kbt09
Danke @K a t j a ... sehe ich auch so :)
Ok das könnten wir uns dann echt noch überlegen. Hätte wir dennoch die Möglichkeit einen „großen“ Dachspeicher zu haben? Momentan ist dieser 1,80 hoch, was wir gut finden. Oder ändert sich das wenn wir oben keinen Kniestock haben?• maximal zulässige Traufhöhe = 7 m
• maximal zulässige Firsthöhe = 12 m
...soweit ich das erlesen konnte.
Das sollte für 2 Geschosse bequem reichen.
Bewusst ja, im Sinne dass es eine Kostenfrage am Ende war. Wir sind mit dem Grundriss schon ziemlich an unserer Budgetgrenze. Oben ohne Kniestock würde es wahrscheinlich nochmal teurer machen. Aber wir werden mal nachfragen wie viel das $$ ausmacht.Du kannst so viel bauen, wie Du bezahlen kannst:
Als Dachformen sind Sattel-, Walm-, Krüppelwalmdach und Pyramidendächer mit einer Dachneigung von 20° - 45° zulässig.
Ein Kniestock von 1,80m ist gerade populär, weil es ganz nett wirkt. Aber habt Ihr Euch bewusst dafür entschieden? Nach Eurem Bebauungsplan könntet Ihr auch im 2. Geschoss ohne Schrägen bauen und von da aus ein Satteldach in der Höhe Eurer Wahl (First bis 12m!).
Ein Architekt in 130 km Entfernung vom Bauort ist eher keine gute Idee. Gewiß dürfen Laien davon ausgehen, daß ein Architekt sein Studium erfolgreich abgeschlossen hat, sonst bekommt er auch garkeine "Kassenzulassung" ;-) von seiner Kammer. Was heißt dabei "genannt bekommen" ?Sorry, wir haben einen Architekten hier in Stuttgart genannt bekommen. Natürlich bin ich davon ausgehenden, dass der sich mit dem Bebauungsplan auseinandersetzen wird. Davon kann man doch als Laie ausgehen oder?
Nicht das Grundstück ist doof, da kann man durchaus etwas daraus machen. Doof sind: 1. die Gemeinde, 2. der Architekt, und 3. daß Du so spät mit dem Bebauungsplanausschnitt herübergekommen bist. 1. die Gemeinde überschreitet m.E. empfindlich ihre Kompetenzen, wenn sie Dir die Anpassung des Bebauungsplanes verweigert, das ist in diesem speziellen Fall unangemessen. An Deiner Stelle würde ich sie vor dem Verwaltungsgericht dazu zwingen. Auch das hätte Dir 2. der Architekt längst sagen sollen, statt sich so unwissend zu stellen, wie Du es bist (und sein darfst, er aber nicht). 3. stark vereinfacht gesagt, kannst Du davon ausgehen, daß jedes Detail in Deinem Bebauungsplanausschnitt, das Du nicht verstehst oder gar noch nicht einmal bemerkst, eine Information von erheblicher Sprengkraft beinhaltet. Angefangen damit, daß Dein Grundstück mit einer Knödellinie umzäunt ist, das sind die dicken schwarzen Punkte. Sie bedeuten, daß für Dein Grundstück - und im gezeigten Planausschnitt NUR für Dein Grundstück - andere Regeln gelten als für alle Deine Nachbarn. MI bezeichnet die Gebietsart "Mischgebiet", wobei Dein Grundstück und das des Nachbarn planrechts nochmals unterschiedlich behandelt werden. WA ist ein allgemeines Wohngebiet, und auch hier gilt für zwei Grundstücke direkt hinter dem deinigen nicht dasselbe wie für diejenigen noch weiter dahinter. Die hintere Baugrenze (blau) Deines Grundstückes verbietet eine Bebauung des Bereiches, wo Du Deinen Pool erträumst. Direkt "links" davon darf Dein Nachbar allerdings eine Garage an den Zaun setzen. Da hat im Bauamt offensichtlich jemand eine Runde