Ich sehe es zwar auch so, dass die Gemeinde mit dem Extra Plan für MI3 und sämtlichen anderen Sonderregelungen drumrum einen riesen Haufen Quark zusammen gerührt hat, aber ich sehe nicht, dass das so ohne weiteres angreifbar wäre. So was ist meist historisch gewachsen. Auch wir haben für unser Grundstück einen gesonderten Bebauungsplan, weil wir damals als erste im Außengebiet bauen durften. Mittlerweile kamen nach und nach die Nachbarn dazu bis endlich die Gemeinde eine Ergänzungssatzung für die ganze Straße geschrieben hat. Die Einzelentscheidungen sind aber weiterhin so geblieben. Die Abweichungen sind meist marginal, was ich hier auch bisher so erkennen kann. Die Stadt Lorsch macht aber an mehreren Stellen im Plan ganz deutlich, dass für die Nibelungenstraße eine Baulinie gilt und Rücksprünge nicht erlaubt sind. Leider definiert sie die Rücksprünge nicht - was imho der einzige Angriffspunkt wäre.
Die Frage ist, ob eine irgend geartete Alternativbauweise einen Rechtsstreit rechtfertigt. Ich sehe hier einen eher schlichten giebelständigen Baukörper von um die 9m x 12m. Rechts ein Carport und Stellplatz planlinks. Auf die Schnelle skizziert ohne Anspruch auf Originalität:
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