Grundrissplanung kurz vor Bauantragstellung

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Zuletzt aktualisiert 22.12.2024
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R

R.Hotzenplotz

Wir haben eine Antwort auf den Sachverständigenbericht. Punkt 2.4 ist unstreitig (war nur dem Sachverständigen nicht bekannt), alles andere ist streitig.


2.1 Situation zu Sockelabdichtung:

Die Sockelabdichtung stellt eine Abweichung der DIN 18533 da.

Wie vor Ort erwähnt, wird in der Praxis üblicherweise die von uns gewählte Variante ausgeführt.

Nachteile stehen nicht an, die als Putzträger mit der Bodenplatte fest verbundene druckfeste (findet auch als Dämmung unter hochbelasteten Bodenplatten Verwendung) Styrodurplatte ist ein gleichwertiger Putzträger, wie ein solcher aus Beton bzw. Mauerwerk.

Ein Mangel ist an der Stelle nicht gegeben. Dies insbesondere deshalb nicht, da eine Beschädigung der Isolierung beim nachträglichen Anbringen der Dämmung

nicht auszuschließen ist.


2.2 Situation zur rückseitigen Fassade:

Dies wurde von mir falsch zusammen gefasst.

Die genannte Stelle weist eine Ungenauigkeit von 1,5 cm auf einer Fläche von 0,8 m² auf, die entsprechend nicht geschält wird,

wie von mir zuerst angegeben, sondern wird entsprechend mit dem Unterputz ausgeglichen, da die Maximaldicke des Unterputzes nicht überschritten wird.

Somit ist dies kein Mangel und stellt eine noch nicht fertige Leistung dar, die im Zuge der Außenputzarbeiten wieder fluchtgerecht ausgeführt wird.


2.3 Situation zur Kabeldurchführung in der Garage.

Diese E-Installation ist kein Gegenstand unsere Leistung.


2.4 Situation zum straßenfrontseitigen Vordach

Die ausgeführte Leichtkonstruktion des Vordaches über dem Hauseingang, stellt eine Abweichung zur Bauleistungsbeschreibung dar,

jedoch gemäß Planungsprotokoll vom 01.12.2017 wurde die Vordachkonstruktion in Betonbauweise entsprechend in eine Leichtkonstruktion geändert

und festgelegt (siehe Protokoll vom 01.12.2017).


2.5 Situation zu den gebäuderückseitigen Terrassenaustrittstüren im 1. Obergeschoss

Der Austritt vom Fertigfußboden beträgt auch dann 15 cm gleichwohl im Gutachten 20 cm behauptet werden. Auf eine weitere Maßkorrektur sei an der Stelle

hingewiesen, nämlich das Maß von 2,01 m ist ein Rohbaumaß, somit ergibt sich ein Fertigmaß von 1,99 m.

Zur Anmerkung in Sachen Terrassentüren Durchgangshöhe sei darauf hingewiesen, dass sich die Durchgangshöhe der Tür von Ok Fertigfußboden bis Uk. Rahmen

mit 1,97m ergibt. Der Austritt erfolgt also üblicherweise über die Schwelle auf den Gehbelag des Laubengang und nicht wie hier angenommen, unter Inkaufnahme der Beschädigung des Schwelholzes und der Lippendichtung auf den Fensterrahmen. Zudem bietet die Aufstandsfläche des Terrassentürrahmens mit ~6 cm keinen sicheren Stand. Ergo ist eine solche Annahme wirklichkeitsfremd.

Zur Anmerkung. Den Bezug Geschoss- und Innentürhöhen zu lichten Durchgangshöhe der Terrassentüren bleibt uns verborgen. Unerheblich ist , ob die lichte Höhe der Terrassentür 1,82m oder 1,99m beträgt, da der Austritt üblicherweise über die Schwelle und nicht das Rahmenholz zweckentfremdet als Aufstandsfläche benutzt wird. Auf hieraus entstehenden Schäden hatten wir bereits hingewiesen.

Das Thema wurde ausführlich besprochen. Auf die Nachteile der Schwellenlösung und der damit einhergehenden Unbequemlichkeiten wurde hingewiesen und unter 1.7.10 in den Vertrag aufgenommen. Andere Lösungen bieten sich in Anbetracht des Bautenstands nicht an.



Interessant wir das mit der Sockelabdichtung ausgeht:

Der Sachverständige dazu:

"Die Abdichtungsmängel im Sockel stellen nicht nur einen formalen Mangel dar. Es besteht hier die Gefahr, dass z.B. aufgrund der Hanglage Ihres Objektes bzw. der zukünftig stärkeren Regenfälle, Wasser bestimmungswidrig in Ihr Objekt eindringt. Auch wenn grundsätzlich im Sockelbereich mit der geringsten Wasserbeanspruchung „Bodenfeuchte“ gerechnet wird, was eine derzeitige Abdichtungsausführung mutmaßlich aushalten würde, kann nicht sicher ausgeschlossen werden, das dies zukünftig auch so bleibt. Aufgrund der von mir zitierten Regelwerkvorgaben, so wie meiner Berufserfahrung sind Nacharbeiten bzw. eine Ertüchtigung der Sockelabdichtung notwendig, insbesondere, da eine regelkonforme Ausführung der Sockelabdichtung nicht vorliegt."


