Nur Gaube erlaubt, Lösungen?

4,80 Stern(e) 11 Votes
Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
Sie befinden sich auf der Seite 6 der Diskussion zum Thema: Nur Gaube erlaubt, Lösungen?
>> Zum 1. Beitrag <<

Yaso2.0

Yaso2.0

Keine Ahnung..,
Aber pass mal bei Eurem Vertragspartner etwas auf - die Deckenhöhe mit 2,46 RBM ist auch nicht das Gelbe vom Ei. 2,50 dürfen es schon sein. Alles andere ist übertriebene Sparsamkeit.
Sorry fürs zwischenfunken, kurze Frage :)

Bei uns steht im Standard 2,635 Rohbau und 2,45 Lichtes Maß, wird von dem lichten Maß dann noch der Fußboden abgehen oder wäre der quasi schon + - berücksichtigt?
 
11ant

11ant

Ich meine ob ich anhand des Bauantrags (also des Papiers, was ich beim Bauamt einreiche) sehe ob es ein Freisteller ist, weil wir halt nen Freisteller wollten.
Die Formulare sind wohl länderweise unterschiedlich, ich kenne sie nicht alle, und weiß auch die Paragraphennummern nicht auswendig, die die Verfahrenswege bezeichnen. Ob Du meine Gegenfrage beantworten kannst, ist aber auch nicht so wichtig. Dein Zwerchhaus bleibt ausgeschlossen, egal wo Du das Kreuzchen gemacht hast oder wie Du es bezeichnest. Ein Bebauungsplan dient nicht allein der Versiegelungsbegrenzung und dem Nachbarschutz, sondern auch dem Gestaltungswillen der Gemeinde hinsichtlich der baukulturellen Landschaftspflege. In anderen Bebauungsplänen geschieht das sogar mit der Beschränkung auf den fränkischen Staubsaugerkniestock, die Dir hier erspart wird. Zu einem Freisteller rate ich Dir hier nicht: wenn Dein Planer eine Höhenvorgabe „falsch“ interpretiert, könnte das eine Abstockung Deines Hauses zur Folge bekommen.
Wieso ist das keine Gaube? Was wäre denn jetzt eine echte Gaube?
Ein Zwerchhaus ist doch ein Zwerchgiebel oder nicht? Und der geht ja laut dem Bebauungsplan nicht, weshalb wir bei der (meines Erachtens) Gaube bleiben müssen?
Ihr könnt bei der Gaube nicht "bleiben", weil Ihr garkeine Gaube geplant habt. Sondern es würde Euch frei stehen, vom Zwerchhaus auf eine Gaube umzuschwenken, was zwar grundsätzlich technisch machbar wäre, aber allerhöchst abgewöhnunsbedürftig aussähe und auch nicht praktisch wäre (sofern man sie wie üblich auf der Traufseite befenstern wollte). Man könnte aber aus Kopfhöhengründen für einen unverlegten Ankleidendurchgang dennoch eine bauen (womit das ein sauteurer Durchgang würde - ich wollte lediglich hier nicht die Information unterschlagen, daß man diesen m.E. Fehler begehen könnte, wenn es denn partout gewollt sei). Eine Gaube steht konstruktiv üblicherweise - und hier vom Bebauungsplan zumindest der Optik nach auch nur so erlaubt - auf einer Drempelpfette auf, die es beim Kniestock ja in der Regel nicht gibt. Nun ist dem Bebauungsplan hier einmal egal, ob Ihr zur Drempel- oder Kniestockfraktion gehören möchtet. Nicht egal ist ihm hingegen das - traditionell aus dem Aufstehen auf der Drempelpfette folgende - Zurückspringen der Gaube hinter die Trauflinie. Sondern er schließt kategorisch aus, daß der Dachaufbau die Trauflinie unterbricht. Wo das so wie in diesem Fall formuliert steht, lese ich das als deutlichen Hinweis, daß Befreiungsanträge abschlägig beschieden würden. Wir können dies hier nur spekulieren, da wir maximal die Begründung zum Bebauungsplan beiziehen könnten, nicht aber ein Wortprotokoll der Gemeinderatssitzungen zu seiner Aufstellung. Meine Erfahrung sagt aber: vergiß´ den Wunsch, hier statt einer Gaube ein Zwerchhaus genehmigt zu bekommen (ob das ein Schleppdach oder einen Giebel hätte, spielt dabei keine Rolle). Was aus einem Kniestock wächst statt aus einem Drempel, das ist und bleibt bauplanungsrechtlich ein Zwerchhaus - egal ob der Volksmund sich um den Unterschied schert oder die Begriffe munter mischt. Der Bebauungsplan steht auf dem Boden des Bauplanungsrechtes und nicht des Volksmundes; Diskussionen darüber wären reine Philosophie und führten in der Sache nicht zu anderen Ergebnissen.
Wenn der Dachüberstand von 50 cm gezeichnet wird, sollte das eher durchgehen. Was sagt denn der Bebauungsplan zur Ausfuehrung der Gaube?
Der Bebauungsplan sagt wie vorstehend, daß die Dachaufbauten die Trauflinie nicht unterbrechen dürfen und läßt somit als m.E. eindeutig artikulierter Wille zwar Gauben, nicht aber Zwerchhäuser zu. Dein Vorschlag baut offenbar darauf auf, bereits die rechtliche Traufe fälschlich interpretiert mit der physischen Regenrinne gleichzusetzen. Die rechtliche Traufe meint aber die bildliche Vorstellung, man würde mit einem lotrecht über der Außenwand ausgeführten Handkantenschlag den Dachüberstand abbrechen. Die Vorstellung, durch das bloße Vorhängen eines zwei Dachziegelreihen breiten Lätzchens vor ein Zwerchhaus würde man es schon zur Gaube umdeklarieren können, ist aus Bauamtssicht leider naiv.
 
