Dem Partner "Miete" zahlen... wie?

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Zuletzt aktualisiert 27.12.2024
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T

Tamstar

Eine Frage hab ich noch:
Ist denn sicher, dass er allein eine Finanzierung hinbekommt? Bzw bekommt er bei der Bank eine als sog. Single? Die Banken haben lieber Paare (auch Unverheiratete), weil wenn einer ausfällt, kann man bei dem anderen noch was holen.
Eine Finanzierung bekommt er, wofür die reicht, bzw. was man dafür findet (oder ob überhaupt) ist die nächste Frage. Gespräche mit Banken laufen noch.

Diskutieren wir weiter...
Man sieht hier ganz deutlich: wer die Kohle hat, hat die Macht. Entweder Du passt Dich an oder... ?
Einerseits sagen alle, "es ist nur Geld/Geld ist nicht alles", "wenn meine Freundin so kleinlich wäre, würde ich...", wenn ich dann aber sage, es sind nur 100€, da sind mir andere Dinge mehr wert, dann ist man die Unterdrückte/Ausgenommene, er der Macho, der sich bereichert...
Na und? Ich bereichere mich auch, sagt @guckuck2 ja auch ständig. Es ist eine Win-Win-Situation.
 
rick2018

rick2018

Sie verdient doch mehr.
Natürlich bekommt man von der Bank ein Darlehen als Single.
Warum muss sie sich anpassen? Er verzichtet doch für sie auf Kinder. Das ist doch wohl eher anpassen...
Daher ist der Spruch mit der Macht etwas unangebracht. Keiner der Beiden wird dazu gezwungen, nicht verheiratet, keine Kinder usw.
Sie wollen es beide und werden eine Lösung finden. Dass diese eventuell von der Mehrheit als „komische Beziehung„ oder Ähnliches gesehen werden könnte spielt keine Rolle.
Ich bin ebenfalls gespannt wie es gelöst wird und drücke der TE die Daumen dass sie für sich eine gute Lösung finden.
 
Y

ypg

Natürlich bekommt man von der Bank ein Darlehen als Single.
Diese Aussage ist so nicht richtig. Da müssen schon alle Faktoren stimmen. Sicherlich wird man mit etwas Eigenkapital und einem ausderluftgegriffenen Gehalt von 2500€ 200000€ finanziert bekommen.
Aber wenn man mit diesem Gehalt 400000€ als Single haben möchte, dann könnte die Zusage negativ sein.
Es geht ja hier nicht um ichkaufinderPampa, ich meine etwas von Stuttgart gelesen zu haben?!

Daher ist der Spruch mit der Macht etwas unangebracht.
Wir wollen ja jetzt nicht nur mehr die TE in den Fokus stellen, sondern grundsätzlich diskutieren. Und da muss man auch mal so etwas in den Raum stellen.
Den Beitrag mit den Kindern habe ich aber tatsächlich verpasst.
 
rick2018

rick2018

Ist ja wohl Eigenkapital vorhanden und bei Gegend Stuttgart gehe ich jetzt auch nicht von einem Gehalt von hypothetischen 2.500€ aus. Weiss nicht ob das Gehalt mal genannt wurde nur das die TE ca. 500€ im Monat mehr hat.
Auch bei einem Paar mit insgesamt 2.500€ könnte die Finanzierung abgelehnt werden. Sicherlich haben die Banken lieber zwei im Vertrag stehen...
Das Thema „Entscheidungen trifft der der bezahlt„ hatten wir ja schon. Ich bin ja der Meinung dass man in der Partnerschaft diese gemeinsam treffen sollte. Man kann/soll auch diskutieren dürfen. Das Totschlagargument „ich zahle“ ist ganz schlecht und tut einer Beziehung nicht gut.
Dieses argumentieren auf Augenhöhe klappt aber nur bei ähnlichem Verhältnis zu Werten, Geld und Ausgaben.
Selbst wenn immer die Geldkarte gezogen wird sehe ich es nicht als Macht. Der Partner kann jederzeit sich aus der Position lösen, hat eigenes Einkommen usw.
 