Der Rohrentlüfter wäre übrigens ein Conel, kein Durgo.
Conel Drain - da findet man den im Internet. Kann man denke ich auch nehmen.
 
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C

cschiko

Klingt ja teils spannend!

Zu 2.1.: Das dürfte dann ja in der Tat noch interessant werden!
Zu 2.2.: Wäre ja eine Lösung die hier auch angesprochen wurde, wenn sich das mit dem Putz regeln lässt wäre das doch wunderbar.
Zu 2.3.: Wer hat die E-Durchführung denn ausgeführt? Ist es Bestandteil von deren Bauleistungsbeschreibung und wenn nein, warum bemängelt der Sachverständige dies bzw. dann hätte von dir ein Hinweis kommen sollen.
Zu 2.4.: Auch da hättest du dem Sachverständigen wohl den Hinweis geben sollen, dass dies in der Planung geändert wurde.
Zu 2.5.: Welches Maß nun am Ende wie stimmt, das kann ja auch noch interessant werden. Also wie kommt der Sachverständige auf 20cm und die auf 15cm? Generell scheint das aber auch ein Thema zu sein, wo es im Rahmen der Planung auch ein hin und her gab. Also zumindest auf die Nachteile der Schwelle verwiesen wurde etc., daher wäre ich da vorsichtiger als der Anwalt ob dann die Höhe als Planungsfehler einzustufen ist. Da könnte ja die Gegenseite mit dem Standpunkt kommen das es besprochen, aber eben nicht gewünscht wurde.

Also 2.1. ist sicher das größte Thema, bei 2.3 und 2.5. stellt sich aber auch die Frage wo genau dann der/die Schuldigen zu suchen sind.
 
R

R.Hotzenplotz

Zu 2.1.: Das dürfte dann ja in der Tat noch interessant werden!
Wenn nicht regelkonform ausgeführt wurde, ist nicht regelkonform ausgeführt worden. Ich sehe da keinen Interpretationsspielraum. Da werde ich weiterhin auf dem Standpunkt meines Sachverständigen bleiben.


Zu 2.2.: Wäre ja eine Lösung die hier auch angesprochen wurde, wenn sich das mit dem Putz regeln lässt wäre das doch wunderbar.
Sollen sie gerne machen. Wenn das regelkonform ist und mich nicht beeinträchtigt, ist das doch prima.


Zu 2.3.: Wer hat die E-Durchführung denn ausgeführt? Ist es Bestandteil von deren Bauleistungsbeschreibung und wenn nein, warum bemängelt der Sachverständige dies bzw. dann hätte von dir ein Hinweis kommen sollen.
Elektro ist eigenvergeben. Da hat der GU nichts mit zu tun und das sehe ich auch völlig unkritisch.


Zu 2.5.: Welches Maß nun am Ende wie stimmt, das kann ja auch noch interessant werden. Also wie kommt der Sachverständige auf 20cm und die auf 15cm? Generell scheint das aber auch ein Thema zu sein, wo es im Rahmen der Planung auch ein hin und her gab. Also zumindest auf die Nachteile der Schwelle verwiesen wurde etc., daher wäre ich da vorsichtiger als der Anwalt ob dann die Höhe als Planungsfehler einzustufen ist. Da könnte ja die Gegenseite mit dem Standpunkt kommen das es besprochen, aber eben nicht gewünscht wurde.
der Sachverständige hat halt gemessen, wo der Türdurchgang beginnt und hat gedanklich Fertigfußboden und Estrich darauf gerechnet. Da kommen wir nun mal nicht auf 15cm.

In der Planung wurde gesagt, dass wir hier eine Schwelle haben und das steht ja auch im Vertrag. Das ist gar nicht streitig. Warum damals keine bündige AUsführung vorgesehen und besprochen wurde, weiß ich nicht mehr. Der Anwalt sagt, sie hätten einem Laien den Hinweis geben müssen, dass alles im Haus erhöht (Wandhöhen, Innentüren) bzw. verbreitert (Flur, Treppenaufgänge) ausgeführt wird und dass die Terrassentüren dagegen ein kleines Standardmaß darstellen.

Ja, es wurde über Türen und Fenster gesprochen. Wir hatten den GU sogar bei uns zuhause und sagten, so wie bei uns können wir uns die Fenster sehr gut vorstellen. Die sind ca. 2,30m hoch und auch die normalen Fenster deutlich größer. Aber wir haben versäumt, die Maße nachzuhalten bzw. wir wussten nicht, dass im Ausführungsplan Rohbaumaße stehen. Selbst der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sagt, ihm erschließt sich das nicht. Wenn im Vertrag 201cm Höhe steht, ist das erst mal Priorität zu betrachten sagt er. Und im Werkplan fehlt auch eine entsprechende Legende zu Rohbauhöhe etc.

