Grundrissplanung für Zweifamilienhaus im Hang

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rick2018

rick2018

Oh man, so richtig Ruhe kehrt bei euch ja nicht ein. Da hilft nur weiter positiv bleiben und Stück für Stück abarbeiten. Wenn es mal geschafft ist könnt ihr um so zufriedener und stolz darauf sein.
 
sichtbeton82

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Aber es hängt auch rechtlich an anderer Stelle. Auszugsweise mal etwas zu Rechnungsprüfung des Architekten. Da gibt es auch noch andere rechtliche Entgleisungen...

Mein Hinweis:

... ich stelle bezüglich der "Rechnungsprüfung" folgendes fest.

Eine Ihnen obliegenden Hauptpflicht ist die Rechnungsprüfung. Sie umfaßt Abschlags-, Teilschluß- und Schlußrechnungen. Sie sind u.a. verpflichtet zu prüfen,

a. ob die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht sind
b. ob die in Rechnung gestellten Leistungen vereinbart waren
c. ob die gesonderte Berechnung der in Rechnung gestellten Leistung vereinbart war (z.B. ob nicht etwa im Rahmen von "Zusatzaufträgen" gesondert berechnete Leistungen bereits von Hauptauftrag umfaßt waren)
d. ob eingesetzte Preise mit den vereinbarten und ob eingesetzte Massen mit den aufgemessenen übereinstimmen
e. die rechnerische Richtigkeit der Rechnung
f. ob Skonti, Rabatte und sonstige Sonderkonditionen berücksichtigt sind
g. ob vereinbarte Bürgschaften geleistet wurden
h. ob bereits erfolgte Abschlagszahlungen berücksichtigt sind und ob schon eine Überzahlung vorliegt
i. ob die Forderung fällig ist
j. ob dem Bauherren Zurückbehaltungsrechte oder anrechenbare Gegenforderungen zustehen.
k. der Architekt ist nicht berechtigt, die Rechnung zulasten des Auftraggebers zu korrigieren.

Folgend drei aktuelle Vorgänge, die aus meiner Sicht gegen diese Prüfpflicht verstoßen:

1. Rechnung 4388 Fa. XXX vom 31.01.2020, Ihre Freigabe vom 03.02.2020 (betrifft auch die Rechnungen 4377 vom 11.12.2019 und 4383 vom 13.01.2020):
In meiner E-Mail vom 13.02.2020 habe ich bereits darauf hingewiesen: „…Hr. XXX muss den Abschlagsrechnungen eine prüfbare Aufstellung seiner vertragsgem. erbrachten Leistungen beifügen, die uns eine schnelle und sichere Beurteilung der Leistung ermöglicht. Da dies nicht erfolgt ist, tritt aufgrund dessen (auch) keine Fälligkeit ein…“. In Ihrer taggleichen Antwort schreiben Sie „…Ich weis das und genau so habe ich Ihm das auch versucht zu erklären.“. Folglich gehe ich davon aus, dass Sie trotz Wissens darüber gegen den o.g. Punkt i. verstoßen haben. Darüber hinaus kann ein eventueller Verstoß gegen a. vorliegen.

2. Rechnung 20001 Fa. XXX vom 16.01.2020, Ihre Freigabe vom 24.01.2019 (gemeint 2020):
Die Rechnung schließt mit der Gesamtbruttosumme von 6.265,35 EUR (rechnerisch korrekt). Ihre Freigabe beläuft sich auf 7.098,35 EUR. Es wird aus meiner Sicht gegen den o.g. Punkt k. verstoßen. Um Schadensersatzansprüche gegen Sie, aufgrund Überzahlung zu vermeiden, wurde die Rechnung durch uns auf Basis der Gesamtbruttosumme von 6.265,35 EUR beglichen.

