Neubau verkaufen nach erhaltener Förderung / Wohnriester - möglich?

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Zuletzt aktualisiert 22.11.2024
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Maschi33

Z.B.
Ob das Hören nun unfreiwillig oder freiwillig geschieht, ob „Radiogedudel“ oder eine verständliche Übertragung – der Charakter eines Radios führt in jedem Fall zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Nach Auffassung der Richter zählt das Radiohören in einer ruhigen Wohngegend ohnehin nicht zu einer üblichen Grundstücksnutzung. Dem Beklagten wurde dadurch auferlegt, mit sofortiger Wirkung seine lärmende Beschallung zu unterlassen.
Az.: OLG München 25 U 1838/91. Auch der BGH hat sich verschiedentlich auf die ruhige Seite gestellt.
Mein Gott, du gräbst hier wirklich ein 30 Jahre altes Urteil des OLG München aus? Das konservativste Bundesland und die konservativste Stadt Deutschlands, zudem 30 Jahre alt? Nun ja... Es gibt jedenfalls keine bundeseinheitlichen Gesetze und auch keine einheitliche Rechtsprechung zu der Thematik. Von daher entscheidet jedes Gericht individuell im Einzelfall, was hinnehmbar ist und was nicht.

Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass "der Charakter eines Radios" mit Baujahr in den 80er Jahren in München grundsätzlich als störender Faktor wahrgenommen wurde. Das lag dann aber sicher an der Qualität des Radios und nicht an der Musik an sich oder deren Lautstärke.

Ich habe ja geschrieben, dass es der TE jederzeit freisteht, ein Lärmprotokoll zu führen oder gar einen Gutachter damit zu beauftragen und dann zu schauen, wie das Gericht in ihrem Fall entscheidet. Ich fresse einen Besen, wenn dieses dem Nachbarn das Hören von Musik auf der Terrasse oder im Garten in einer gemäßigten Lautstärke mit einem Sonos Lautsprecher untersagt. Dann sollte man konsequenterweise aber auch jegliche länger andauernden Gespräche in diesen Bereichen unterbinden, denn bereits eine normale Unterhaltung erzeugt einen Lärmpegel von 60 dB.

Habt ihr denn überhaupt schonmal Lautstärken gemessen? Im Haus, auf der Terrasse, im Garten? Geschriebene Worte können nur schwer ausdrücken, welche Ausmaße das wirklich hat.
 
Tassimat

Tassimat

Wie wäre es mit dem Urteil des OLG Oldenburg vom 29.7.2002, 13 U 53/02: Tägliches Grillen und Fernsehn erst ab 22:00 untersagt. Zusätzliche Aunahme: 4x im Jahr bis Mitternacht erlaubt. Ich denke das ist schlimmer als Radio.
 
Zuletzt aktualisiert 22.11.2024
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