M

MW1986

Hi,

ich kann dir sagen, wie wir das geregelt haben (auch wenn einige das Folgende befremdlichen finden, für uns war eine einmalige und klare Regelung das Mittel der Wahl)

Ausgangslage war etwas anders, aber der Zustand zur Lebenssituation (1 Partner Eigentümer, 1 Partner nicht) ist identisch: Meine Exfreundin und ich haben 2013/2014 gebaut. Nach 9 Monaten kam aus hier nicht relevanten Gründen die Trennung. Infolgedessen sie raus aus dem Grundbuch, ich alleiniger Eigentümer geworden, die Bank hat mitgespielt und hat sie aus dem Kreditvertrag entlassen. Also, sauberer Schnitt an der Stelle.

Dann habe ich meine jetzige Freundin kennengelernt und irgendwann kam das Thema zusammenziehen auf die Tagesordnung und damit verbunden die gleiche Fragestellung, wie du sie hast.

Gelöst haben wir das über eine entsprechende „Vereinbarung zur Wohn- und Lebensgemeinschaft“ mit ähnlichen Regelungspunkten eines Mietvertrages. (Falls jemand damit um die Ecke kommt: Ob dieser bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung juristisch haltbar wäre, war für uns nicht relevant - es ging darum bestimmte Dinge klar zu regeln und uns einig darüber zu sein.)

Grundlage der Kalkulation war, wie hier im Thread auch schon vorgeschlagen:
- Hälfte der Zinsen
- Hälfte der Nebenkosten
- Hälfte der Instandhaltungsrücklage
- (wurde noch nicht genannt) ein Obulus als Beitrag für die Gartenweiterentwicklung des Neubaus (da Anschaffungskosten durch mich, aber gemeinsame Gestaltung und Nutzung)

Vereinbarung zur Bildung einer Wohn- und Lebensgemeinschaft
Zwischen
xxx
Und
YYY
1. XXX ist Eigentümer der Liegenschaft XXX.
2. YYY zieht dort als Lebenspartnerin mit Wirkung zum 01.12.2015 ein, sodass die beiden Parteien das Objekt gemeinsam bewohnen und hat das Recht auf Mitbenutzung des Grundstücks inklusive sämtlicher baulicher Anlagen.
3. Als Kostenbeteiligung an den Unterhaltskosten für das Objekt bezahlt YYY pauschal 440€ / Monat an XXX. Der Betrag ist jeweils zum 01. eines jeden Monats fällig. Eine Änderung der Kostenbeteiligung ist nur durch gemeinsame Vereinbarung möglich. Gas- und Stromkosten sind in diesem Betrag nicht enthalten und werden im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung von beiden Parteien je zur Hälfte getragen. Die Höhe ergibt sich aus der Abrechnung der Energieversorger. Vertragspartner mit den Energieversorgern bleibt XXX. Ebenfalls nicht enthalten sind nicht-objektbezogene Lebenshaltungskosten (z.B. Internet, Fernsehen, Versicherungen außer Wohngebäudeversicherung, GEZ)
4. Notwendige Reparatur- und Renovierungsarbeiten sowie Wertsteigerungsmaßnahmen / Neuanschaffungen trägt XXX als Eigentümer allein.
5. Im Falle einer Trennung der Lebenspartner steht YYY ein Wohnrecht (nicht Pflicht) für 3 Monate zu.
6. Im Falle des Ablebens von XXX steht YYY ein Wohnrecht (keine Pflicht) von 6 Monaten zu der vereinbarten Kostenbeteiligung zu, um mit den Erben den weiteren Verlauf zu regeln oder eine neue Unterkunft zu beziehen.
7. Zieht XXX eine Veräußerung in Erwägung, so ist YYY hierüber frühzeitig in Kenntnis zu setzen, mindestens jedoch 3 Monate vor Veräußerungsdatum. Im Falle einer Auflösung der Lebenspartnerschaft greift Punkt 5).
8. YYY hat ausdrücklich das Recht diese Vereinbarung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und die Wohn- und Lebensgemeinschaft aufzulösen. Die Auflösung ist sofort wirksam.
 