W

wibble

@11ant okay ich bin jetzt endgültig verwirrt. Habe nochmal mit dem Architekt gesprochen, der sagt, was er geplant hat, sei eine Gaube, wenn ich Gaube Google, ergibt das auch Sinn für mich. Aber was du schreibst klingt so wissend und ich verstehs nicht.
 
Hangman

Hangman

Ist doch egal wie das Dachdings heisst: mit 1,55m Brüstungshöhe funktioniert es nicht, und schön ist es auch nicht (sorry).
 
11ant

11ant

Habe nochmal mit dem Architekt gesprochen, der sagt, was er geplant hat, sei eine Gaube, wenn ich Gaube Google, ergibt das auch Sinn für mich.
Dann solltest Du eigentlich auch die Wikipedia-Erläuterung ergugelt haben, in der erklärt ist: "Die Stirnseite der Dachgaube ist von der Dachtraufe des Hauptdaches in Richtung des Dachfirstes zurückgesetzt und hat keine konstruktive Verbindung zur darunterliegenden Außenwand".
Daß der Architekt das Zwerchhaus "Gaube" nennt, kann passieren. Ich hatte ja schon auf den Zusammenhang hingewiesen, daß ein Zwerchhaus bei einem Kniestock funktional an die Stelle tritt, die bei einem Drempel eine Gaube einnähme. Zwerchhaus und Kniestock gehören also gewissermaßen zusammen wie Gaube und Drempel. Nun ist es so, daß es bis vor etwa dreißig Jahren die Vermischung der regionalen Baustile noch nicht gar so ein Allerlei war wie heute. Es läßt sich nicht klar an einer Art "Weißwurstäquator" aka Mainlinie oder einer Sprachverschiebungs-Hauptlinie "festmachen", aber es gab Gegenden, deren Baukultur traditionell nur den Drempel oder den Kniestock kannte. Durch Wanderungsbewegungen der "Urvölker" zwischen Drempel- und Kniestockgegenden haben sich die Begriffe dann als fälschliche Synonyme eingebürgert, obwohl es sachlich eigentlich gegensätzliche Wege sind, den im Prinzip gleichen Zweck zu erreichen. Den Bewahrern der Regionalität der Baukulturen in den Reihen der bebauungsplanaufstellenden Ratsleute mißfällt das Allerlei, und sie bemühen sich, dem gegenzusteuern. Dabei wird ibs. in Franken gerne daran festgehalten, die Kniestockhöhe auf meist etwa einen halben Meter zu begrenzen. Andere Gemeinden - wie hier die deinige - geben die Höhe des Kniestocks frei und regeln dann über das Nichtdurchbrechen der Trauflinie, daß der Dachaufbau erkennbar ein Aufbau sein soll (bzw. sehen das Nichtdurchbrechen der Trauflinie an sich als das schützenswerte Baukulturgut an). Auch die Anzahl oder Gesamtbreite der Gauben (maximal die Hälfte der Hausbreite, häufiger