3. Schlussrechnung 2019098 Fa. XXX vom 16.12.2019, Ihre Freigabe vom 07.01.2020:
Aus meiner Sicht wird gegen die o.g. Punkte i und j verstoßen. M.E. erfolgte bisweilen keine, zumindest förmliche, Abnahme. (Anmerkung: Mit Ihrer Freigabe vom 07.01.2020 ist die Frist gem. §12 VOB/B verstrichen.) Wie allen Beteiligten bekannt dringt seit Oktober Wasser durch mindestens zwei Geschossdecken (DG zu EG und EG zu KG) an den Bohröffnungen für die Stromkabel der Lampen. Zu dem Zeitpunkt der SR-Stellung bzw. Freigabe war der Verursacher (Dachdecker, Fensterbauer, Elektriker,...) m.E. unklar. Wurden Ihrerseits etwaige Mängel dem Auftragnehmer gegenüber vorbehalten? Laufen wir Gefahr, die Rechte aus diesen Mängeln zu verlieren? An dieser Stelle der Hinweis, dass Ihnen die Organisation der Abnahme der Bauleistungen und Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber obliegt.

Ich bitte nun, bei zukünftigen Rechnungen mit besonderer Sorgfalt auf die o.g. Punkte zu achten.
 
sichtbeton82

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Antwort Architekt:

...
ich weiß nicht woher Sie diese Informationen haben, aber das hat nur bedingt tatsächlich mit meiner Arbeit zu tun.

Zu den Punkten a. bis j. Der Punkt k. widerspricht dem Punkt e. und es ist nicht meine Leistung Ihnen beim Betrug zu helfen. Ich prüfe die rechnerische und inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen.

Prinzipiell ist es der Bauherrschaft überlassen was sie wann wem in welcher Höhe zahlt. Es ist Ihre Sache.

Zu 1. Jeder Handwerker kann in angemessenen Abständen Nach Bauvorschrift eine Abschlagsrechnung stellen. Dieses ist so auch in den Verträgen vereinbart.
Meine Aufgabe ist es die Angemessenheit der Höhe der Anforderung mit den Leistungsstand zu vergleichen. Ich habe das getan und Ihnen auch mit der Freigabe bescheinigt.
Wenn Sie eine detaillierte Aufstellung der Arbeiten Verlangen muss das meiner Meinung auch im Vertrag mit dem Handwerker vereinbart werden. Diese Verträge liegen mir nicht vor.

Zu 2. Es ist Ihre Sache, was Sie bezahlen, jedoch habe ich die Rechnung auf Inhaltliche und rechnerische Richtigkeit anhand des Leistungsstandes, der Angebote und der Verträge zu prüfen. Wie Sie zu Punkt k. kommen weiß ich nicht. Weder die VOB noch das Baugesetzbuch zeigt dem Architekten an einer Rechnungsprüfung einseitig zu Lasten des Handerkers durch zu führen.

Zu 3. Die Schlussrechnung von Herrn XXX wurde erst nach der der durch mich angeforderten Nacharbeit und Beseitigung der bekannten oder auch vermuteten Mängel erteilt worden. Wie sich dann ja auch herausgestellt hat dringt das Wasser offensichtlich durch die scheinbar nicht fachgerecht gefertigten Fenster ein. Ein meiner Ansicht nach klarer Beweis ist der Versuch Ihres Vater in meinem Beisein und im Beisein Ihrer Frau, der Vorgang wurde protokolliert und liegt auch Ihnen vor.
Da es sich, sofern tatsächlich noch Mängel an dem Gewerk Dacharbeiten vorhanden sein sollten um sowie so nicht erkennbare Mängel handelt, greif natürlich auch die 5 Jährige Gewährleistungspflicht des Handwerkers. Das ist dem Handwerker auch bewusst und dieser hat ja nun auch sofort mit einer möglichen Mängelbeseitigung begonnen.

Ich werde mich auch weiterhin weder zum Handlanger der Handwerker noch für die Bauherrschaft machen. Sollten mir Fehler bei der Rechnungsprüfung unterlaufen ist es Ihre Pflicht diese bei mir an zu zeigen und auch ich habe das Recht auf eine Fehlerbeseitigung.
 
sichtbeton82

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Abschließend meine Antwort:

... mir scheint, dass über den exakten Umfang der Prüfpflichten und die Bedeutung des Ergebnisses dieser Prüfung Ihrerseits Unsicherheiten bestehen. Diese fehlende Klarheit beruht oft, zumindest nach meiner Erfahrung, auf der Herangehensweise, dass lediglich Gesetze (Baugesetzbuch, VOB, HOAI …) gelesen und zitiert werden. Viel wichtiger an dieser Stelle und für eine fast erschöpfende Einsicht sorgen die dazugehörigen Kommentierungen. Erst diese machen deutlich, welche Überlegungen und Absichten hinter einem oft kompakten Gesetzestext stehen.