H

HilfeHilfe

Hi,

ich kann dir sagen, wie wir das geregelt haben (auch wenn einige das Folgende befremdlichen finden, für uns war eine einmalige und klare Regelung das Mittel der Wahl)

Ausgangslage war etwas anders, aber der Zustand zur Lebenssituation (1 Partner Eigentümer, 1 Partner nicht) ist identisch: Meine Exfreundin und ich haben 2013/2014 gebaut. Nach 9 Monaten kam aus hier nicht relevanten Gründen die Trennung. Infolgedessen sie raus aus dem Grundbuch, ich alleiniger Eigentümer geworden, die Bank hat mitgespielt und hat sie aus dem Kreditvertrag entlassen. Also, sauberer Schnitt an der Stelle.

Dann habe ich meine jetzige Freundin kennengelernt und irgendwann kam das Thema zusammenziehen auf die Tagesordnung und damit verbunden die gleiche Fragestellung, wie du sie hast.

Gelöst haben wir das über eine entsprechende „Vereinbarung zur Wohn- und Lebensgemeinschaft“ mit ähnlichen Regelungspunkten eines Mietvertrages. (Falls jemand damit um die Ecke kommt: Ob dieser bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung juristisch haltbar wäre, war für uns nicht relevant - es ging darum bestimmte Dinge klar zu regeln und uns einig darüber zu sein.)

Grundlage der Kalkulation war, wie hier im Thread auch schon vorgeschlagen:
- Hälfte der Zinsen
- Hälfte der Nebenkosten
- Hälfte der Instandhaltungsrücklage
- (wurde noch nicht genannt) ein Obulus als Beitrag für die Gartenweiterentwicklung des Neubaus (da Anschaffungskosten durch mich, aber gemeinsame Gestaltung und Nutzung)

Vereinbarung zur Bildung einer Wohn- und Lebensgemeinschaft
Zwischen
xxx
Und
YYY
1. XXX ist Eigentümer der Liegenschaft XXX.
2. YYY zieht dort als Lebenspartnerin mit Wirkung zum 01.12.2015 ein, sodass die beiden Parteien das Objekt gemeinsam bewohnen und hat das Recht auf Mitbenutzung des Grundstücks inklusive sämtlicher baulicher Anlagen.
3. Als Kostenbeteiligung an den Unterhaltskosten für das Objekt bezahlt YYY pauschal 440€ / Monat an XXX. Der Betrag ist jeweils zum 01. eines jeden Monats fällig. Eine Änderung der Kostenbeteiligung ist nur durch gemeinsame Vereinbarung möglich. Gas- und Stromkosten sind in diesem Betrag nicht enthalten und werden im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung von beiden Parteien je zur Hälfte getragen. Die Höhe ergibt sich aus der Abrechnung der Energieversorger. Vertragspartner mit den Energieversorgern bleibt XXX. Ebenfalls nicht enthalten sind nicht-objektbezogene Lebenshaltungskosten (z.B. Internet, Fernsehen, Versicherungen außer Wohngebäudeversicherung, GEZ)
4. Notwendige Reparatur- und Renovierungsarbeiten sowie Wertsteigerungsmaßnahmen / Neuanschaffungen trägt XXX als Eigentümer allein.
5. Im Falle einer Trennung der Lebenspartner steht YYY ein Wohnrecht (nicht Pflicht) für 3 Monate zu.
6. Im Falle des Ablebens von XXX steht YYY ein Wohnrecht (keine Pflicht) von 6 Monaten zu der vereinbarten Kostenbeteiligung zu, um mit den Erben den weiteren Verlauf zu regeln oder eine neue Unterkunft zu beziehen.
7. Zieht XXX eine Veräußerung in Erwägung, so ist YYY hierüber frühzeitig in Kenntnis zu setzen, mindestens jedoch 3 Monate vor Veräußerungsdatum. Im Falle einer Auflösung der Lebenspartnerschaft greift Punkt 5).
8. YYY hat ausdrücklich das Recht diese Vereinbarung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und die Wohn- und Lebensgemeinschaft aufzulösen. Die Auflösung ist sofort wirksam.
mir fehlt noch der Passus , 4 mal beischlaf in der Woche = Gutschrift über 75 € , jedes mal mehr gibt 25 € oben darauf
 
Zuletzt aktualisiert 27.12.2024
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