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nordanney
Nein. „Bebauung gemäß Paragraph 34 analog der Nachbarbebauung möglich. Also z.B. …., Details sind bei Interesse mit dem Bauamt in Rahmen einer Bauvoranfrage zu klären.Jetzt würde sich das nur noch so anhören: 1.100 qm Grundstück, vollerschlossen, Punkt und aus.
Insofern für sie als zukünftiger Bauherr ein Grundstück mit vielen Möglichkeiten ohne Zwänge durch heutzutage eng gefasste Bebauungspläne.“
Ist super für jeden Interessenten und absolut üblich. Das, was du dir denkst, ist unüblich.
Nein, nicht spannend. Super flexibel für einen Interessenten. Hat damit ein besseres Verkaufsargument als mit dem von dir gewünschten, engen Korsett.§ 34: Du darfst so bauen wie in der Nachbarschaft üblich (meine Auslegung). Na gut. Die Grundstücke sind zwischen 65 und 80 m tief. Der eine hat recht weit vorne an der Straße gebaut mit viel Garten hinten, der andere mehr in der Mitte mit Garten vorn und hinten, wieder ein anderer hat sein Haus im hinteren Drittel mit ganz viel Garten zur Straße hin. Da würde ich als Baufenster also "von dem vordersten Haus" Grundstück a bis "zum letzten Haus" Grundstück b ausgehen mit den jeweiligen Grenzabständen. Überwiegend 1,5-geschossig, aber auch zwei Häuser mit zwei Vollgeschossen. Quer und längs, die Firstrichtung also zum Teil um 90 ° gedreht. Also von bis.
Ein Doppelhaus, sonst alles 1 FMH, zum Teil ganz viele Schuppen.
Das wird spannend.