Es können Verträge vor dem 1.7.21 geschlossen werden wenn ein Rücktritt vereinbart ist. Hier eine Mail der KfW zu meiner Anfrage. Der Absatz "Ausnahme" regelt die Ausnahme unter der ein Vertrag mit einem BU geschlossen werden kann ohne dass das förderschädlich ist.
Sehr geehrter Herr ***********,
vielen Dank für das freundliche Telefonat.
Gerne fassen wir den Inhalt für Sie zusammen:
Sie planen für Ihren Neubau mit der neuen "Bundesförderung für Effiziente Gebäude" (BEG-WG) und interessieren sich für die Zuschussvariante.
Entscheidend ist, dass der Antrag auf die „Bundesförderung für Effiziente Gebäude“ (BEG) vor Vorhabensbeginn gestellt wird.
Als Vorhabensbeginn zählt in der BEG der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen. Planungsleistungen dürfen weiterhin vor Antragstellung beauftragt und durchgeführt werden.
Ausnahme:
Wenn die Vertragsparteien im Liefer- und Leistungsvertrag vereinbaren, dass dieser nur in Kraft tritt, wenn der Antrag auf BEG zugesagt wurde (aufschiebende Bedingung), können entsprechende Liefer- und Leistungsverträge mit Bauunternehmen, Lieferanten und Gewerken vor dem Antrag auf BEG-Förderung geschlossen werden.
Wichtig!
Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist der vollständige Kredit- oder Zuschussförderantrag zwingend vor Beginn der Bauarbeiten vor Ort zu stellen.
Dabei gilt:
Frühestmöglicher Zeitpunkt zur Antragstellung ist der 01.07.2021. Die Bauarbeiten zur Umsetzung der Maßnahmen dürfen daher erst danach beginnen.
Sie können die gültige Regelung zu Ihrer Frage der „FAQ- Häufige Fragen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ entnehmen.
Diese FAQ enthält alle Antworten zu bereits geklärten häufigen Fragen zur BEG und wird regelmäßig um weitere Fragen und Antworten ergänzt.
Die FAQ finden Sie hier:
Freundliche Grüße
KfW – Infocenter