Zahlung Schlussrate und Abnahme

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B

Bauexperte

Der Vertrag ist doch schon längst unterschrieben. ( In dem Glauben nach Prüfung durch meinen Anwalt dass alles in Ordnung ist.
Ja, stimmt; entschuldige, habe ich vergessen.

Es ändert jedoch nichts daran, daß es üblich ist, daß seitens eines BU eine Sicherheitsleistung gefordert wird, wie auch, daß der Auftraggeber (AG) - Du - eine Fertigstellungsbürgschaft verlangen kann. Insofern wundert es mich nicht, daß Dein RA dies nicht moniert hat; was mich eher wundert, ist, daß ihr offensichtlich nicht über die Inhalte seiner Prüfung gesprochen habt.

Das da was schief läuft habe ich erst bemerkt als das Formular der Sicherheitsbürgschaft nachträglich Wochen später mit der Post ins Haus kam.
Nicht nachträglich, eher vertragskonform.

Hätte mir der Anwalt VOR Vertragsunterzeichnung auf diese Bürgschaft und deren Folgen hingewiesen, hätte ich den Vertrag nicht unterschrieben.
Darum gibt es doch Anwälte... ich als Laie habe doch keine Ahnung !
Erst jetzt schreibt mein Anwalt das dies unzulässig ist.
Ich bin mir nicht sicher, daß das Ansinnen Deines Anbieters wirklich unzulässig ist, zu diesem Thema gibt es viele, sich widersprechende Urteile. Es mag sein, daß es zukünftig einmal als nicht zulässig angesehen und damit auch die entsprechenden Gesetze geändert, bzw. verständlicher ausformuliert/Texte ergänzt werden; aktuell findet sich dazu nichts im Baugesetzbuch, noch VOB, wenn ein Privatmann der AG ist. Ich bin aber keine Rechtsanwältin; das, was ich schreibe beruht einzig auf den Erfahrungen in meinem Job.

Du darfst auch nicht vorsätzliche Gelder einbehalten - genau deshalb verlangen viele BU eine Bürgschaft zur letzten Ratenzahlung - wenn Dein Vertrag das nicht gestattet. Es nutzt auch nichts, wenn Du ihn hier postest; ich bin mir noch nicht einmal sicher, daß Du das darfst. Es nutzt Dir ebenso wenig, wenn Laien antworten. Du kannst versuchen - das ist meine Empfehlung an Dich, mit Deinem SV ein Gespräch bei Deinem Anbieter zu initiieren und schauen, ob und wie sich der Knoten lösen läßt. Alles andere bringt Dich imho nicht vorwärts.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
C

cumpa

zuletzt bleibt das ungute Gefühl ...egal wie ....vom Bauunternehmer "beschissen" zu werden. und man kann nichts dagegen tun.... bzw holt sich einen Anwalt, der solche Passagen im vertrag erst nach Unterzeichnung sieht..
Danke euch allen für eure ehrliche Unterstützung... eure Hinweise haben mir mehr gebracht als der Anwalt
 
S

SirSydom

Du hast - soweit Du Texte veröffentlicht hast - keine Handhabe, Gelder einzubehalten!
Liebe Grüsse, Bauexperte von unterwegs
Bauexperte
Stopp! Das ist FALSCH!
Ein Verbraucher, der einen Vertrag über die Erstellung eines Hauses abgeschlossen hat, muss vor der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit (z.B. Bürgschaft) i.H.v. 5% erhalten (§632a Baugesetzbuch).
Tut er dies nicht, kannst du die 5% von der kompletten Bausumme von der ersten Abschlagszahlung abziehen bzw. musst (erst mal) gar nicht zahlen.

(3) Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert, ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.
Laut BGH ((Az: VII ZR 191/12) ist es sogar so, dass wenn diese Sicherheitsleistung nicht Vertragsbestandteil ist, der komplette Zahlungsplan NICHTIG ist!
D.h. wird in deinem Vertrag keine 5% Sicherheitsleistung FÜR dich erwähnt, so musst du die vereinbarten Raten nicht bezahlen.
Vielmehr gilt dann der werkvertragliche Standard §632a Abs. 1:

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
Ich würde gerne noch einige weiterführende Links posten, aber die komischen Regeln dieses Forums erlauben das ja nicht..
 
B

Bauexperte

Hallo,

Du weißt schon, daß Du hier recht nahe an der Rechtsberatung bist?

Ich schrieb ausdrücklich "soweit Du (TE) Texte veröffentlicht hast" ! Wir können gar nicht wissen, was genau nun vereinbart wurde und was nicht. Wenn ein SV den Vertragsentwurf geprüft hat, gehe ich zunächst davon aus, daß er weiß, was er tut. Wenn er also den TE nicht vor irgendwelchen "Baustellen" gewarnt hat, ist es nicht an mir/uns, weitere zu eröffnen.

Wie Dir vlt. nicht entgangen ist, will der TE den geschlossenen Werkvertrag erfüllt wissen; er will also mit dem Anbieter bauen. Da erscheint es mir doch zielführend, das Gespräch mit dem Anbieter zu suchen - gemeinsam mit dem beauftragten SV. Alles andere, ergibt keinen Sinn. Die Alternative war und ist, einen RA hinzuzuziehen, ändert aber vmtl. auch nichts am erklärten Willen des TE. Er kann den Anbieter nicht zu irgendetwas zwingen, was der nicht will; am Ende stünde sehr wahrscheinlich die Auflösung des Vertrages (imho beste Lösung), was ja der TE (bisher) nicht will, noch wirklich auf Konfrontationskurs gehen.

Ich würde gerne noch einige weiterführende Links posten, aber die komischen Regeln dieses Forums erlauben das ja nicht..
Diese Diskussion werde ich nicht schon wieder eröffnen; es ist, wie es ist.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
C

cumpa

Hallo Bauexperte Hallo SirSydom.
Das einzigste wa im Vertrag mit 5 % steht, ist die Fertigstellungsbürgschaft die mir bei Baubeginn ausgehändigt werden soll.
von §632 nirgendwo die Rede.
 
Zuletzt aktualisiert 28.11.2024
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