Es taucht nachfolgend des Öfteren das Wort "Schadenersatz" auf. Bitte sehen Sie dies nicht, wie bei Fa. XXX Ihrerseits vermutet als Drohung, sondern lediglich als rechtlichen Fakt.

Ihre Anmerkung: „Prinzipiell ist es der Bauherrschaft überlassen was sie wann wem in welcher Höhe zahlt. Es ist Ihre Sache.“

Das ist erst mal vollkommen korrekt. Allerdings ist beim Verstoß gegen die Prüfpflicht des Architekten dieser ggf.. zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet:

Eine vom Architekten ausgesprochene Zahlungsempfehlung ist von erheblichem Gewicht, da sich der Bauherr auf eine solche regelmäßig verlassen darf. Daher hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom 31. März 2016 (Az.: 6 U 36/15) einen Architekten zum Schadenersatz verurteilt.

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits am 4. April 2002 entschieden hat, dass der Bauherr einer Zahlungsempfehlung seines Architekten vertrauen darf, sofern dieser dem Bauherren nicht mitteilt, auch er solle bestimmte Punkte noch prüfen (Az.: VII ZR 295/00). Eine Pflicht des Bauherren, die Empfehlung noch einmal zu überprüfen, besteht daher, wie das OLG Frankfurt betont, nur, wenn klar erkennbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Architekt von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sein könnte…

… Bestehen im Einzelfall Unklarheiten über den Zahlungsstand, ist der Architekt daher gut beraten, diese mit dem Bauherren zu klären, zumindest aber darauf hinzuweisen, dass die Zahlungsempfehlung nur unter dem Vorbehalt eigener Prüfung durch den Bauherren erfolgt. Auch wenn der Architekt über das Vorliegen der Voraussetzungen, beispielsweise für einen Skontoabzug oder einen Sicherheitseinbehalt, im Zweifel sein sollte, hat er dies offenzulegen.

Die entsprechenden Sorgfaltspflichten zu beachten, ist auch deshalb unbedingt sinnvoll, weil Architekten bei einer unterlassenen oder allzu oberflächlichen Rechnungsprüfung zugleich ihren Haftpflichtversicherungsschutz gefährden. So hat es auch das OLG Köln am 2. Juni 1996 entschieden (Az.: 9 U 14/96).

Die Rechnungsprüfung ist Teil der in Leistungsphase 8 zu erbringenden Grundleistungen und eine vertragliche Hauptverpflichtung. Der Architekt hat zunächst zu kontrollieren, ob die abgerechneten Preise mit den vereinbarten Preisen übereinstimmen, ob die abgerechneten Mengen dem Aufmaß entsprechen, ob Leistungen zu Unrecht als zusätzliche Leistungen berechnet werden, ob vereinbarte Skontoabzüge, Rabatte und Sicherheitseinbehalte sowie geleistete Abschläge und Vorauszahlungen korrekt berücksichtigt wurden und ob die abgerechneten Leistungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht wurden (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rz. 2026). Diese Prüfpflicht erstreckt sich auf alle Rechnungen, die dem Architekten vorgelegt werden, also nicht nur auf Schlussrechnungen, sondern insbesondere auch auf Abschlagsrechnungen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 2. Juli 1996, Az.: 9 U 14/96).

Ihre Anmerkung „Zu den Punkten a. bis j. Der Punkt k. widerspricht dem Punkt e. und es ist nicht meine Leistung Ihnen beim Betrug zu helfen. Ich prüfe die rechnerische und inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen.“

Ich bitte um Vorsicht und sorgfältigen Umgang mit dem Wort „Betrug“.

Ich kann mir auch nicht erklären, an welcher Stelle Sie einen Widerspruch erkennen. Punkte e sagt, dass die rechnerische Richtigkeit der Rechnung zu prüfen ist. Nun kann es zu folgenden Ergebnissen kommen:
- Das Prüfergebnis entspricht der Rechnung
- Das Prüfergebnis ist niedriger als die Rechnung
- Das Prüfergebnis ist höher als die Rechnung
Punkt k sagt nun aus, wie bei dem dritten Fall zu handeln ist. Auch wenn dies moralisch diskutabel ist, das Gesetz ist hier eindeutig. Ausführung nachfolgend.


