Das Bauamt hat nun die Bestätigung gegeben, was für eine nicht zutreffende Aussage der Gutachter zu den Fenstern getroffen hat.
die öffentlich-rechtlich richtige Antwort, die ich Ihnen hierzu geben kann wird Ihnen nicht gefallen: Das habe ich im Vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen, erst recht nicht bei einem Einfamilienhaus geringer Höhe.
Für den Brandschutz verantwortlich im Vereinfachten genehmigungsverfahren bei Gebäuden geringer Höhe ist der Architekt. Er unterschreibt dafür beim Bauantrag.
Bei Ihrem Bauvorhaben bestanden keine Bedenken gegen den Vorschlag der Architekten, so dass ich auch keinen Hinweis zu den Rettungswegen gab.
Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, würde ich Ihnen jetzt aber eine praktikable Antwort an die Hand geben.
Aus jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen muss es laut Bauordnung NW einen 2. Rettungsweg geben.
Dieser ist gesichert, wenn eine Fensteröffnung im Lichten 90cm breit und 120cm hoch ist. Die Brüstung dieser Öffnung darf 120cm hoch sein und die Lage des Fensters in Dachschrägen darf 120cm von der Außenwand entfernt sein (Gaube oder Dachflächenfenster!).
Wichtig ist, dass man sich von dort zu einer öffentlichen Verkehrsfläche bemerkbar machen kann, da diese Öffnungen im Regelfall nicht zur Selbstrettung gedacht sind.
Ich hätte es zwar geschickter gefunden, das Kinderzimmerfenster als Rettungsweg auszuweisen, da man von dort auch auf das Garagendach flüchten könnte (oder auch eines der anderen Fenster direkt an der Straßenfront) und somit direkt an der Straße stünde, aber die angedachte Lösung ist auch in Ordnung.
Es ist ja möglich, selbstständig auf die Dachterrasse zu flüchten und, da man hier bereits im Freien steht, sich von dort bemerkbar machen kann und warten kann, bis die Feuerwehr anleitert. Falls einem dies zu unsicher ist, könnte man auch eine Möglichkeit schaffen, von der Dachterrasse in den Garten zu gelangen. Einen zweiten baulichen Rettungsweg fordert die Bauordnung jedoch bei Gebäuden dieser Klasse nicht.
Aufgrund der Tatsache, dass nach Bauordnung §40 Abs.4 lediglich ein Fenster notwendig ist, Sie aber sogar eine Verbesserung in Form einer Türöffnung ohne zu überwindende Brüstung anbieten, welche auch eine teilweise Selbstrettung erlaubt, verstehe ich die Bedenken Ihres Sachverständigen nicht.
Die zitierte DIN dient lediglich als Hilfe beim Bau, um das Verhältnis aus Türöffnungsgröße und einzubauender Tür zu ermitteln.
Dass die lichte Öffnung einer Terrassentür bei gleichem Rohbaumaß geringer ausfällt als bei einer normalen Wohnungstür ist aufgrund der Schwelle und des oberen Rahmens wohl üblich und ändert nicht ihre Qualifikation als 2. Rettungsweg.
„Fluchttüren“ sind grob gesagt Türen aus zum Beispiel Versammlungsstätten, Läden oder ähnlichem. Nicht jedoch als 2. Rettungsweg in einem Ein- oder Zweifamilienhaus. Ich gehe ja davon aus, dass Ihr 1. Rettungsweg, die Haustür, der gängigen Norm entspricht.
Ich würde da am liebsten die Rechnung kürzen.