sogar nur ein Drittel) wird gerne begrenzt. In dieser Hinsicht ist Dein Bebauungsplan also überdurchschnittlich liberal eingestellt; ebenso bezüglich des Kniestockes. Dein Problem entsteht hier eigentlich erst dadurch, daß Du beide Freiheiten gleichzeitig ausreizen willst. Dann beißen sich die Wünsche gegenseitig - mindestens aber, wenn der Bebauungsplan eben nur die Gaube, aber nicht das Zwerchhaus erlaubt. Du müßtest mit der "Gaube" von der Trauflinie zurücktreten, damit eine echte Gaube ohne Anführungsstriche daraus würde. Dabei rutschte sie allerdings mit ihrem unteren Ende unweigerlich auch dachaufwärts und damit (bei Beibehalt des Kniestockes 150) in die Region einer sinnlosen Brüstungshöhe. Neben meinem bisherigen Vorschlag kannst Du alternativ auch so verfahren, den Kniestock wegzulassen oder abzusenken und dann innen mit einem Drempel zu arbeiten, auf den Du dann eine echte Gaube aufsetzst. Nähmen wir als Beispiel einen Kniestock 75, dann wäre bei einer Dachneigung von 35° etwa 65 cm nach innen versetzt die vorgesehene Brüstungshöhe erreicht; mit dieser als Drempelhöhe würde ich mich an Deiner Stelle dann auch begnügen. Überlege Dir, ob das ein gangbarer Kompromiß wäre.
 
Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
Im Forum Bauland / Baurecht / Baugenehmigung / Verträge gibt es 3119 Themen mit insgesamt 42214 Beiträgen


Ähnliche Themen zu Nur Gaube erlaubt, Lösungen?
Nr.ErgebnisBeiträge
1Fragen Bebauungsplan (Vollgeschosse, Kniestock) 11
2Große Gauben oder hoher Kniestock? 33
3Bauplan sieht vor Kniestock unzulässig 16
4Fragen Bebauungsplan: Abstand Carport-Straße, Drempelverbot 15
5Planen mit älterem Bebauungsplan 45
6Bebauungsplan-Unterschied bei Erdgeschoss, Dach und Eingeschossig 17
7Unwirtschaftlicher Bebauungsplan 31
8Bauen mit einem Kniestock von 50cm? 29
9Befreiung vom Bebauungsplan erwirken - wie? 53
10Einfamilienhaus mit 160 m² - Bebauungsplan, Wohnflächenberechnung 19
11Unklarer Bebauungsplan E+D oder II 27
12Grundrissplanung Satteldachhaus (Kniestock 2,20m) ca. 170qm 42
13Dachneigung und Kniestock bei Wunsch nach Flachdachgaube 26
14Muss Gemeinde erschließen, wenn Bebauungsplan vorhanden? 20
15Problem Berechnung Brüstungshöhe bei ins Fenster laufender Arbeitsplatte 24
16Kniestock maximale Höhe jeder sagt was anderes 16
17Badplanung Neubau - Kniestock 1,80m 13
18Hausbau Bebauungsplan Wochenendhausgebiet 13
19Badewanne vor Fenster - Brüstungshöhe? 14

Oben