D
DG
Das ist nicht korrekt. Anträge stellen kann ich so viel wie ich lustig bin und so unsinnig sie auch sein mögen - die Behörde hat den Eingang zu bestätigen und auch über den größten Unfug fristgerecht schriftlich und begründet zu entscheiden.Naja, das wird wieder so eine Frage der juristischen Logik sein. Wenn die Bebauung schon überhaupt nicht zulässig ist, also gar keine Genehmigungsfähigkeit besteht, dann erübrigt sich auch eine Ablehnung etwaiger Anträge, weil die schon gar nicht hätten gestellt werden dürfen. Insofern ist es eine wohl zulässige Verweigerung der Annahme eines (unzulässigen) Antrages. Es findet schlicht keine Antragsbearbeitung statt.
Es ist hier auch zu beachten, dass die Behörde die Erschließung per Vertrag an einen Dritten übertragen kann - aber nicht muss. Grundsätzlich ist sie für die Erschließung zuständig, kommt kein Vertrag mit einem Dritten zustande, der zumutbar (schöner juristischer Dehnbegriff) ist, ist die Behörde/Gemeinde wieder in der Erschließungspflicht.
Wenn eine Behörde aber "Annahme verweigert" spielt, sollte man sich mal fragen, welches Interesse die Behörde daran hat!? Wenn sie den Antrag begründet ablehnen kann, ist das in ein paar Tagen erledigt. Standard-Schriftsatz mit entsprechenden Paragraphen und zurück zum Antragsteller. Damit liegt die Begründung der Behörde aber schriftlich vor und ist damit ... anfechtbar. Die Annahmeverweigerung hat also nur den Zweck, den Vorgang nicht anlaufen zu lassen. Das ergibt nur Sinn, wenn die Behörde vermutet, dass der Antrag grundsätzlich genehmigungsfähig ist, aber (finanzielle) Nachteile für die Behörde/Gemeinde hat.
MfG
Dirk Grafe