Zu Punkt 1:

Randbemerkung: Hier liegt m.E. ein Widerspruch vor. Zum einen wissen Sie was in Vertrag vereinbart ist (Satz 2), zum anderen wissen Sie es nicht, da der Vertrag nicht vorliegt (Satz 5+6). Ich beachte es mal nicht weiter.

Formvorschriften für die Abschlagsrechnung

Steuerliche Anforderungen
Jede ausgestellte Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 UStG die nachfolgenden Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
2. die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
3. das Ausstellungsdatum
4. eine einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer
5. Umfang und Art der Leistung
6. Zeitpunkt der Leistung (à Randbemerkung: Ist auf der Rechnung ggf.. auch nicht ausreichend)
7. das Entgelt für die Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Entgeltminderung (z.B. Skonto), sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag

Abbildung des Leistungsstandes inkl. Zwischenaufmaß
Nach § 632 a Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch und § 16 Absatz1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B sind die Leistungen, die mit der Abschlagsrechnung abgerechnet werden sollen, durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine „rasche und sichere Beurteilung der Leistung ermöglichen muss“.

Erst danach ist die Abschlagsrechnung zur Zahlung fällig. Die prüfbare Aufstellung mit Aufmaß muss durch Bezugnahme auf die Leistungsbeschreibung erfolgen.

Bauherren müssen vor der Zahlung prüfen können, ob der vereinbarte Bautenstand nachweislich und mängelfrei erbracht wurde und damit die Abschlagsrechnung fällig ist.

Eine Abschlagsrechnung ist solange nicht fällig ist, bevor der AN den tatsächlichen Leistungsstand anhand einer prüfbaren Abschlagsrechnung nachgewiesen hat.

Das bedeutet in der Praxis auch die Beifügung eines Zwischenaufmaßes. Auf keinen Fall genügt die pauschale Formulierung „a-conto“ mit einer glatten Summe von zum Beispiel 5.000,00 EUR. Grundsätzlich bestehen bei der Prüffähigkeit keine gravierenden Unterschiede zwischen Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen.
Will der Auftragnehmer umfängliche Aufmaßnachweise bei Abschlagsrechnungen aus Gründen der Schnelligkeit vermeiden, müssen mögliche Abschlagsrechnungs- und -erleichterungen vorher im Vertrag klar geregelt sein. Im Zweifel sind dann die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit von Abschlagsrechnungen detailliert zu regeln, also z. B., dass circa-Aufmaße, ungefährer Leistungsstand etc. erlaubt sein sollen. Fehlen solche „Erleichterungsregeln“ ist ein korrektes und vollständiges Zwischenaufmaß mit allen Skizzen, Tabellen, etc. unumgänglich.


Zu Punkt 2:

... Bei der Rechnungsprüfung muß der Architekt auch Sonderkonditionen berücksichtigen, wie z.B. Preisnachlässe, mit Recht abgezogene bzw. abzuziehende Skonti, usw. Andererseits ist er weder berechtigt noch verpflichtet, Fehler aus Auslassungen in der betreffenden Rechnung des Auftragnehmers zu Lasten des Auftraggebers zu korrigieren, da der Architekt als Sachwalter des Auftraggbers nicht die Interessen des ausführenden Unternehmens wahrzunehmen hat, zumal dieser an seine einmal erteilte Schlussrechnung gebunden sein kann (vgl. hierzu BGH BauR 1978, 145 = NJW 1978, 994; Lenzen BauR 1982, 23 m.w.N.; anders beim VOB-Vertrag, BGH BauR 1988, 217 = NJW 1988, 910). Anders jedoch dann, wenn es sich um eine bloß inhaltliche Korrektur mit gleichbleibendem rechnerischen Endergebnis handelt.... Ferner hat die Rechnungsprüfung nur Wirkung für das Vertragsverhältnis zwischen Bauherr und Architekt, nicht aber für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Bauherren und dem Unternehmen. Daher bedeutet der Prüfvermerk des Architekten auf den von ihm geprüften Rechnungen, insbesondere der sog. Richtigkeitsvermerk, noch kein Anerkenntnis des vom Architekten festgestellten Rechnungsbetrages im Verhältnis des Auftraggebers zu dem betreffenden Unternehmer ()...

