Vielleicht hat jemand eine Meinung zu folgendem Sachverhalt:
Bundesland MV, Bundesmodell
es geht um zwei Räume im Keller
der eine ist ein Gästezimmer, ca. 14m2
der andere eine Art Abstellraum, dort lagern Möbel, ein Schrank mit selten benutzen Dingen, ca. 10m2
in den Merkzetteln der Steuerverwaltung MV heißt es:
"
...
Was gehört nicht zur Wohnfläche?
Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
- Zubehörräume, insbesondere:
- Kellerräume, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen, beispielsweise Hobbyraum im Einfamilienhaus,
- Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
- Waschküchen,
- Bodenräume,
- Trockenräume,
- Heizungsräume und
- Garagen
- Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungs-
rechts der Länder genügen, sowie
- Geschäftsräume
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"
Zumindest das Gästezimmer dient ja Wohnzwecken.
Dem gegenüber steht aber der Einschub:
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...
- Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungs-
rechts der Länder genügen, sowie
...
"
Ich verstehe das so, dass mit dem Bauordnungsrecht die Landesbauordnung gemeint ist?
Diese besagt in § 47:
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§ 47 Landesbauordnung M-V – Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben, Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m. Im Dachraum muss diese Raumhöhe über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Grundfläche vorhanden sein. Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Netto-Grundfläche außer Betracht.
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggias haben.
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"
Die beiden Räume haben eine lichte Raumhöhe von 2,26 m und die Rohbaufenstermaße sind weit unterhalb den geforderten 1/8 der Nettogrundfläche.
Damit genügen beide Räume nicht den Anforderungen der Landesbauordnung und es gilt oben genannte Einschränkung bei der Ermittlung der Wohnfläche. Ich muss also beide Räume nicht zur Wohnfläche zählen.
Was meint ihr?
Vielen Dank