Keine Auskunft vom Bauamt an Grundstückseigentümer

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Zuletzt aktualisiert 26.12.2024
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RomeoZwo

RomeoZwo

Ein schmales langes Grundstück, mit Nachbarn die tlw. vorne und tlw. hinten gebaut haben schreit aber eher nach 2 Einfamilienhaus, eines als Hinterlieger. Ist das Grundstück nur 14m breit, bleiben nach Abzug der Abstandsflächen 8m zur Bebauung, das wird für Doppelhäuser schon sportlich.
Es würde zur Beurteilung helfen, wenn der TE hier ein Luftbild (z.B. Google Maps) des Grundstücks und der Umgebung einstellen würde. Gerade bei einem Grundstück das sowieso vermarktet werden soll, dürfte das ja nicht so geheim sein.
 
K a t j a

K a t j a

K a t j a

K a t j a

Siehe erste Seite des Thread. Sonst würde ich ja nicht auf der Voranfrage so rumreiten.
Ich hatte das anders verstanden. Der TE ging fälschlich davon aus, dass er auch für ein 34er Gebiet entsprechend einem Bebauungsplan Vorgaben für Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Höhen und dergleichen erhalten kann. Tatsächlich werden in solchen Gebieten diese Daten vom Bauamt aber erst bei konkreten Projekten geprüft. Ich glaube aber nicht, dass er ein konkretes Projekt bewerten wollte.
 
F

Flar Lrek

Interessant, wie sich ein Thema so entwickeln kann. Ich wollte ja deshalb diese Auskunft vom Bauamt, um das Verkaufsangebot den etwaigen Interessenten schmackhaft zu machen.
Gerade für die Frage nach dem "Maß der baulichen Nutzung" mit den ganzen Kennzahlen hätte ich mir ein paar Angaben in Form von "von ... bis ... ist alles erlaubt" gewünscht, weil die ja explizit bei der "Einfügungsprüfung" berücksichtigt werden.
Da aber weder der Interessent noch ich mal eben jedes Grundstück betreten kann um nachzuschauen, was und wie groß denn da so alles steht und google maps wegen der zahlreichen Schuppen auch nicht hilfreich bei der Identifizierung ist, wird es halt - in meinen Augen - komplizierter, um zum Beispiel die maximale Grundflächenzahl zu ermitteln.
Wenn der § 34 wie hier kolportiert einen Freifahrtschein darstellt und aus Gründen der Gleichbehandlung jedes Haus errichtet werden darf, wie es bereits in dem (überschaubaren) Siedlungsgebiet ähnlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche vorhanden ist, muss der Interessent halt nachfragen. Aber genau dieses Nachfragenmüssen (ja, es gibt Menschen, die scheuen vor Behördenanfragen und deren Kosten) schränkt m. M. nach den Interessentenkreis ein...
 
K a t j a

K a t j a

Ich kann immer nur für mich sprechen aber wir haben sowohl bei den Grundstücken in Sachsen auch als bei denen in Mecklenburg ein kostenfreies Geoportal nutzen können, aus dem man zumindest die Flurstücke einschl. der Größen wunderbar darstellen konnte. Ich hätte jetzt vermutet, dass es sowas für Euch auch gibt. (Google ist Dein Freund.)
Für echte Interessenten reicht normalerweise auch die Angabe "nach §34 Bebauung wie Umgebung" möglich.

Fragwürdig finde ich die Auflage, dass die Voranfrage nur durch einen Fachman gestellt werden darf. So kann man sich natürlich auch Arbeit vom Hals halten. Aber ob das rechtens ist?
 
Zuletzt aktualisiert 26.12.2024
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