Erfahrungen Notwegerecht / Urteile

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Y

ypg

Du ärgerst Dich jetzt schon über etwas, was eher unwahrscheinlich ist und auch nicht naheliegend noch schlüssig.

ja, es wird sehr wahrscheinlich so sein, dass die WBG auf Euch zukommt.
Und es wird so sein, dass Ihr das Notwegerecht abgeben müsst.

Aber wo steht bitte schön, wer sagt, dass die die ganze Südseite anfahren wollen? Oder eben über den Hof und nicht geradewegs die gelbe Möglichkeit? Warum sollten sie umständlich noch zwei Kurven in Kauf nehmen, wenn sie direkt die schon vorhandene Auffahrt nehmen können?
Auf was stützt Du Deine Vermutung, die Du hier als gesetzt nimmst?


Es kann doch nicht sein, dass einem dadurch die gesamte Hoffläche genommen wird und Stellplätze plus Beet etc.
Wer sagt das denn?
Aber das man zusätzlich noch eine Zufahrt über das eigene Grundstück ermöglichen muss sehe ich nicht,
Noch will gar keiner etwas.
Aber dann über die gesamte Hoffläche zu fahren (orange) um an TG Einfahrt zu kommen und Stellplätze, daran ärgern wir uns.
Warum sollten sie? Noch hat doch keiner mit Euch gesprochen.
Privatweg und Hoffläche sind ein Flurstück.
Na und? Spielt doch gar keine Rolle. Ein Notwegerecht wird direkt ausgeführt. So soll es zumindest sein.

Mir geht es primär darum, dass der vorhandene direkte Weg zur bestehenden Auffahrt auf das Grundstück der WBG wegfallen soll und dafür unsere gesamte Hoffläche genutzt werden soll.
Wer sagt das denn? Noch ist doch gar nichts passiert, wie Du sagst.

Weg ist Weg und Hof ist Hof
Eben.

Wenn die WBG eine Tiefgarage und einige Parkplätze plant, dann werden sie auch einen Hof pflastern, sodass sie innerhalb ihres Grundstücks cruisen können. Das ist das naheliegendste. Also immer schön entspannt sein
 
Tassimat

Tassimat

Mal ein andere Perspektive: Warum oder seit wann gibt es überhaupt ein Grundstück ohne Zufahrt?

Wikipedia schrieb:
Ein Notweg ist gemäß § 918 Abs. 1 Baugesetzbuch von den Nachbarn nicht zu erdulden, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird (in der Praxis meist eine Bebauung des bisherigen eigenen Weges oder Teilung in mehrere Grundstücke ohne ausreichende und gesicherte Zuwegung).
Vielleicht besteht hier ein Ansatzpunkt?
 
11ant

11ant

Ich habe inzwischen mehrfach Bestätigung für meine Auffassung erlesen, daß sowohl das Notwegerecht primär ein Gehrecht ohne automatisch auch Fahrrecht sei, als auch kein Leitungsrecht daraus folge. Auf der Website der Rechtsanwälte Kotz (Siegen) wird über OLG Karlsruhe, Az: 6 U 240/93 informiert, Haufe erähnt BGH, Urteil v. 26.1.2018, V ZR 47/17 (betreffend des Leitungsrechtes) - speziell zu meiner Auffassung, daß das Notwegerecht nicht zur Erzeugung eines Erschließungszuganges zwecks Nutzungsänderung zum Baugrundstück gedacht sei, fand ich noch keine Ausführungen. Im Ergebnis bleibe ich also bei der Ansicht, diese beabsichtigte Veredelung (vglb. dessen, was im Sozialrecht "Besserstellung" hieße) sei keine "Not".
 
G

guckuck2

Wer sagt das denn?
Die geplante Bebauung ist wohl jüngst bekannt geworden:

Auf den Entwürfen der WBG ist nun erkennbar, dass eine TG Zufahrt sowie weitere oberirdische Stellplätze geplant sind (orange Markierung)
Diese sind aber nicht auf dem direkten Weg (grüne Pfeile zu gelber bestehender Zufahrt) zu erreichen sondern nur über die Hoffläche (orange Pfeile).
Nochmal. Anwalt. Hier gehts um mehr als Viessmann vs. Buderus.
Halte ich aktuell für verfrüht und entsprechend Geldverschwendung.
Es ist doch noch gar nichts passiert.
 
Nordlys

Nordlys

Ich nicht. Anspruchsteller ist eine Wohnungsbaugesellschaft. Profis. Hier geht's um viel Geld und jeden Millimeter. Und am Bau geschaffene Fakten rückgängig zu machen....na, wie oft kommen Verstösse gegen Bussgeld durch, und dann ist es Fakt geworden.
Jeder Tag, wo man noch etwas unterbinden und verhindern kann ist kostbar. ggf. könnte man noch die ganze Baugenehmigung kippen. Das wäre das Beste.
 
Y

ypg

Die geplante Bebauung ist wohl jüngst bekannt geworden:
die geplante Bebauung hat aber nichts damit zu tun, dass das Grundstück über eine Strecke von Pi x Daumen 15 Meter oder über 2 Anfahrtswege oder über einen Hof, der 3 Häusern gehört, erschlossen wird. Nur weil die Bebauung mehrere Parkplätze vorsieht, müssen diese nicht von außen (Privat-Hof, Privatweg) angefahren werden, sondern können über eine Grundstücksfläche angefahren werden.

Das mit der zweiten Möglichkeit scheint ja durch „Interpretation durch Angst“ entstanden zu sein und liegt nach meiner Meinung absolut fern.

Es spielt gar keine Rolle, ob Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus: ein Grundstück hat selten mehr als eine Auffahrt oder eine größere als 6 Meter. Ja, kann schon mal vorkommen, wenn die Umstände da sind, aber das ist hier doch gar nicht der Fall, wenn man mal mitdenkt
 
Zuletzt aktualisiert 25.11.2024
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