Antrag vom 26.01.2022 der AfD Fraktion im Deutschen Bundestag Drucksache 20/488.
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021) Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 verstößt in geradezu offensichtlicher Weise gegen zentrale, verfassungsrechtlich verankerte Grundsätze des Haushaltsrechts. Das hat auch die Anhörung des Haushaltsausschusses am 10. Januar 2022 ergeben.
Mehrheitlich kamen dort die juristischen Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass der zweite Nachtragshaushalt 2021 vom Grundgesetz nicht gedeckt sei. Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind im Einzelnen wie folgt: 1. Der zweite Nachtragshaushalt 2021 wird erst im Jahr 2022 verabschiedet. Zwar wurde dem Wortlaut von § 33 BHO durch die Einbringung im Jahr 2021 genüge getan, doch ist die Rechtsliteratur fast einhellig der Meinung, dass § 33 BHO verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass ein Nachtragsentwurf bis zum Jahresende parlamentarisch beschlossen sein muss.1 Dies folgt aus dem Verfassungsgrundsatz der Jährlichkeit (Art. 110 Abs. 2 GG) und dem Haushaltsgrundsatz der Fälligkeit (§ 11 BHO). Insbesondere bei neu geschaffenen Stellen, die faktisch erst 2022 besetzt werden können, ist nicht einzusehen, wie diese Teil des Haushaltsplans 2021 sein können.
Genau so sieht es das BVerG auch. Eine Laienspielgruppe.