durchfechtbar sein. Wir diskutieren über das Vorhandensein von Mängeln noch Jahre nach Abnahme - hier sehe ich keinen Leistungsverweigerungsgrund.
-- Soll nur eine kurze Übersicht sein und erklären warum eigentlich alle hier grade recht haben.
Am Meisten Recht hat aber @Myrna_Loy mit der Aussage dies von einem Fachmann für Baurecht klären zu lassen.
Mit Sicherheit liegen mehrere Dinge gleichzeitig vor und mit großer Wahrscheinlichkeit hat das Bauunternehmen auch nicht nur Trümpfe in der Hand (wie gesagt schwere Rechtsgrundlage).
Da das ganze Thema aber bereits beim Bauvertrag anfängt (welche Termine wurden vereinbart, was gilt vertraglich) ist das hier überhaupt nicht zu erläutern.
Im Unterschied zu (ich glaube) vielen hier, arbeite ich bei einem Bauunternehmen.
Ich möchte die Seite daher einmal aus Sicht des Bauunternehmens darbringen:
Unsere Rechtsfolgen für die unrechtmäßige Verweigerung der Leistungserbringung sind sehr hart. Die Rechtsgrundlagen allerdings sehr gering. Eigentlich werden wir fast immer zu Leistungserbringung gezwungen. Ausnahme dazu ergibt sich, wenn eine Bedenkenmeldung nicht gelöst wird und sich daraus eine Behinderung ergibt, die dann irgendwann dazu führt, dass die Arbeiten nicht mehr weitergeführt werden können.
Hierin würde also ein Verschulden des Bauherren liegen, Dinge zur Klärung nicht voranzutreiben.
Das nächste wäre die unrechtmäßige Zahlungsverweigerung - allerdings auch erst nach einigen Mahnungen und dann prinzipiell auch nur einhergehend mit einer Kündigung - denn eine Abschlagszahlung ist nur ein Liquiditätsvorschub der vereinbart wurde - Das Recht auf Vergütung hätte man erst bei vollständiger Erbringung der Leistung.
Hier wäre das Bauunternehmen auf dünnem Eis - der Bauherr aber beraten die Abschläge zu zahlen, denn bis zum Tag der Abnahme kann man nicht "überzahlen" man hätte entsprechendes Recht auf Rückvergütung (verzinst).
Das Thema "Diskussion über Mängel" ist sicherlich ein Grund weshalb der Bauunternehmer nicht mehr leisten möchte dürfte juristisch aber schwer durchfechtbar sein. Wir diskutieren über das Vorhandensein von Mängeln noch Jahre nach Abnahme - hier sehe ich keinen Leistungsverweigerungsgrund.
-- Soll nur eine kurze Übersicht sein und erklären warum eigentlich alle hier grade recht haben.
Am Meisten Recht hat aber @Myrna_Loy mit der Aussage dies von einem Fachmann für Baurecht klären zu lassen.
Mit Sicherheit liegen mehrere Dinge gleichzeitig vor und mit großer Wahrscheinlichkeit hat das Bauunternehmen auch nicht nur Trümpfe in der Hand (wie gesagt schwere Rechtsgrundlage).
Da das ganze Thema aber bereits beim Bauvertrag anfängt (welche Termine wurden vereinbart, was gilt vertraglich) ist das hier überhaupt nicht zu erläutern.