Wer nun was gesagt hat, lässt sich am Ende sowieso nicht beweisen. Der Anwalt fragte, ob außer meiner Frau noch jemand dabei war, wo wir bei uns zuhause die großen Tür- und Fensterelemente gezeigt haben. War aber nicht. Das gleiche Thema wird der GU haben, wenn er behauptet, uns auf dies und jenes hingewiesen zu haben. Es stimmt nämlich schlicht und ergreifend nicht, dass wir so kleine Durchgänge / Elemente haben wollten. Es wurde auch außer unserer Wunschformulierung wie beschrieben nicht über Fenstermaße gesprochen sondern nur über das Thema mit der Schwelle.
 
M

MayrCh

wir wussten nicht, dass im Ausführungsplan Rohbaumaße stehen. Selbst der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sagt, ihm erschließt sich das nicht. Wenn im Vertrag 201cm Höhe steht, ist das erst mal Priorität zu betrachten sagt er. Und im Werkplan fehlt auch eine entsprechende Legende zu Rohbauhöhe etc.
Mir ist ehrlichgesagt noch keine Werks- bzw. Ausführungsplanung untergekommen, in der auf Fertigmaße Bezug genommen wird. Der konsequente Einsatz von Rohbaumaßen ist hier mEn der Status quo, von daher würde ich die Aussagen des Anwalts mal zumindest kritisch sehen. In die Ausführungsplanung gehört schließlich die Größe der Öffnung, in die das Fenster/Türelement später soll, und nicht die Größe Fensterflügel/Türblatt. Und eine Mischung von Rohbau-/Fertigmaßen in einem Plan geht natürlich überhaupt nicht.

Es stimmt nämlich schlicht und ergreifend nicht, dass wir so kleine Durchgänge / Elemente haben wollten.
Naja, im Streitfall geht's ja weniger darum, was ihr haben wolltet, sondern eher drum, was ihr lt. Vertrag und Vertragsplanung bestellt und mit Unterschrift der Werkplanung freigegeben habt.

So sehr ich dir wünsche, dass du aus der Sache sauber rauskommst... Aber dem BU wird man hier nur schwerlich nen Strick drehen können.
 
11ant

11ant

Mir ist ehrlichgesagt noch keine Werks- bzw. Ausführungsplanung untergekommen, in der auf Fertigmaße Bezug genommen wird. Der konsequente Einsatz von Rohbaumaßen ist hier mEn der Status quo, von daher würde ich die Aussagen des Anwalts mal zumindest kritisch sehen. In die Ausführungsplanung gehört schließlich die Größe der Öffnung, in die das Fenster/Türelement später soll, und nicht die Größe Fensterflügel/Türblatt. Und eine Mischung von Rohbau-/Fertigmaßen in einem Plan geht natürlich überhaupt nicht.
Vollste Zustimmung.
 
R

R.Hotzenplotz

In die Ausführungsplanung gehört schließlich die Größe der Öffnung, in die das Fenster/Türelement später soll, und nicht die Größe Fensterflügel/Türblatt. Und eine Mischung von Rohbau-/Fertigmaßen in einem Plan geht natürlich überhaupt nicht.
Also wenn du da durchblickst.... Respekt....

Bei mir blickt weder der Sachverständige noch der Anwalt durch und sie zweifeln daher die vertragsgemäße Ausführung an. Auf der einen Seite steht in der Ankleide eine Brüstungshöhe eingezeichnet und ein "Rohbaumaß" analog der Terrassentüren. Also muss ich dort doch davon ausgehen, dass ich die Brüstungshöhe habe + die 2,01m aus dem Rohbaumaß. Auf der anderen Seite wurde hier aber nicht Brüstungshöhe + 2,01m ausgeführt sondern "die selben" 2,01m, die ich auch in den anderen Räumen mit TerrassenTÜREN habe, wo keine Brüstungshöhe eingezeichnet ist.

Bei den übrigen Fenstern im OG und auch unten habe ich doch auch Rohbaumaße der Fenster stehen + zusätzlich die Brüstungshöhe. Also wieso sollte es jetzt bei der Terrassenseite anders sein? Ist es aber. Die arbeiten ihre eigene Ausführungsplanung nicht stringent durch und haben Widersprüche da drin.

Und wenn ich das in den Kontext zum Vertragstext mit 201cm Türhöhe setze, halte ich es schon für möglich, dass ein Richter der Argumentation folgt.

Und was ist mit der Schwelle von 15cm im Werkvertrag? Offensichtlich meinen die damit die Schwelle von draußen nach drinnen. Ich bin aber von der Schwelle von drinnen nach draußen ausgegangen. Wenn ich was von einer Schwelle lese, gehe ich davon aus, das ist die Höhe, die ich maximal zu übersteigen habe. Was für einen Sinn macht es, hier einfach ohne Fixierung die Schwelle reinzuschreiben, die von beiden Seiten aus gesehen die niedrigere ist? Zumal, wenn technisch gesehen auch drinnen eine 15cm Schwelle durchaus möglich gewesen wäre?

Kurzum; das ist doch einfach nicht sauber geregelt.
 
Zuletzt aktualisiert 22.12.2024
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