Vorgehen für Einfamilienhaus Neubau bei vorhandenem Grundstück

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Zuletzt aktualisiert 26.12.2024
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K a t j a

K a t j a

Versteh ich jetzt nicht, aber vielleicht ist das auch gerade eher Begrifflichkeiten?
Man findet sowas übrigens bei Google:

Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse.
 
11ant

11ant

Versteh ich jetzt nicht, aber vielleicht ist das auch gerade eher Begrifflichkeiten? Ich glaube, i.d.R. ist damit beim Hang auch kein Keller im Sinne von "gesamtes Geschoss komplett unterirdisch" gemeint, sondern eben auf einer Seite ist ein Geschoss im Hang mehr oder minder verbuddelt (=> auf der Seite ist es Keller), die andere hat auf dem gleichen Geschoss nen ebenerdigen Ausstieg.
Ein "Keller" im Sinne meiner Kellerregel meint, eine innerhalb der Hausgrundfläche geschoßhohe Amplitude der Geländehöhen auch tatsächlich mit einem Geschoss zu nutzen, statt einen dann in ebensolchem Maße erforderlichen Finanzbedarf gegenwertlos für Geländearbeiten und Hangsicherungsmaßnahmen zu verschwenden. Kurz gesagt: wenn man den Umriss des Hauses ohnehin mit mannshohen L-Steinen nachzeichnet, kann man darin auch (gerne in Wohngestalt) nutzbaren Raum schaffen.
D.h. ggf (falls es grob vom Hang passt, möglicherweise mit wenigen Stufen) hat man zur Straßenseite hin den Eingang im "EG" und auf der Gartenseite im "UG" (oder umgekehrt je nach Hangverlauf). Ob das jetzt verwaltungsrechtlich ein Keller als Sondergeschoss bleibt oder "einfach so" als Vollgeschoss zählt, hängt dann halt u.a. davon ab, wie tief man sich im Schnitt einbuddeln muss...
Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse.
Das in diesem Sinne ideale Wohnkellergeschoß schaut so weit aus dem Gelände heraus, daß es talseitig die Fensterbrüstungen mit Normalhöhe schneehoch über der Grasnarbe hat und bei bergseitiger Straße OKRFB des Eingangsgeschosses so, daß der Fußrähm auch bei Starkregen trocken liegt. Für Austritte bzw. bodentiefe Fenster braucht es dann "Lichthöfe".
 
D

Dachshund90

Vielen Dank für eure weiterhin interessanten und aufschlussreichen Kommentare!

Ich bin gespannt, was hoffentlich bis nächste Woche vorliegt.

Grundsätzlich scheint alles auf unserem Grundstück machbar:
- Keller (ggf. mit wohnlich nutzbarem Teil / Tageslicht)
- "Mischlösung" (siehe Beitrag #58 von Katja)
- gar kein Keller (halte ich für eher unwahrscheinlich)

Für mich persönlich wäre das einzige echte Manko an einem echten Keller ggf. die Zugänglichkeit von Wohnbereich / Küche in den Garten. Dies haben wir dem Architekten auch als einen Wunsch mitgegeben, falls dies nicht gut umsetzbar wird, könnte eine "Mischlösung" interessant werden. Oder es wird eben nicht jeder Wunsch erfüllt ;)


Gute Idee - und auch sonst sehe ich bei dieser friedlichen Hanglage Parallelen zum Grundstück von @JayneCobb https://www.hausbau-forum.de/threads/grundrissentwurf-efh-hanglage.37183/ - dort hatte ich übrigens für Wohnen mit Fernblick und Schlafen beim Gartenausgang plädiert
Die Lösung mit Keller unter der Garage und das UG für Wohnraum nutzen finde ich einen interessanten Ansatz, behalten wir im Hinterkopf.


viele Grüße
 
S

Sunshine387

In Paragraph 2 Abs.4 Satz 1 Niedersächsische Bauordnung. Ist ein vollgeschoss erst dann eins, wenn eben auch die lichte Höhe 2,20m oder mehr über 2/3 der Fläche hat. Damit lassen sich bei uns im Baugebiet ganz lustige Sachen bauen (für die Nachbarn weniger), da keine Traufhöhe vorgegeben ist. Den so wird auf dem platten Land ein 9m hohes Gebäude gebaut, was nach drei Etagen aussieht, obwohl nur ein Geschoss erlaubt ist (Vollgeschoss, Staffelgeschoss mit <2/3 der Fläche des Vollgeschosses, Nicht-Vollgeschoss unter 2,2m oben drauf). Oder das neuste Highlight an der Einfahrt des Baugebiets ein 4-Stöckiges Mehrfamilienhaus in einem Gebiet mit 2 Vollgeschossen (Geschoss <2,2m für Garagen und Haustechnik und Fahrräder, Vollgeschoss, Vollgeschoss, Staffelgeschoss). Mit einer Höhe von gerade so den erlaubten 12m. Und sieht aus wie ein Klotz mit 4 Etagen. Was ich damit sagen will, dass deutsche Baurecht ist da schon sehr großzügig, wenn es keine TH sondern nur eine FH als Begrenzung gibt.
 
Zuletzt aktualisiert 26.12.2024
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