face26
Man kann sich den Gesetzentwurf inzwischen im Netz anschauen.
Vorausgesetzt der wird so durchgewunken und es gibt keine "zusätzlichen Anwendungsregeln" lese ich laienhaft das so:
1. Leistungszeitpunkt entscheidend, sprich Leistung zw. 01.7. und 31.12. erfüllt, dann 16%. Teilleistungen entsprechend der Erfüllung der Teilleistung. An- oder Abschlsagszahlungen müssen bei abschl. Erfüllung nach 01.07. bzw. vor 31.12. in der Abschlussrechnung auf 16% korrigiert werden.
2. Daraus ergibt sich keine Verpflichtung (er kann aber natürlich) für den Unternehmer den Preis entsprechend anzupassen (also dem Kunde weiterzugeben)
3. Bei besonderen Verträgen (Notar, Architekt etc) bei denen es spez. Gebührenberechnungen auf Basis Nettopreisen gibt (HOAI z.B.) muss die gültige Ust auf den Nettopreis draufgeschlagen werden (also Senkung weitergegeben)
4. Bei Langzeitverträgen (vor 01.03.20 abgeschlossen) haben beide Parteien Anspruch auf Ausgleich bei Senkung oder Erhöhung (hier jetzt Senkung). Es sei denn im Vertrag sind spezielle Regelungen getroffen, dann gilt Zivilrecht.
Heisst für mich aus Verbrauchersicht gibt es zwei "Problemfälle". Vertrag ist zwischen 01.03. und 30.06 geschlossen, dann obliegt es dem ermessen des Unternehmers und man kann hoffen, dass er es weitergibt. Darauf hoffe ich als Verbraucher natürlich. Und es gibt irgendwelche Regelungen im Vertrag zur MwSt. die ja meist eher für Erhöhungen gedacht sind aber die evtl. Zivilrechtlich vielleicht auch die Weitergabe der Senkung ausschließen.
Aber bitte nochmal. Nur der Entwurf und ich Laie. Vielleicht kann da ein "fachnäherer" mal ein Blick reinwerfen.
Vorausgesetzt der wird so durchgewunken und es gibt keine "zusätzlichen Anwendungsregeln" lese ich laienhaft das so:
1. Leistungszeitpunkt entscheidend, sprich Leistung zw. 01.7. und 31.12. erfüllt, dann 16%. Teilleistungen entsprechend der Erfüllung der Teilleistung. An- oder Abschlsagszahlungen müssen bei abschl. Erfüllung nach 01.07. bzw. vor 31.12. in der Abschlussrechnung auf 16% korrigiert werden.
2. Daraus ergibt sich keine Verpflichtung (er kann aber natürlich) für den Unternehmer den Preis entsprechend anzupassen (also dem Kunde weiterzugeben)
3. Bei besonderen Verträgen (Notar, Architekt etc) bei denen es spez. Gebührenberechnungen auf Basis Nettopreisen gibt (HOAI z.B.) muss die gültige Ust auf den Nettopreis draufgeschlagen werden (also Senkung weitergegeben)
4. Bei Langzeitverträgen (vor 01.03.20 abgeschlossen) haben beide Parteien Anspruch auf Ausgleich bei Senkung oder Erhöhung (hier jetzt Senkung). Es sei denn im Vertrag sind spezielle Regelungen getroffen, dann gilt Zivilrecht.
Heisst für mich aus Verbrauchersicht gibt es zwei "Problemfälle". Vertrag ist zwischen 01.03. und 30.06 geschlossen, dann obliegt es dem ermessen des Unternehmers und man kann hoffen, dass er es weitergibt. Darauf hoffe ich als Verbraucher natürlich. Und es gibt irgendwelche Regelungen im Vertrag zur MwSt. die ja meist eher für Erhöhungen gedacht sind aber die evtl. Zivilrechtlich vielleicht auch die Weitergabe der Senkung ausschließen.
Aber bitte nochmal. Nur der Entwurf und ich Laie. Vielleicht kann da ein "fachnäherer" mal ein Blick reinwerfen.