… Vielmehr richtet sich der Vermerk über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ausschließlich an den Bauherren und ist mit einer fachlich fundierten, konkret zu beziffernden Zahlungsempfehlung des Architekten an seinen Bauherren verbunden (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl., Rz. 225 zu § 34). Vorgeschlagene Rechnungskürzungen sind dem Bauherren zu erläutern. Stellt der Architekt in der Rechnung Fehler fest, die sich zu Gunsten des Bauherren auswirken, so hat er dies dem Bauherren mitzuteilen, darf aber keinesfalls den Rechnungssteller auf einen solchen Fehler hinweisen oder diesen zu Lasten des Bauherren korrigieren, weil er sonst gegen seine Sachwalterpflichten gegenüber dem Bauherren verstoßen würde (vgl. Hebel, a.a.O., Rz. 117 zu § 15)…

… Im … Fall verurteilte das OLG Frankfurt den Architekten dazu, dem Bauherren den Schaden zu ersetzen, der diesem aufgrund einer überhöhten Abschlagszahlung entstanden war. Die Prüfpflicht des Architekten diene, so das Gericht, unter anderem gerade dazu, sicherzustellen, dass der Bauherr nur berechtigte Abschlagsforderungen erfüllt und nicht darauf angewiesen ist, etwaige Überzahlungen später ausgleichen zu können.


Zu Punkt 3:

Ich kann Ihnen hierzu erst Rückmeldung geben, wenn Sie mir, wie auch bereits aufgefordert, die Art und den Zeitpunkt der Abnahme nennen. An dieser Stelle (nochmals) der Hinweis, dass Ihnen die Organisation der Abnahme der Bauleistungen und Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber obliegt.

****************************************

Sie sollen sich keineswegs zum Handlanger von irgendwem machen. Ich fordere bzw. verweise lediglich auf Ihre Leistungserbringungspflicht.

Ihre Anmerkung: "Sollten mir Fehler bei der Rechnungsprüfung unterlaufen ist es Ihre Pflicht diese bei mir an zu zeigen..."

Ich kann Ihnen lediglich Fehler anzeigen, die für mich als Laien erkennbar sind. Wie einleitend beschrieben, darf ich mich auf Ihre Zahlungsempfehlung verlassen und vertrauen. Offensichtliche Fehler, die mir als fachunkundiger Bauherr auffallen können, bspw. die Rechnung von Fa. Kohnen und deren inkorrekte rechnerische Prüfung, hat meine Frau Ihnen im Haus mit dem Hinweis, dass "der Nachlass nicht berücksichtigt wurde" aufgezeigt. Eine Änderung erfolgt Ihrerseits nicht und wie ich bereits geschrieben habe:
Um Schadensersatzansprüche gegen Sie, aufgrund Überzahlung zu vermeiden, wurde die Rechnung durch uns auf Basis der Gesamtbruttosumme von 6.265,35 EUR beglichen.


Aktueller Fall 4.

Rechnung Fa. XXX 400073 vom 31.01.2020, Ihre Freigabe vom 12.02.2020:

Wurde eine wirksame Skontovereinbarung getroffen, muss der Architekt die Rechnung im Zeitraum der Skontofrist prüfen, um das Skonto für den Auftraggeber geltend machen zu können.

Hier ist der Architekt verpflichtet, die Rechnung innerhalb dieser 14 Tage zu prüfen, damit sein Auftraggeber das Skonto geltend machen kann. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Gebot von Treu und Glauben, wonach die Vertragsparteien alles dafür tun müssen, um den Leistungserfolg herbeizuführen und zu sichern. Darunter fällt auch die Pflicht, Zahlungsvorteile für den Auftraggeber in Form von Nachlässen oder Skonti zu sichern. (von Rechtsanwältin Eva Bouchon, Fachanwältin für Bauund Architektenrecht. Kanzlei Leinemann & Partner, Berlin )

Falls Sie sich durch meine Aufforderung, dies mit Firma XXX zu klären als Handlanger fühlen, will ich klar stellen, dass ich Ihnen lediglich die Möglichkeit einräumen wollte, eine ggf.. mögliche Schadensersatzforderung aus Ihrer Pflichtverletzung heraus vorzubeugen.