Haschkekse geschmissen, aber in einem Rechtsstaat kann man sogar ein Bauamt auf den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung holen. Daß @Escroda hier fehlt, habe ich auch schon mehrfach bedauert. Ich würde ihn ja gerne hier hinzurufen - aber es gibt Gründe für seine Abstinenz von der Versuchung, sich hier einzuloggen (und die Gründe für die Gründe liegen außerhalb ...). So müssen wir hier wohl leider ohne ihn auskommen - aber daß das Bauamt hier zu weit geht, da denke ich, so weit kann auch ich mich aus dem Fenster lehnen. Ferner sehe ich im Planausschnitt Indizien für einen Anfangsverdacht, daß Du auch Dein Grundbuchblatt und/oder das Baulastenverzeichnis gründlich studieren solltest - freilich mit einem, der das nicht nur können muß, sondern auch kann und tut. Alle diese Dinge machen, daß es gegenwärtig keinen Sinn hat, sich analytisch mit den vorliegenden Architektengrundrissen auseinanderzusetzen. Und mir zumindest war nach dieser Bombe auch ersteinmal der Appetit darauf vergangen, aber Katja und Kerstin haben für Alternativvorschlagszeichnungen ohnehin ein besseres Händchen. Von diesem Architekten solltest Du Dich in jedem Fall trennen - ob seine Unfähigkeit oder seine Unwilligkeit überwiegt, muß notfalls Dein Anwalt klären - wir hier und heute jedenfalls nicht.Es tut mir wahnsinnig leid, aber ich verstehe die Hälfte davon nicht. Was heißt das alles konkret? [...] und ja, es ist das erste Haus was wir bauen. Dass das Grundstück doof ist, hab ich verstanden. Aber die anderen Sachen oben verstehe ich leider nicht. Kannst du das nochmal anders erklären?
Frage 1: nein; Frage 2: weder einen dritten Giebel noch ein Zwerchhaus sehe ich hier ausgeschlossen; Frage 3: @Escroda fehlt sehr.Ich frage mich, ob damit gleichzeitig die Form des Hautgebäudes festgeschrieben wird? Was ist, wenn ich ein 3-Giebelhaus bzw. Zwerghaus errichten möchte? Wird der 3. Giebel dann als Rücksprung interpretiert?
Mit dem Bebauungsplan habe ich mich bislang nicht noch näher beschäftigt (und dies ginge in der hier sinnvoll gebotenen Tiefe auch über den Probono-Rahmen hinaus). Nach so grundsätzlichen Dingen wie der Geschossigkeit kann ich gerne schauen, wenn ich den Plan und die Zeit finde. Ich denke aber wie gesagt, daß der Plan wesentlich Grundsätze verletzt und kassiert gehört. Insofern sehe ich die TE im Rahmen der Verhältnisse eines §34-Gebietes planen können, sobald der Plan erfolgreich einstweilig angegriffen ist. Eine kommunale Verwaltung kann nicht einfach aus Ratlosigkeit die Selbstermächtigung ableiten, den Grundsatz des verhältnismäßigen Handelns zu mißachten - da gehört gerichtlich gegen interveniert.@K a t j a , @11ant ... ihr habt euch ja jetzt mal mit dem Bebauungsplan beschäftigt. Da bin ich schlecht drin. Kann da jetzt mit 2 Vollgeschossen geplant werden? Oder muss Kunstgriff über 180cm Kniestock oder so sein? Danke :)
Vielen lieben Dank für die ausführliche Erklärung.Ein Architekt in 130 km Entfernung vom Bauort ist eher keine gute Idee. Gewiß dürfen Laien davon ausgehen, daß ein Architekt sein Studium erfolgreich abgeschlossen hat, sonst bekommt er auch garkeine "Kassenzulassung" ;-) von seiner Kammer. Was heißt dabei "genannt bekommen" ?
