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saralina87
Wie kommst du darauf?Wirds nicht. Selbst wenn die Teilzahlungen mit 16% abgerechnet werden, zahlst du die Differenz mit der Schlussrechnung im nächsten Jahr.
Wie kommst du darauf?Wirds nicht. Selbst wenn die Teilzahlungen mit 16% abgerechnet werden, zahlst du die Differenz mit der Schlussrechnung im nächsten Jahr.
Nach der Theorie wäre es umgekehrt aber dann so, dass bereits geleistete Abschlagszahlungen die aktuell mit 19% abgerechnet werden bei einer Schlusszahlung im 2.HJ dann „Zurückgerechnet“ bzw mit 16% neu abgerechnet werden müssten wenn das Gewerk auch erst im 2. HJ fertiggestellt wird!?Weil mit der Endabnahme erst die Leistung erbracht ist und damit auf in der Schlussrechnung auf den kompletten Betrag die 19% UST berechnet werden. (§13 USTG). Nach §14(5) USTG sind vom Endbetrag alle Abschlagsrechnungen einschließlich der Umsatzsteuer abzuziehen.
Nananana, das UStG kennt auch Teilleistungen und nicht nur Abschlagsrechnungen. Da muss man ein bisschen differenzieren.Weil mit der Endabnahme erst die Leistung erbracht ist und damit auf in der Schlussrechnung auf den kompletten Betrag die 19% UST berechnet werden. (§13 USTG). Nach §14(5) USTG sind vom Endbetrag alle Abschlagsrechnungen einschließlich der Umsatzsteuer abzuziehen.
Prinzipiell ja.Nach der Theorie wäre es umgekehrt aber dann so, dass bereits geleistete Abschlagszahlungen die aktuell mit 19% abgerechnet werden bei einer Schlusszahlung im 2.HJ dann „Zurückgerechnet“ bzw mit 16% neu abgerechnet werden müssten wenn das Gewerk auch erst im 2. HJ fertiggestellt wird!?
Richtig. Dann müssten aber einzelne Leistungen vereinbart sein und Zwischenabnahmen zwischen Kunden und GU stattfinden.Nananana, das UStG kennt auch Teilleistungen und nicht nur Abschlagsrechnungen. Da muss man ein bisschen differenzieren.