Haus ragt in Höhe-wie hoch Erde aufschütten(Kellertiefe gering)?

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Zuletzt aktualisiert 18.12.2024
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M

Machu Picchu

Mal ein konstruktiver Vorschlag: 1m Erde aufschütten und dann mit L Steinen abfangen. Dass sollte gut möglich sein. Das Haus an den Stellen, die dann rausschauen verputzen und eine Treppe vom Wohnzimmer und Eingangsbereich zum Garten. Eine Treppe mit einem Meter sollte nicht so störend sein.
Du würdest also auch im Bereich der Terrassentür nicht auf 2 Meter anschütten und auf dieser Höhe nicht pflastern?
Sondern generell rings um das Haus herum nur 1 Meter anschütten? Ich kann mir gerade eine Treppe in der Breite der doppelflügligen Terrassentür optisch schwer vorstellen- diese müsste dann ja direkt an die Terrassentür anschließen? Wäre bei deinem Vorschlag die Terrasse auf dem 1-Meter-Niveau, dort wo die Treppe ankommt?

Und ich hoffe ihr durftet zwei Vollgeschosse bauen, denn wen der B Plan eine eingeschossige Bauweise vorsieht müsstet ihr bei der Kellerhöhe Angst um eine Nutzungsuntersagung haben. Denn dann habt ihr bei einem so hohen Keller zwei Geschosse.
Ja, ist im Bebauungsplan so erlaubt. Die meisten anderen Häuser in der Straße sind mehrgeschossig.
 
M

Machu Picchu

Das war zu befürchten. Also Supergau.
Ehrlich gesagt, sehe ich hier eine klare Fehlplanung und -Beratung. Es ist nicht mal sicher, ob dies überhaupt noch als Keller durch geht oder schon als Vollgeschoss zählt und wie das mit dem Bebauungsplan vereinbar ist. Die Frage, die sich mir deshalb stellt ist, ob man den GU hier so einfach aus seiner Verantwortung raus lassen sollte. Die Korrektur dieses Schlamassels wird imho an die 70 bis 100K verschlingen - je nach Ausführung.
Mit dem Bebauungsplan ist das Haus auch dann vereinbar, wenn der Keller als Vollgeschoss gezählt werden würde.

Das zweite, was du ansprichst, frage ich mich natürlich auch: Wie verhält man sich jetzt mit dem GU? In wie fern würdest du ihn in welcher Verantwortung sehen?

Deinen Vorschlag nehme ich auf jeden Fall mit. Danke.
 
Zuletzt bearbeitet:
K a t j a

K a t j a

Wie verhält man sich jetzt mit dem GU? In wie fern würdest du ihn in welcher Verantwortung sehen?
Das ist die Gretchenfrage. Zuerst mal müsste man ein großes Fass aufmachen, um den GU die Problematik zu verdeutlichen. Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass die Terrassentüren nicht funktionieren, da diese Geländeerhöhung nie gewollt war und auch unmöglich ist (s. Wasserentsorgung, Nachbarverschattung u.ä. - hier müsst Ihr alles raus holen, was geht und auch schon angesprochen wurde). Ihr wurdet nicht / schlecht beraten oder darauf hin gewiesen. Er trägt eine Teilschuld und soll sich an den Kosten zur Behebung des Malheurs beteiligen. Das wäre meine grobe Richtung.
 
M

Machu Picchu

Das ist die Gretchenfrage. Zuerst mal müsste man ein großes Fass aufmachen, um den GU die Problematik zu verdeutlichen. Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass die Terrassentüren nicht funktionieren, da diese Geländeerhöhung nie gewollt war und auch unmöglich ist (s. Wasserentsorgung, Nachbarverschattung u.ä. - hier müsst Ihr alles raus holen, was geht und auch schon angesprochen wurde). Ihr wurdet nicht / schlecht beraten oder darauf hin gewiesen. Er trägt eine Teilschuld und soll sich an den Kosten zur Behebung des Malheurs beteiligen. Das wäre meine grobe Richtung.
Die Geländeerhöhung ist doch auf den Plänen dargestellt (siehe weiter vorne). Dass diese unmöglich ist herzustellen, müsste ich erstmal beweisen und wird sie vmtl. auch nicht sein. Und dass Außenanlagen nicht dabei sind, steht im Vertrag....
 
M

Myrna_Loy

Nur noch mal zum Verständnis: Die fehlenden 2 m ergeben sich aus dem für den Kellerbau weggebaggerten 1 m plus die Erhöhung des Hauses? Also eigentlich werdet ihr nur 1 m höher als ortsüblich? 1 m Böschung rundum ist nicht so tragisch und lässt sich such gefällig herstellen. Der Unterbau des Hügels wird aber teuer und da würde ich mal den GU fragen, warum nicht mit Grube gearbeitet wurde, statt 1 m wegzubaggern. Auf gewachsenem Boden hättet ihr deutlich weniger Kosten und Sorgen.
 
Zuletzt aktualisiert 18.12.2024
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