Man liest zu dem Sachverhalt leider aufgrund der Aktualität auch keine Erfahrungen.
Wie schon zuvor hier geschrieben ist es die gleiche Vorgehensweise wie bei der letzten Umsatzsteuereränderung.
Im Prinzip ist es für dich so:
Falls das Bauunternehmen tatsächlich nachträglich (also nach dem 30.06.2020) den Vertrag ändert, Teilleistungen vereinbart und so mit dir abrechnet - also mit 16 % Ust - und in dem Vertrag kein Vorbehalt einer Nachforderung einer nachträglichen Ust Erhöhung auf 19 % durch das Finanzamt vereinbart (falls dies überhaupt zivilrechtlich zulässig ist), dann bist du fein raus.
Die gesetzlich richtige Umsatzsteuer schuldet der Unternehmer.
Für den Unternehmer gilt folgendes:
Wenn die Teilleistungen entweder vor dem 01.07.2020 vereinbart waren oder die Vereinbarung vor dem 01.07.2020 auf Teilleistungen geändert worden ist, akzeptiert das Finanzamt dies grundsätzlich. Es fallen also 16 % Ust für alle erbrachten und abgenommenen Teilleistungen im Zeitraum vom 01.07. Bis 31.12.2020 an.
Falls die Vereinbarung nach dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 geändert worden ist, kommt es auf den Grund der Änderung an. Hier geht das Finanzamt erstmal davon aus, dass dies geschieht, um Steuern zu sparen. Daher würde dies gem. § 42 AO verworfen werden, es sei denn du kannst einen plausiblen, nachvollziehbaren Grund für die nachträgliche Änderung der Vereinbarung nennen.
Mir würde hier kein Grund, außer der Steuerersparnis, für den Auftraggeber (Bauherr) einfallen solch einer Änderung zuzustimmen. Als Stichworte sind hier Gefahrenübergang und Beginn der Gewährleistung zu nennen.
Das Forum will und darf selbstverständlich auch nie eine Rechtsberatung ersetzen.
Die Frage ist nur was erhoffst du dir als Privatperson jetzt von einer solchen Beratung?
M. E. braucht der Unternehmer hier die Beratung und zwar eine gute, wenn er nicht bei der nächsten Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfung als Verlierer dastehen will.