Wer muss Abrisskosten für Containerbebauung bezahlen?

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Zuletzt aktualisiert 27.12.2024
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B

BauBine123

da ich nicht die Erbin bin muss ich nichts ausschlagen! Ich muss mich an diesen Abrisskosten nicht beteiligen als Pflichtteilsberechtigte. Meine ursprüngliche Frage war WER die Kosten tragen muss für eventuellen Abriss. Die Erbin oder der Besitzer der Grundstücks auf dem die Container gebaut sind. Bitte DARAUF eingehen oder Kommentare unterlassen. Auch bitte vorwurfsvolle, wertende Kommentare unterlassen und sachlich bleiben. Vielen Dank.
 
N

nordanney

Siehe: welche Pflichten haben sie trotz Erbausschlagung: Beerdigungskosten und Haushaltsauflösung muss man trotz Ausschlagung tragen.
Gut, das sind die Regelungen gem. Baugesetzbuch. Kommen aber nur dann zum Tragen, wenn alle Berechtigten das Erbe ausgeschlagen haben UND es kein Erbe gibt. Denn Grundstück. gilt, dass aus der Erbmasse auch die Beerdigung bezahlt werden muss (erst danach bzw. nach Erledigung Schulden usw. steht fest, wie hoch das Erbe überhaupt ist).
 
S

Schrauberlani

Gut, das sind die Regelungen gem. Baugesetzbuch. Kommen aber nur dann zum Tragen, wenn ALLE Berechtigten das Erbe ausgeschlagen haben UND es kein Erbe gibt. Denn Grundstück. gilt, dass aus der Erbmasse auch die Beerdigung bezahlt werden muss (erst danach bzw. nach Erledigung Schulden usw. steht fest, wie hoch das Erbe überhaupt ist).
Eben. Das ist doch ein Thema für eine Fachanwalt und jeder Fall ist anders und muss individuell betrachtet werden.

Hier kann man nur Tipps und Verweise geben, wo man rechtssichere Beratung für € "kaufen" kann.
 
P

Papierturm

da ich nicht die Erbin bin muss ich nichts ausschlagen! Ich muss mich an diesen Abrisskosten nicht beteiligen als Pflichtteilsberechtigte. Meine ursprüngliche Frage war WER die Kosten tragen muss für eventuellen Abriss. Die Erbin oder der Besitzer der Grundstücks auf dem die Container gebaut sind. Bitte DARAUF eingehen oder Kommentare unterlassen. Auch bitte vorwurfsvolle, wertende Kommentare unterlassen und sachlich bleiben. Vielen Dank.
Hier sind mehrere Probleme.

Vorab gibt es ein Hauptproblem. Bürokratie ist kompliziert. Jura wird es erst recht. Hier muss man sehr genau hinschauen und die Rechtslage verstehen. Alternativ einen Anwalt dazu holen und diesem sehr gut zuhören.

Ich bin kein Anwalt. Aber ich hatte genug mit Erbsachen zu tun, dass ich hier schon Bauchschmerzen kriege.

1. Auch Pflichtteilberechtigte sind Erben! Auch diese können bzw. müssen das Erbe ausschlagen, um raus zu sein.
Beispiel: Person X hat als Kind Person Y und Person Z. Weitere Personen in der gesetzlichen Erbfolge bestehen nicht. Das Erbe von Person X ist überschuldet. Er hat zuvor Person Y enterbt und Person Z als Alleinerbe eingesetzt. Weitere Erben bestehen nicht. Schlägt Y das Erbe nicht aus, erhält Y als Pflichtteil 25% der Schulden. (Oh, und wenn Person Z das Erbe ausschlägt, Person Y aber nicht, erbt Y alle Schulden.)

Das ist Grundlagen des Erbrechts.
Wenn dies nicht verstanden wird, muss der nächste Gang zum Anwalt gehen und die Sachen dorthin abgegeben werden.

2. Der Pflichtteil bemisst sich am Gesamterbe. Ist das Erbe überschuldet, erbt man Schulden. Daher ist "ich muss mich nicht beteiligen" eine so gefährliche Halbwahrheit.
Es stimmt: Wenn das Erbe nicht überschuldet ist, würde vom Erbe nach Bereinigung der Verbindlichkeiten (möglicherweise Abrisskosten) der Pflichtteil dann anfallen. Aber wenn die Verbindlichkeiten etwaiges Guthaben übersteigt, erbt man Schulden.

