Uiuiuiuiuiui, auauauauau. Da ist dringendst (fach)anwaltlicher Rat gefordert: Es gibt einen gültigen Bauvertrag - allerdings über ein Haus, das so wie angeboten gebaut die KfW-Förderung schon wegen der mangelnden Raumhöhe der Einliegerwohnung nicht erhalten wird (da nützt auch die Bewilligung nix mehr, wenn die vereinbarte Grundlage nicht geschaffen wird). Der offenbar auch vom Gebrauch seiner Sorgfalt unabhängige Berater ist eine Pfeife, und die Bauherren haben gelernt, daß ein Freisteller ein zweischneidiges Schwert ist. Denn bauen darf man das so, aber die Einliegerwohnung betreffend dann eben nicht bewohnen. Da hätte sich die Gebühr für ein ordentliches genehmigungsverfahren bereits bezahlt gemacht gehabt. Das Preispotential, die Garage wegzulassen, besteht - wenn sie separat bestellt würde und noch nicht verbindlich bestellt ist. Wäre sie wie die Pläne vermuten ließen mit Gegenstand des Bauvertrages, würde ihr Weglassen eine Teilkündigung bedeuten und würde aus der gültigen Preisbindung Makulatur machen. Angesichts der Größe des Bauvorhabens - die realiter nicht dadurch schrumpft, daß sie in der Selbstwahrnehmung der Bauherren bescheidener ausfällt - kann ich nur darüber erschrecken, wie in allen Dimensionen unbedarft hier an das Vorhaben herangegangen wurde. Da informiert man sich ja beim Kauf eines Fernsehers besser :-(
Ceterum censeo, der Energieberater und der Finanzierungsberater sollten einander heiraten, sie passen offenbar prima zusammen *ROTFL*
Zu den Verständnisfragen
@hang_häuschen @kati1337 und weitere „in einem Aufwasch“, um es nicht in Zitatfetzen zu verzetteln:
1. der Vertrag wurde durch Annahme des Angebotes geschlossen; die Annahme haben die Bauherren auf dem Angebot erklärt.
2. wenn darin keine Nebenvereinbarung enthalten war, a) über weitere Details (und welche) noch zu sprechen und vor allem b) welche Ausführungsfristen gelten sollen, sind dies wohl nicht mehr heilbare Versäumnisse :-(
3. aus einer Befristung einer Preisgarantie ergibt sich nicht, daß der Vertrag mit dem Fristende der Preisgarantie aufgelöst würde.
4. „freibleibend“ kann ein Angebot logischerweise nur bis zur Annahme sein.
5. ohne weitere Vereinbarungen ist eine Preisgarantie nach ihrem Ablauf vollständig wertlos, ihre Fortwirkung als Anknüpfungspunkt für die Begrenzung von Steigungen hätte vereinbart werden müssen.
Wie man so fahrlässig sein kann, „1 Stück erweiterter Rohbau gemäß Zeichnung“ zwar schriftlich, aber ansonsten so lapidar wie eine Pizza zu bestellen, hat sich hier nun zum Lehrbuchbeispiel entwickelt, weshalb man den Wert einer ordentlichen Ausschreibung garnicht wohl genug schätzen kann. Nichts am Eigenheimbau birgt mehr Sparpotential als solche Blankoscheck-Hausbestellungen zu unterlassen. Ohne Bauleistungsbeschreibung und Ausführungsfristvereinbarung (
mit Poenalen !!!) ist ein GU-Bauvertrag nichts wert !