Ohne die Kommata gezählt zu haben, liest sich der Bericht für mich mit dem Tenor "Mängel gerügt, Plakette zugeteilt".
Also findest du die Sockelabdichtung in Ordnung und das sollte so weiter laufen? Der Sachverständige hat ganz klar gesagt, da müssen die noch mal dran. Die Ausführung sei minderwertig, sie sei nicht in meinem Interesse und sie sei schlicht nicht so vereinbart. Deine Einschätzung irritiert mich daher etwas.
199 statt 201 cm sehe ich nicht als streitenswerte Abweichung, bei 201 Rohöffnung hätte ich sogar 198 cm Elementhöhe erwartet. Warum 199 statt 201 ist für mich also nicht die Frage, sondern: warum 201 statt 213.
Im Vertrag steht halt Fensterhöhe 201cm und nicht Fenster für eine Rohbauhöhe von 201cm. Im Grunde sehe ich es ansonsten aber so wie du, dass die 201cm Fensterhöhe als solche das Problem ist. Und einen Weg zur Haftung des Architekten hat der Sachverständige ja versucht, in seinen Ausführungen zu legen.. Der Sachverständige kann aber auch nicht mehr aufzeigen; alles andere geht ins Juristische und das klären wir morgen. Wenn es nun aber auf einmal 5cm mehr Schwelle sind als angegeben, dann ist das schon eine signifikante Abweichung. Im Vertrag stehen nun mal 15cm. Dementsprechend müssen aus meiner Sicht sowieso neue Türen rein. Und wenn neue Türen rein müssen, kann man sicherlich darüber verhandeln, gegen Aufpreis dann auch andere Maße zu bekommen. Da gibt es sicherlich Verhandlungsspielraum, auch was den Verzug angeht. Die Frage ist, ob die Baugenehmigung überhaupt den Einbau höherer (und idealerweise im Schlafzimmer und Bad breiterer) Balkontüren zulässt.
Gutachter und Anwalt haben Kontakt miteinander aus anderen Projekten. Das passt gut.
Mit dem Mauerwerk das wird spannend. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Ziegelhersteller sich darauf einlässt, eine solche Freigabe zu erteilen. Und wir werden sie auch nicht erteilen, wie der Sachverständige ja schreibt. Das ist das derzeit scheinbar kleinste Thema, möglicherweise ist es aber fast mit am schwierigsten zu lösen weil niemand die entsprechende Freigabe erteilen will und der GU nicht einfach derartige Veränderungen vornehmen darf.