Ein Hinweis auch zu den Sicherheiten für den Auftraggeber:
Ein automatisches (gesetzliches) Recht auf eine Sicherheitsleistung steht nur dem Verbraucher zu (§ 632a Abs. 3 Baugesetzbuch). Dagegen haben alle anderen Auftraggeber (insbesondere die öffentliche Hand und privatwirtschaftliche Auftraggeber) kein automatisches/gesetzliches Recht auf eine Sicherheit, weder bezüglich der Vertragserfüllung noch der Gewährleistung.

Soll heißen, die offene Restforderung m.E. mittels Bewertung der mit 0,8 Stück im Abschlag beanschlagten Positionen auf volle 1 Stück lässt eine Schlussrechnungsforderung von 1.523,80 EUR (netto) vermuten. Wurde dies bei der Prüfung der Abschlagsrechnung bedacht?

Ich bitte weiterhin, bei zukünftigen Rechnungen mit besonderer Sorgfalt auf die o.g. Punkte zu achten.
 
sichtbeton82

sichtbeton82

Zu Ergänzung der zum 3. Fall angesprochenen Versuch bzw. Protokoll erfolgte erst nach Freigabe der Schlussrechnung.

An alle Mitleser und zukünftigen Bauherren, verlasst euch nicht darauf was die beteiligten Personen so machen. Es besteht zumindest bei unseren Beteiligten ein Defizit zwischen der Pflicht und was getan wird. Dennoch wird stets die Hand aufgehalten. Und es ist in dem Fall des Architekten nicht "nur" die Rechnungsprüfung. Ggfs. werde ich hier noch andere Abläufe einstellen und kann somit anderen Bauherren auch dort helfen.

Damit kein falscher Eindruck entsteht. Ich nutze bei Diskussionen auf der Baustelle keine rechtlichen Fachbegriffe und vermeide gefährliche Worte wie "Schadenersatz". Ich gebe nie Preis, dass ich schon mal einen Gesetzesbuch in der Hand hatte, ich versuche alles im normalen Gespräch zu regeln, alle Rechnungen wurden bisher fristgerecht und in voller Höhe beglichen, aber nun platzte mir mal die Hutschnur.
 
Zuletzt bearbeitet:
T

tumaa

Habe es grob überflogen ...

Aber würde mehr einen Weg zum Handwerker suchen ....

Mein Architekt hat auch einige Fehler gemacht , ein Auszug;

Ich hatte ihm mitgeteilt , dass ein Raumtrenner im Wohnbereich aus Rigips , aber mehrfach gesagt , hinkommen wird und Max. 1.40m hoch sein soll. Der Architekt hatte es dann bestätigt.
Anschliessend gab ich die Pläne einem befreundeten Statiker.

Als er mir die Statik dann gab und ich reinschaute, sagte er lachend : *du hast doch sowieso keine Ahnung davon*.

Als er wegging schaute ich dennoch rein . Mir ist dann aufgefallen, dass er genau diese Trennwand mit aufgenommen hatte (war auch markiert).

Ich rief ihn an und fragte: diese Trennwand hat eine statische Bedeutung?

Er : ja, warum ?

Ich : die wird Max. 1.40m hoch sein und wird aus Rigips sein.

Er hat sowas von rumgeflucht.

Er ist von einer Mauer ausgegangen. In den Plänen hatte der Architekt diese als Mauer gekennzeichnet (also mit Strichen, ich wusste nicht damals, dass der Statiker auf sowas achtet bzw. der Architekt, es dem Statiker aufzeichnet).

Der Freund hat noch mal es korrigiert , waren mehrere Stunden.

Ich sprach den Architekten darauf an und auch, dass der Statiker richtig sauer ist, weil er bei dieser Trennenwand vom Mauerwerk ausgegangen ist, weil dieses auch so gekennzeichnet war.

Er : ohh, ich hatte im Programm das passende Zeichen nicht dafür gefunden und habe dann das andere genommen.


Kein Sorry, keinen Ausgleich von ihm.



Was für'n Vogel......


Am Ende habe ich ihm gesagt : danke , aber mit ihrer Leistung war ich nicht ganz zufrieden, hat sich dann aufgeführt wie eine beleidigte Queen.


Von daher, zieh dein Ding durch, lass dich nicht aufhalten.

Viel Glück!!
 
Zuletzt aktualisiert 25.11.2024
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