Der GU hat Dir zur Weiterleitung an den Energieversorger einen veralteten Plan gegeben, und sein Bauleiter war offenbar abwesend, als der Monteur des Versorgers anrückte.
Der Plan wurde vor vielen vielen Monaten an den Versorger übergeben. Da war der Plan noch aktuell.
Der Bauleiter war in der Tat nicht vor Ort. Er argumentiert hier aber, dass er für die Koordinierung und Überwachung der Bauherrengewerke im Rahmen des Werkvertrags nicht zuständig ist. Dafür gebe es keine vertragliche Grundlage.
Zudem gibt der Versorger auch keine Uhrzeiten bekannt, wann er kommt. Da könnten er oder ich sich quasi den ganzen Tag hinstellen und warten, wann einer kommt. Hätte ich gemacht, wenn ich das Theater vorher gesehen habe.
Diese Kritik ist berechtigt, und fundiert zumindest insoweit wie der Plan veraltet war.
Hier wird man mir sagen, die Pläne seien ja aktualisiert worden und es wäre meine Pflicht gewesen, die an den Versorger weiterzuleiten, da sie selbst das Thema Versorger lt. Werkvertrag eben nicht koordinieren. Ein Hinweis an mich wäre zwar vom Verständnis her selbstverständlich aber ob ich das rechtlich einfordern kann, steht auf einem anderen Blatt.
Von daher sehe ich es in Summe nicht so einfach, dass "auf den Putz hauen" allein hier zur Lösung führt. Die Frage ist erst mal, welche Leistungen wirklich vertraglich geschuldet sind, wo ein Fehlverhalten vorliegt und wo ich einen Anspruch gehabt hätte, dass etwas anders läuft. Dahin gehend eine zielführende Frage wäre z. B., ob es nun üblich ist, den Hausanschlusskasten im Ausführungsplan einzuzeichnen oder nicht.