Nicht das Grundstück ist doof, da kann man durchaus etwas daraus machen. Doof sind: 1. die Gemeinde, 2. der Architekt, und 3. daß Du so spät mit dem Bebauungsplanausschnitt herübergekommen bist. 1. die Gemeinde überschreitet m.E. empfindlich ihre Kompetenzen, wenn sie Dir die Anpassung des Bebauungsplanes verweigert, das ist in diesem speziellen Fall unangemessen. An Deiner Stelle würde ich sie vor dem Verwaltungsgericht dazu zwingen. Auch das hätte Dir 2. der Architekt längst sagen sollen, statt sich so unwissend zu stellen, wie Du es bist (und sein darfst, er aber nicht). 3. stark vereinfacht gesagt, kannst Du davon ausgehen, daß jedes Detail in Deinem Bebauungsplanausschnitt, das Du nicht verstehst oder gar noch nicht einmal bemerkst, eine Information von erheblicher Sprengkraft beinhaltet. Angefangen damit, daß Dein Grundstück mit einer Knödellinie umzäunt ist, das sind die dicken schwarzen Punkte. Sie bedeuten, daß für Dein Grundstück - und im gezeigten Planausschnitt NUR für Dein Grundstück - andere Regeln gelten als für alle Deine Nachbarn. MI bezeichnet die Gebietsart "Mischgebiet", wobei Dein Grundstück und das des Nachbarn planrechts nochmals unterschiedlich behandelt werden. WA ist ein allgemeines Wohngebiet, und auch hier gilt für zwei Grundstücke direkt hinter dem deinigen nicht dasselbe wie für diejenigen noch weiter dahinter. Die hintere Baugrenze (blau) Deines Grundstückes verbietet eine Bebauung des Bereiches, wo Du Deinen Pool erträumst. Direkt "links" davon darf Dein Nachbar allerdings eine Garage an den Zaun setzen. Da hat im Bauamt offensichtlich jemand eine Runde Haschkekse geschmissen, aber in einem Rechtsstaat kann man sogar ein Bauamt auf den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung holen. Daß @Escroda hier fehlt, habe ich auch schon mehrfach bedauert. Ich würde ihn ja gerne hier hinzurufen - aber es gibt Gründe für seine Abstinenz von der Versuchung, sich hier einzuloggen (und die Gründe für die Gründe liegen außerhalb ...). So müssen wir hier wohl leider ohne ihn auskommen - aber daß das Bauamt hier zu weit geht, da denke ich, so weit kann auch ich mich aus dem Fenster lehnen. Ferner sehe ich im Planausschnitt Indizien für einen Anfangsverdacht, daß Du auch Dein Grundbuchblatt und/oder das Baulastenverzeichnis gründlich studieren solltest - freilich mit einem, der das nicht nur können muß, sondern auch kann und tut. Alle diese Dinge machen, daß es gegenwärtig keinen Sinn hat, sich analytisch mit den vorliegenden Architektengrundrissen auseinanderzusetzen. Und mir zumindest war nach dieser Bombe auch ersteinmal der Appetit darauf vergangen, aber Katja und Kerstin haben für Alternativvorschlagszeichnungen ohnehin ein besseres Händchen. Von diesem Architekten solltest Du Dich in jedem Fall trennen - ob seine Unfähigkeit oder seine Unwilligkeit überwiegt, muß notfalls Dein Anwalt klären - wir hier und heute jedenfalls nicht.
Frage 1: nein; Frage 2: weder einen dritten Giebel noch ein Zwerchhaus sehe ich hier ausgeschlossen; Frage 3: @Escroda fehlt sehr.
Mit dem Bebauungsplan habe ich mich bislang nicht noch näher beschäftigt (und dies ginge in der hier sinnvoll gebotenen Tiefe auch über den Probono-Rahmen hinaus). Nach so grundsätzlichen Dingen wie der Geschossigkeit kann ich gerne schauen, wenn ich den Plan und die Zeit finde. Ich denke aber wie gesagt, daß der Plan wesentlich Grundsätze verletzt und kassiert gehört. Insofern sehe ich die TE im Rahmen der Verhältnisse eines §34-Gebietes planen können, sobald der Plan erfolgreich einstweilig angegriffen ist. Eine kommunale Verwaltung kann nicht einfach aus Ratlosigkeit die Selbstermächtigung ableiten, den Grundsatz des verhältnismäßigen Handelns zu mißachten - da gehört gerichtlich gegen interveniert.