11ant
Also, der Architekt hat die Dachterrasse nicht so weit eingezeichnet, wie sie tatsächlich beabsichtigt ist - wohl um Diskussionen nicht zu "wecken": zulässig wäre sie wohl, soweit sie ihre Abstandsfläche unter Zuhilfenahme des Weges erfüllen würde; aber zeichnet man sie so ein, daß sie diesen Punkt auch ohne diese Einbeziehung erfüllt, zickt der Stempler weniger.
Das DG kann ich mit den mir bekannten Angaben nicht "prüfen", denke aber, daß dabei ein Vollgeschoss erfolgreich noch vermieden wurde; das UG ist aus meiner Sicht hier kein Vollgeschoss. Für welche Lösung der Gaubenfrage hat man sich denn nun entschieden ?
Betreffend Eurer Anschrift im Bauantrag kenne ich Euer Formular nicht. Da kann durchaus ggf. die Bauvorhabensanschrift oder die Zustellanschrift der Bauherren hingehören. Mir fehlen also die Fakten, um Deine Befürchtung zu stützen, der Antrag sei fehlerhaft ausgefüllt.
Das DG kann ich mit den mir bekannten Angaben nicht "prüfen", denke aber, daß dabei ein Vollgeschoss erfolgreich noch vermieden wurde; das UG ist aus meiner Sicht hier kein Vollgeschoss. Für welche Lösung der Gaubenfrage hat man sich denn nun entschieden ?
Betreffend Eurer Anschrift im Bauantrag kenne ich Euer Formular nicht. Da kann durchaus ggf. die Bauvorhabensanschrift oder die Zustellanschrift der Bauherren hingehören. Mir fehlen also die Fakten, um Deine Befürchtung zu stützen, der Antrag sei fehlerhaft ausgefüllt.