Y
ypg
Weil es um Grundlagen geht.Ich weiß nicht warum ich ständige Sachen beantworten soll die nichts mit meiner Problemstellung zu tun haben. Sei Dir sicher, dass unsere Planung 100% den Vorgaben des Bebauungsplanes entspricht.
Du kommst mit einem Entwurf, wo keine Stellplätze eingezeichnet sind, sondern eine Doppelgarage.
Du kommst mit einem Technikraum, welcher keiner sein kann.
Nun aber mal zu den Fakten:
Grundstück ist 523qm groß mit Grundflächenzahl 0,4. Damit darfst Du knapp 210qm überbauen.
Zusätzlich darfst Du nach § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung, sofern im Bebauungsplan nichts anders steht, die Grundflächenzahl bis zu 50% für Nebenanlagen überschreiten.
Dein Haus hat so ca. 180qm als Grundfläche (inkl. Terrasse)
Dir verbleiben also noch 30qm reelle QM, dazu 105qm (50% von 209qm), also gesamt 135qm für Zufahrten und Stellplätze sowie weitere Nebenanlagen (hier Schuppen für Geräte, Fahrräder und Kinderwagen)
Dein Grundstück hat 19 Meter in Breite. Wenn man also einen Stellplatz mit 6 Meter Tiefe (6x3 Stellplatz entspricht einem Stellplatz in einer Komfortausführung passend zum Haus und Wohnung, Breite wollen wir mal außer Acht lassen) ausweisen will, braucht es vor dem Haus 7-8 Meter. Denn man muss ja noch auf dem Grundstück vom Pkw-Stellplatz an der Grenze zum Hauseingang kommen, ohne das Grundstück verlassen zu müssen. Und die Stoßstange sollte auch nicht auf dem Bürgersteig ragen. Zudem klebt man auch nicht am Haussockel und die Barrierefreiheit mind. 1,5 Stellplätze muss gewährleistet sein.
Dann ist man bei 19 x 7 (erst einmal die Minimalversion) schon bei 133qm. Dann zwei Stellplätze seitlich, die addieren dann die Summe auf 169qm.
Und dann kommen noch Schuppen und Wege zum Schuppen dazu: Schuppengrundfläche 2 x 6qm mit einem Meter Abstand/Zuwegung zum Stellplatz macht dann PimalDaumen 151qm. Das ist schon über das erlaubte Maß.
Deine eingezeichneten Stellplätze: EG (barrierefrei) schaut auf einen Stellplatz, der nicht barrierefrei sein kann. Er schaut auf ein fremdes Fahrzeug. Die Schuppen bedecken die Fenster der EG-Wohnung.
Und ja: gefangene Stellplätze sind nur unter Umständen erlaubt. Gehen wir mal davon aus, dass ein halber Stellplatz auch ein gefangener Stellplatz sein darf, so erreicht Deine Oberflächennutzung aber bei Weitem das Maß aller Dinge. §19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung ist ja schon sehr gnädig, aber auch diese Fläche noch zu überschreiten, ist wohl nicht genehmigungsfähig.
In Summe aller, inklusive des fehlenden Technikraumes, wo man sich der Technik auf nähern kann: runde Ablage -> neu
Die Frage, die sich stellt: hat man an einer Komfortwohnung den Anspruch, die vier Familien-Fahrräder mit weiteren 8 Fahrrädern in einem 6qm Schuppen unterzubringen?