Reihenendhaus bauen - Welche technischen Vorgaben beachten?

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Y

Yosan

D.h. auf bereits verkaufte Grundstücke kommt dann später noch eine Baulast mit festgesetzter Dachform und macht unter Umständen einige "fast-fertig-Planungen" von denen, die das Rennen knapp verlieren dann komplett obsolet? Willkommen in Schildburg.
Muss bei Eintragung einer Baulast nicht der Eigentümer zustimmen, wenn beim Kauf die Baulast noch nicht bestand? Oder gilt das nicht, wenn die Gemeinde (statt z.B. eines Nachbarn) eine Baulast eintragen lässt?
 
11ant

11ant

Eine einheitliche Dachform bei Hausgruppen wird durch Baulast gesichert; wobei der erste hier eingehende Bauantrag die Dachform bestimmt.

Wenn uns die 3 oder 4 Reihenhausbewerber bekannt sind, werden wir versuchen, deren Bauvorhaben in Einklang zu bringen – auch im Interesse des kostengünstigen Bauens.
Immerhin kann man dem Bauamt hier ins Zeugnis schreiben "es hat sich bemüht"

Praktisch sehe ich dafür notwendig werden, für jeden Riegel einen gemeinsamen Notartermin zu machen, bei dem dann im Nebenzimmer auch noch der Bauausschuss tagt und darüber berät, wie hier die Baulast zu fassen sei - die dann schließlich noch vor dem Verkaufsakt in die Verträge einfließen muß; da die Verträge sich dabei ja noch verändern, folgt eine vierzehntägige Vertragung für die fristgerechte Inhaltskenntnis aller Beteiligten vor dem vollziehenden Termin. Das hat entweder jemand ersonnen, der noch komplizierter denkt als ich - oder gar nicht.

Die Grundstücksinteressenten ihrerseits müßten ja schon mit - im Verständnis von Traufhöhen etcetera verfaßten - Vorentwürfen anrücken, damit das planerisch Hand und Fuß haben kann.

Ich empfehle, dem Bauamt gegenüber die Einwilligung zu erklären, die eigene Identität nebst Kontaktdaten den Schicksalsgenossen innerhalb des Grundstücksriegels bekanntzugeben, um zumindest einen Austausch der ungefähren Vorstellungen im Vorfeld zu ermöglichen.

Wahrscheinlich ist nämlich leider sonst, daß von Deinen drei Riegelnachbarn zwei kompromißbereit sind, und der Dritte "auf Anwalt gepolt".

Dann dürfte der Bebauungsplan ein Fall für das Verwaltungsgericht werden. @Escroda: was gälte denn da in der Zwischenzeit (wenn ich recht entsinne, sind nebenan bloß Schrebergärten, da läßt sich ja im Sinne von Einfügungsgebot des §34 nichts ableiten) - gilt dann quasi der "äußerste" baugesetzliche Rahmen ?
 
M

Mottenhausen

Wahrscheinlich ist nämlich leider sonst, daß von Deinen drei Riegelnachbarn zwei kompromißbereit sind, und der Dritte "auf Anwalt gepolt".
Hier liegt der entscheidende Punkt! Kann der Käufer einer einzelnen Parzelle den Bau eines kompletten Reihenhausriegels unterbinden bzw. verzögern, da er sich bzgl. seiner baulichen Selbstverwirklichung benachteiligt fühlt? Oder erteilt das Amt den "Willigen" schon die Baugenehmigung und der Querulant wird mehr oder weniger vor vollendete Tatsachen gesetzt? Ob das rechtlich überhaupt funktioniert ist zu bezweifeln.
 
11ant

11ant

Kann der Käufer einer einzelnen Parzelle den Bau eines kompletten Reihenhausriegels unterbinden bzw. verzögern,
Das befürchte ich nicht, d.h. das sehe ich ihn nicht können.

Oder erteilt das Amt den "Willigen" schon die Baugenehmigung und der Querulant wird mehr oder weniger vor vollendete Tatsachen gesetzt?
Es wird ihnen die Genehmigung erteilen, aber möglicherweise mit einer Baulast, die die Wünsche des "Querulanten" mitberücksichtigt. Sodaß sie ggf. lieber doch abwarten, ob sie diese Einschränkung gekippt bekommen.
 
E

Escroda

Muss bei Eintragung einer Baulast nicht der Eigentümer zustimmen, wenn beim Kauf die Baulast noch nicht bestand?
Genau so ist es. Und da ein Eigentümer nur dann zur Übernahme einer Baulast gezwungen werden kann, wenn bereits im Grundbuch eine gleichlautende Belastung eingetragen ist, müsste es IMHO in etwa so ablaufen, wie @11ant es in #70 beschreibt. Der Gemeinde steht da kein Sonderrecht zu. Sie hat meines Erachtens ihre Einflussmöglichkeiten durch Unterlassen entsprechender Formulierungen im gestalterischen Teil des B-Planes verwirkt.
Kann der Käufer einer einzelnen Parzelle den Bau eines kompletten Reihenhausriegels unterbinden bzw. verzögern, da er sich bzgl. seiner baulichen Selbstverwirklichung benachteiligt fühlt?
Ich denke ja, wenn man im Notarvertrag keine entsprechenden Klauseln aufnimmt. Wie die aussehen könnten, ist mir allerdings schleierhaft. Ich sehe auch keinen praktikablen Weg, der Rechtssicherheit verspricht.

Einerseits möchte ich dem TE abraten, ein Grundstück dort zu erwerben - es sei denn, ihm ist es egal welches Dach sein Haus bekommt und wo es auf dem Grundstück platziert wird - andererseits bin ich sehr daran interessiert, was sich die Gemeinde nun genau ausgedacht hat und wie sie es umsetzen wird.
 
G

goalkeeper

Wir hatten gerade Kontakt mit einem Architekten, der uns das mit der Baulast wie folgt erklärt hat:

Die Gemeinde ist ja Eigentümer der Grundstücke und kann somit ja eine Baulast auf die Grundstücke eintragen. Die Baulast wird dann bei Weiterverkauf an die eigentlichen Verkäufer übertragen und schwups, hat man keine rechtlichen Probleme mehr als Gemeinde, was die gemeinsame Dachform angeht.

Ich hoffe, dass ich es richtig verstanden habe.
 
Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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