3. Es gibt immer mal wieder Situationen namens "gesamtschuldnerische Haftung". Ich fürchte, die könnte hier zum tragen kommen. A la "Erbengemeinschaft ist für Verbindlichkeit zuständig; ein Erbe wird angegangen und muss sich dann selbst um den Ausgleich durch die anderen Erben kümmern."
Ob dies der Fall ist, weiß ich nicht - dafür ist die Situation zu unklar. Ich habe solche Situationen im Bekanntenkreis gehabt mit grob vergleichbaren Situationen (Altlasten, bei denen dann gesamtschuldnerisch ein Erbe angegangen worden ist. Ironischerweise der Bestverdienende, der "enterbt" worden war.)

4. Wer hier für die Abrisskosten aufkommen muss, wird - wenn sich keine gütliche Einigung findet - am Ende ein Gericht entscheiden. Und das möglicherweise nicht mal in erster Instanz. Selbst bei scheinbar glasklaren Sachlagen können Gerichtsverfahren interessant werden.

Bedeutet unterm Strich ich würde als Nicht-Anwalt zu ganz anderen Fragen raten:
1. Könnte das Erbe insgesamt überschuldet sein; oder abzüglich Verbindlichkeiten unter 10 000€ liegen?
Falls ja, würde ich das Erbe ausschlagen.

2. Liegt der Wert des Pflichtteils unter der eigenen Spar-Rate von mindestens einem Jahr?
Falls ja würde ich das Erbe ausschlagen.

3. Kann eine gütliche Einigung erzielt werden?
Falls nein, steht tatsächlich wiederum der Wert des angenommenen Pflichtteils im Raum.
Weniger als 3 jährlichen Spar-Raten würde ich erneut das Erbe ausschlagen.
Mehr als 5 jährliche Spar-Rate: Den bestmöglichen Anwalt suchen und mich auf einen langen Prozess einstellen.
Nur beim Zeitraum dazwischen wäre ich persönlich mir unsicher.
Falls eine gütliche Einigung erzielt werden kann, bedeutet das auch, dass man sich nicht nur auf die Gesetzeslage stützen kann - die müsste nämlich im Zweifel von einem Gericht geklärt werden.

Die Kombination aus einer rechtlich komplexen Situation verbunden mit gefährlichem Halbwissen kann leider extrem schnell sehr teuer werden. Habe genug Leute kennengelernt, die sich durch problematische Erbschaften vollends ruiniert haben.

Nochmal, weil ich das wirklich ganz kritisch finde:
Auch als PflichtteilberechtigteR ist man rechtlich Erbe mit allen sich daraus ergebenden Vor- und Nachteilen. Nur der Anteil am Erbe ist halbiert!
 
B

BauBine123

Hier sind mehrere Probleme.

Vorab gibt es ein Hauptproblem. Bürokratie ist kompliziert. Jura wird es erst recht. Hier muss man sehr genau hinschauen und die Rechtslage verstehen. Alternativ einen Anwalt dazu holen und diesem sehr gut zuhören.

Ich bin kein Anwalt. Aber ich hatte genug mit Erbsachen zu tun, dass ich hier schon Bauchschmerzen kriege.

1. Auch Pflichtteilberechtigte sind Erben! Auch diese können bzw. müssen das Erbe ausschlagen, um raus zu sein.
Beispiel: Person X hat als Kind Person Y und Person Z. Weitere Personen in der gesetzlichen Erbfolge bestehen nicht. Das Erbe von Person X ist überschuldet. Er hat zuvor Person Y enterbt und Person Z als Alleinerbe eingesetzt. Weitere Erben bestehen nicht. Schlägt Y das Erbe nicht aus, erhält Y als Pflichtteil 25% der Schulden. (Oh, und wenn Person Z das Erbe ausschlägt, Person Y aber nicht, erbt Y alle Schulden.)

Das ist Grundlagen des Erbrechts.
Wenn dies nicht verstanden wird, muss der nächste Gang zum Anwalt gehen und die Sachen dorthin abgegeben werden.

