Hi,
ich kann dir sagen, wie wir das geregelt haben (auch wenn einige das Folgende befremdlichen finden, für uns war eine einmalige und klare Regelung das Mittel der Wahl)
Ausgangslage war etwas anders, aber der Zustand zur Lebenssituation (1 Partner Eigentümer, 1 Partner nicht) ist identisch: Meine Exfreundin und ich haben 2013/2014 gebaut. Nach 9 Monaten kam aus hier nicht relevanten Gründen die Trennung. Infolgedessen sie raus aus dem Grundbuch, ich alleiniger Eigentümer geworden, die Bank hat mitgespielt und hat sie aus dem Kreditvertrag entlassen. Also, sauberer Schnitt an der Stelle.
Dann habe ich meine jetzige Freundin kennengelernt und irgendwann kam das Thema zusammenziehen auf die Tagesordnung und damit verbunden die gleiche Fragestellung, wie du sie hast.
Gelöst haben wir das über eine entsprechende „Vereinbarung zur Wohn- und Lebensgemeinschaft“ mit ähnlichen Regelungspunkten eines Mietvertrages. (Falls jemand damit um die Ecke kommt: Ob dieser bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung juristisch haltbar wäre, war für uns nicht relevant - es ging darum bestimmte Dinge klar zu regeln und uns einig darüber zu sein.)
Grundlage der Kalkulation war, wie hier im Thread auch schon vorgeschlagen:
- Hälfte der Zinsen
- Hälfte der Nebenkosten
- Hälfte der Instandhaltungsrücklage
- (wurde noch nicht genannt) ein Obulus als Beitrag für die Gartenweiterentwicklung des Neubaus (da Anschaffungskosten durch mich, aber gemeinsame Gestaltung und Nutzung)
Vereinbarung zur Bildung einer Wohn- und Lebensgemeinschaft
Zwischen
xxx
Und
YYY
1. XXX ist Eigentümer der Liegenschaft XXX.
2. YYY zieht dort als Lebenspartnerin mit Wirkung zum 01.12.2015 ein, sodass die beiden Parteien das Objekt gemeinsam bewohnen und hat das Recht auf Mitbenutzung des Grundstücks inklusive sämtlicher baulicher Anlagen.
3. Als Kostenbeteiligung an den Unterhaltskosten für das Objekt bezahlt YYY pauschal 440€ / Monat an XXX. Der Betrag ist jeweils zum 01. eines jeden Monats fällig. Eine Änderung der Kostenbeteiligung ist nur durch gemeinsame Vereinbarung möglich. Gas- und Stromkosten sind in diesem Betrag nicht enthalten und werden im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung von beiden Parteien je zur Hälfte getragen. Die Höhe ergibt sich aus der Abrechnung der Energieversorger. Vertragspartner mit den Energieversorgern bleibt XXX. Ebenfalls nicht enthalten sind nicht-objektbezogene Lebenshaltungskosten (z.B. Internet, Fernsehen, Versicherungen außer Wohngebäudeversicherung, GEZ)
4. Notwendige Reparatur- und Renovierungsarbeiten sowie Wertsteigerungsmaßnahmen / Neuanschaffungen trägt XXX als Eigentümer allein.
5. Im Falle einer Trennung der Lebenspartner steht YYY ein Wohnrecht (nicht Pflicht) für 3 Monate zu.
6. Im Falle des Ablebens von XXX steht YYY ein Wohnrecht (keine Pflicht) von 6 Monaten zu der vereinbarten Kostenbeteiligung zu, um mit den Erben den weiteren Verlauf zu regeln oder eine neue Unterkunft zu beziehen.
7. Zieht XXX eine Veräußerung in Erwägung, so ist YYY hierüber frühzeitig in Kenntnis zu setzen, mindestens jedoch 3 Monate vor Veräußerungsdatum. Im Falle einer Auflösung der Lebenspartnerschaft greift Punkt 5).
8. YYY hat ausdrücklich das Recht diese Vereinbarung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und die Wohn- und Lebensgemeinschaft aufzulösen. Die Auflösung ist sofort wirksam.