Wenn ich es richtig verstehe hat das BMWI die Vorgehensweise bzgl der neuen Förderungen ab 1.7 geändert.
Punkt 1.20
Ausschnitt:
Zwar können Förderanträge für die BEG WG und BEG NWG erst ab dem 01.07.2021 gestellt werden. Ab sofort können jedoch bereits für Maßnahmen, für die eine Förderung nach der BEG WG und BEG NWG ab 01.07.2021 beantragt werden soll (einschließlich der verbesserten Förderung von energieeffizienten Neubauten die Heizungen auf der Basis erneuerbarer Energien einsetzen als sog. „EE-Klassen“), nach einem dokumentierten Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner der KfW schon Lieferungs- und Leistungsverträge mit Bauunternehmen bzw. Handwerkern geschlossen werden, ohne dass sich dies förderschädlich auswirkt. Der Nachweis zu diesem dokumentierten Beratungsgespräch muss Informationen zu Förderbedingungen und -voraussetzungen sowie zur Förderhöhe und zur Einplanung dieser Förderung der BEG in das potenzielle Kreditgeschäft enthalten.
Auf diese Weise wird die Anreizwirkung des Förderangebots der BEG WG bzw. der BEG NWG dokumentiert. Im Anschluss an das dokumentierte Beratungsgespräch können dann entsprechende Liefer- und Leistungsverträge mit Bauunternehmen, Lieferanten und Gewerken geschlossen werden, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kreditförderantrag abgeschlossen sein muss. Der Kreditantrag muss dann jedoch noch vor Beginn der Bauarbeiten vor Ort gestellt werden. Frühestmöglicher Zeitpunkt zur Antragstellung im Rahmen der BEG WG / BEG NWG ist der 01.07.2021. Bauarbeiten zur Umsetzung der Maßnahmen dürfen daher erst danach beginnen.
Ich verstehe es so daß man aktuell schon einen Vertrag abschließen kann und dann ab dem 1.7 den Antrag stellt.
Der GU mit dem wir bauen wollen hat eine entsprechende Formulierung in unserem Vertrag aufgenommen mit einer aufschiebenden Bedingung. Die Formulierung entspricht 1:1 einer Vorlage des BMWI.
Hat da jemand weitere Infos?