2. Der Pflichtteil bemisst sich am Gesamterbe. Ist das Erbe überschuldet, erbt man Schulden. Daher ist "ich muss mich nicht beteiligen" eine so gefährliche Halbwahrheit.
Es stimmt: Wenn das Erbe nicht überschuldet ist, würde vom Erbe nach Bereinigung der Verbindlichkeiten (möglicherweise Abrisskosten) der Pflichtteil dann anfallen. Aber wenn die Verbindlichkeiten etwaiges Guthaben übersteigt, erbt man Schulden.

3. Es gibt immer mal wieder Situationen namens "gesamtschuldnerische Haftung". Ich fürchte, die könnte hier zum tragen kommen. A la "Erbengemeinschaft ist für Verbindlichkeit zuständig; ein Erbe wird angegangen und muss sich dann selbst um den Ausgleich durch die anderen Erben kümmern."
Ob dies der Fall ist, weiß ich nicht - dafür ist die Situation zu unklar. Ich habe solche Situationen im Bekanntenkreis gehabt mit grob vergleichbaren Situationen (Altlasten, bei denen dann gesamtschuldnerisch ein Erbe angegangen worden ist. Ironischerweise der Bestverdienende, der "enterbt" worden war.)

4. Wer hier für die Abrisskosten aufkommen muss, wird - wenn sich keine gütliche Einigung findet - am Ende ein Gericht entscheiden. Und das möglicherweise nicht mal in erster Instanz. Selbst bei scheinbar glasklaren Sachlagen können Gerichtsverfahren interessant werden.

Bedeutet unterm Strich ich würde als Nicht-Anwalt zu ganz anderen Fragen raten:
1. Könnte das Erbe insgesamt überschuldet sein; oder abzüglich Verbindlichkeiten unter 10 000€ liegen?
Falls ja, würde ich das Erbe ausschlagen.

2. Liegt der Wert des Pflichtteils unter der eigenen Spar-Rate von mindestens einem Jahr?
Falls ja würde ich das Erbe ausschlagen.

3. Kann eine gütliche Einigung erzielt werden?
Falls nein, steht tatsächlich wiederum der Wert des angenommenen Pflichtteils im Raum.
Weniger als 3 jährlichen Spar-Raten würde ich erneut das Erbe ausschlagen.
Mehr als 5 jährliche Spar-Rate: Den bestmöglichen Anwalt suchen und mich auf einen langen Prozess einstellen.
Nur beim Zeitraum dazwischen wäre ich persönlich mir unsicher.
Falls eine gütliche Einigung erzielt werden kann, bedeutet das auch, dass man sich nicht nur auf die Gesetzeslage stützen kann - die müsste nämlich im Zweifel von einem Gericht geklärt werden.

Die Kombination aus einer rechtlich komplexen Situation verbunden mit gefährlichem Halbwissen kann leider extrem schnell sehr teuer werden. Habe genug Leute kennengelernt, die sich durch problematische Erbschaften vollends ruiniert haben.

Nochmal, weil ich das wirklich ganz kritisch finde:
Auch als PflichtteilberechtigteR ist man rechtlich Erbe mit allen sich daraus ergebenden Vor- und Nachteilen. Nur der Anteil am Erbe ist halbiert!
Vielen Dank für die umfangreiche Information.
Da ich (wahrscheinlich) keine Links einsetzen darf, habe ich mal die Passage kopiert:

„Der Pflichtteilsberechtigte haftet nicht für die Schulden. Er kann mit dem Pflichtteil nicht Schulden erben. Den Anspruch auf seinen Pflichtteil behält er ganz klar auch dann, wenn der Nachlass verschuldet ist.“

ich habe mich auch schon anwaltlich beraten lassen bezüglich meiner Rechte und Pflichten als Pflichtteilsberechtigter. Da ich kein Erbe bin und das Erbe ja bereits angenommen wurde, besteht keine Gefahr, Schulden zu erben. Ich wollte mir hier lediglich über diesen speziellen Sachverhalt (siehe Thema) einen Überblick verschaffen.

Vielen Dank für die Info zu Punkt 4.
 
Zuletzt aktualisiert 27.12.2024
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